Gericht / Entscheidungsdatum: LG Weiden, Beschl. v. 20.04.2020 - 2 Qs 17/20
Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu prüfen ist.
2 Qs 17/20
Landgericht Weiden i.d. OPf.
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Vergehen nach § 29 BtMG
hier: Beschwerde des Wahlverteidigers pp.
erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. - 2. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 20. April 2020 folgenden
Beschluss
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 18.03.2020 wird dieser aufgehoben.
2. Dem Angeklagten pp. wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Mit dem Beschluss vom 18.03.2020, dem Wahlverteidiger des Angeklagten zugestellt am 25.03.2020, hat das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. über folgendes entschieden:
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde abgelehnt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom
29.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht am 29.03.2020. Mit dem Schriftsatz vom 29.03.2020 wurde das Rechtsmittel begründet.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.
Sie ist auch begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor nach § 140 Il StPO.
Es ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Polizeibeamten ohne jeden Anlass die Identität des Angeklagten feststellen durften, ihn durchsuchen durften und ob der Zufallsfund des Betäubungsmittels verwertbar ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
Einsender: RA T. Lößel, Altdorf
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