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Entscheidungen

StPO

Auswechslung, Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 09.04.2020 – 2 Ws 30-31/20

Leitsatz: Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und dauert daher auch in der Beschwerdeinstanz fort. Eine Ablehnung eines erst nach Abschluss des ersten Rechtszuges gestellten Antrags auf Auswechslung des Pflichtverteidigers kann den Sicherungsverwahrten folglich beschweren, soweit sie die noch nicht abgeschlossene Beschwerdeinstanz betrifft.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
2 Ws 30-31/20121 AR 52/20

In der Sicherungsverwahrungssache
gegen pp.

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. April 2020 beschlossen:

1.Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Februar 2020, durch den die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Februar 2020, mit dem die Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Mai 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete es die anschließende Sicherungsverwahrung an.

Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Juni 2003 vollstreckt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unterbrochen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Mai 2001 und sodann eine Reststrafe von 488 Tagen aus ursprünglich vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, zu der das Landgericht Berlin ihn am 24. September 1996 (im Wesentlichen) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt hatte. Vom 13. Januar 2005 bis zum 15. März 2007 wurde der Rest der im hiesigen Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt.

Seit dem 16. März 2007 wird die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 angeordnete Sicherungsverfahrung vollstreckt. Mit Beschluss vom 1. März 2007 hatte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnet, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Der Senat hat seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 Ws 269/07 – verworfen.

In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, zuletzt mit Beschluss vom 12. Juni 2019. Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 19. September 2019 – 2 Ws 124/19 – bestätigt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an, hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Zudem hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2020 einen Antrag auf Entlassung „seines bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers“ zurückgewiesen. Die Entscheidung hat der Sicherungsverwahrte mit dem Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde angefochten.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist zulässig (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat.

(…)

2. Auch das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechslung des Pflichtverteidigers hat keinen Erfolg.

Die – gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende – Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. ausgeführt:

„Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer wendet, ist sie mangels Beschwer unzulässig. Denn eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist unzulässig (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2015 – 4 Ws 30/15 –).“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und weist ergänzend auf Folgendes hin:

a) Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers auf das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer bezieht, ist sie – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – unzulässig. Denn die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8) setzt voraus, dass die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den betroffenen Verfahrensbeteiligten bewirkt, seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt und die Beseitigung eines unzutreffenden Beschlusses dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstige Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; Senat, Beschlüsse vom 21. November 2017 – 2 Ws 182/17 – mwN und vom 15. Dezember 2014 – 2 Ws 379/14 – jeweils mwN). Vorliegend war das Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung im ersten Rechtszug mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abgeschlossen.

Der Senat hält an der nach wie vor herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung fest, nach der eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; NStZ 1997, 299; Senat aaO mwN) oder einen abgeschlossenen Instanzenzug (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2015 aaO) unzulässig ist und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag – wie hier – rechtzeitig gestellt wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 Ws 215/12 – juris; KG Beschlüsse vom 30. September 2014 – 4 Ws 84/14 –, 12. Januar 2011 – 3 Ws 13/11 – und 4. November 2009 – 3 Ws 717/09 –; Senat StV 2007, 372, 373). Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Hamm aaO; Senat StV 2007, 372, 373 mwN; Beschlüsse vom 21. November 2017 aaO und 15. Dezember 2014 aaO).

b) Nach § 143 Abs. 1 StPO – neugefasst durch das am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) – endet die Bestellung des Pflichtverteidigers erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Da die Bestellung des Pflichtverteidigers dementsprechend über den Abschluss des ersten Instanzenzuges hinaus andauert, ist der Sicherungsverwahrte durch die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer insoweit beschwert, als diese die Pflichtverteidigerbestellung für die noch nicht abgeschlossene Beschwerdeinstanz betrifft.

Insoweit ist die sofortige Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass § 143 StPO n.F. keine Regelung zur Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr enthält, sondern nunmehr § 143a StPO n.F. den Verteidigerwechsel regelt. An den inhaltlichen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer ändert dies indes nichts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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