Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heinsberg, Urt. v. 11.03.2020 - 19 C 1/20
Leitsatz: Die Kosten für eine Probefahrt und die Wagenwäsche sind nach einem Verkehrsunfall ggf. auch zu erstatten.
19 C 1/20
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § ZPO § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.03.2020
durch den Richter am Amtsgericht pp..
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2020 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB die restlichen erhobenen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu.
Hinsichtlich der Positionen Wäsche und Probefahrt griffen die Einwände des Beklagten im Ergebnis nicht durch. Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen; dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen. Es ist zudem allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden.
Nachdem der Kläger die Sachverständigenkosten gezahlt hat, waren diese auch in ganzer Höhe als adäquater Schaden zu ersetzen. Einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht sieht das erkennende Gericht im Streitfall nicht. Bei einem Rechnungsbetrag von rund 1.250 konnte vom Kläger nicht erwartet werden, wegen eines Betrages von rund 50 Zahlungen einzubehalten. Insbesondere war für den Kläger nicht evident, dass und welche Beträge im Einzelnen überhöht sein könnten. Soweit die Beklagte ihm auf ihre Auffassung hingewiesen hat, oblag es dem Kläger nicht, dem zu folgen. Dies hätte vorausgesetzt, dass auch für einen Laien evident gewesen wäre, dass die Rechnung überhöht war. Die Interessen des Beklagten sind insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass sich der Beklagte ggf. Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Zahlungen vom Kläger an sich abtreten lassen könnte.
Die Zinsen sind gem. §§ 280. 286, 288 BGB zu erstatten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 798 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 125,50 EUR festgesetzt.
Einsender: RA J. Freese, Heinsberg
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