Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.10.2019 - 3 Ws (B) 345/19
Leitsatz: 1. Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO.
2. Wird der Parkstreifen etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist (KG VRS 60, 392).
3. Parkt der Betroffene - wenn auch nur teilweise neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.
Norm:
StVO § 12 Abs. 4 Satz 1
3 Ws (B) 345/19 - 162 Ss 141/19
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 24. Oktober 2019 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2019 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat merkt lediglich an:
In Verfahren, in denen wie hier - die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder jener der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird.
Der Zulassungsantrag stützt sich vorliegend allein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Ihm bleibt der Erfolg versagt, da es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiges Parken in zweiter Reihe im Sinne von §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist. So ist insbesondere bereits entschieden, dass beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Parkstreifens (bzw. einer Parkbucht) das Parken am Fahrbahnrand neben diesem gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt (vgl. Senat VRS 78, 218 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 1979 6 Ss OWi 2455/78 -, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob der Parkstreifen besetzt ist oder nicht (vgl. Senat VRS 60, 392; Schubert in Münchener Kommentar zum Strafverkehrsrecht 1. Aufl., § 12 StVO Rn. 87). Das Verbot hat grundsätzlich auch in Fällen Wirkung, in denen der Parkstreifen zur Lagerung von Gegenständen - wie Müllcontainern oder Baumaterialien - genutzt wird, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt, die dessen Sinn- und Zweckbestimmung für den ruhenden Verkehr unberührt lässt (vgl. Senat VRS 78, 218). Dagegen kann das Parken neben dem Parkstreifen im Einzelfall zulässig sein, soweit dieser aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzbar ist (vgl. BayObLGSt 1984, 121). Wird ein Parkstreifen etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen - unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger ist, als das Fahrzeug, welches abgestellt werden soll (vgl. Senat VRS 60, 392; OLG Düsseldorf VRS 75, 224 m.w.N.). Denn auch das teilweise Parken neben einer Parkbucht ist nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt (vgl. Schubert a.a.O.). Angesichts dessen kommt es anders als die Antragsbegründung meint beim Vorliegen eines (wenn auch nur teilweisen) Parkens neben dem Parkstreifen nicht darauf an, ob hiermit eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht.
Die Frage, ob sich die Tatrichterin woran hier keine Zweifel bestehen - an diese Rechtsprechung gehalten hat, ist lediglich eine solche des Einzelfalls, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gebietet (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2017 3 Ws (B) 260/17 -, m.w.N.).
Einer weitergehenden Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
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