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Entscheidungen

StPO

Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit, falsche Rechtsanwendung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 07.04.2020 - 2 KLs 1042 Js 890/19

Leitsatz: Selbst wenn ein Richter eine gegebenenfalls unzutreffende Rechtsmeinung äußert, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit.


2 KLs 1042 Js 890/19
Landgericht Bad Kreuznach

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Handeltreibens mit BtM unter Mitführen einer Schußwaffen pp.

hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Richter am Landgericht, die Richterin und den Richter am Landgericht am 07.04.2020 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch. des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht sowie die Schöffen pp. und pp. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Diese Vorschrift gilt gemäß § 31 StPO hinsichtlich der Ablehnung von Schöffen entsprechend. Die Vorschrift ist einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, Az.: 2 BvR 958/06 = NJW 2007, 1670, mwN; Beschluss vom 19.08.1996, Az.: 2 BvR 115/95 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei sorgsamer Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Beschluss vom 27.04.1972, Az.: 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336,, 338). Maßgebend sind dabei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der im zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 24 Rn. 8 mwN).

Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht sowie gegen die Schöffen pp. und pp. als unbegründet zurückzuweisen. Der Angeklagte hat bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ab-gelehnten Richter und Schöffen zu zweifeln.

Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf die Zurückweisung seines Aussetzungsantrages und seines hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrages durch Beschluss der Kammer.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Bescheidung der Anträge zu Recht erfolgte.

Denn selbst wenn ein Richter eine gegebenenfalls unzutreffende Rechtsmeinung äußert, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit. Gleiches gilt für etwaige Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen; auch diese stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: 4 StR 275/09). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sachliche und rechtliche Fehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn dessen Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der beanstandete Beschluss wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls begründet, die maßgeblichen Erwägungen der Kammer wurden dargelegt. Für eine grob falsche Rechtsanwendung ist nichts ersichtlich.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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