Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 28.04.2020 - 21 Qs 25/20
Leitsatz:
Landgericht Bonn
21 Qs-225 Js 21 64/19-25/20
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Amtsgericht und die Richterin am Landgericht am 28.04.2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.04.2020 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt pp. aus Bonn als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 13.01.2020, bei der Staatsanwaltschaft Bonn eingegangen am 15,01.2020, und vom 13.02.2020, bei der Staatsanwaltschaft Bonn eingegangen am 17.02.2020, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers beantragt. Mit Verfügung vom 06.03.2020 hat die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 20.03.2020 hat das Amtsgericht Bonn den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Der hiergegen am 02.04.2020 bei dem Amtsgericht Bonn eingegangenen Beschwerde hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 03.04.2020 nicht abgeholfen.
Il.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Beschwerdeführer war Rechtsanwalt Piel als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Es lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. I Nr. 5 StPO vor. Denn der Beschwerdeführer befand sich seit dem 13.01.2020 in der Sache 900 Js 68/20 und ab dem 12.03.2020 in der Sache 668 Js 392/18 in Untersuchungshaft, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Untersuchungshaft nicht auch in vorliegender Sache vollzogen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 140 Rn. 14 m.w.N.).
Hierneben bestand auch Anlass, eine Beiordnung des Pflichtverteidigers vorzunehmen. Denn der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte bereits unter dem 13.01.2020 und sodann erneut am 13.02.2020 die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, wohingegen das hiesige Verfahren erst am 06.03.2020 durch die Staatsanwaltschaft Bonn, mithin deutlich nach diesen Anträgen, gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
Diese Beiordnung ist unzutreffender Weise unterblieben und war nachzuholen. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen Fall, in dem nach rechtskräftigem bzw. endgültigem Abschluss eines Verfahrens noch über die Beiordnung zu befinden wäre. Denn das vorliegende Verfahren wurde lediglich vorläufig im Hinblick auf die noch laufenden Ermittlungsverfahren 333 Js 310/19 und 668 Js 392/18 bei der Staatsanwaltschaft Bonn eingestellt; es kann jedoch jederzeit - namentlich bei Einstellung der vorgenannten Verfahren ihrerseits - wieder aufleben (vgl. Beschl. der Kammer v. 10.04.2019, 21 Qs 09/19).
Soweit ungeachtet dessen die rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger auf Grund des Zwecks der §§ 140 ff. StPO grundsätzlich unzulässig ist, da eine Beiordnung nach diesen Vorschriften nicht unter dem Gesichtspunkt des Kosteninteresses eines Angeschuldigten zu erfolgen hat, sondern ausschließlich dem Zweck dient, sicherzustellen, dass der Angeklagte, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, in den Fällen, in welchen die Verteidigung nach dem Gesetz notwendig ist, künftig verteidigt ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, S. 43), stünde auch dies nicht entgegen. Denn von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag - wie vorliegend - bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung über die Beiordnung jedoch auf Grund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (siehe etwa LG Hildesheim, NStZ-RR 2003, 115). In einem solchen Fall dient die Beiordnung nicht dazu, dem Verteidiger nachträglich einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen", vielmehr soll verhindert werden, dass sich gerichtsinterne Umstände, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hat, zu Lasten eines Be- oder Angeschuldigten auswirken (siehe etwa LG Trier, Beschl. v. 27.03.2007, 5 Qs 49/07). Ob dies auch gilt, wenn über den rechtzeitigen Beiordnungsantrag lediglich versehentlich nicht entschieden worden ist (so Beschl. der Kammer v. 25.09.2019, 21 Qs 66/19), kann hier dahin stehen. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Beiordnungsträge, nämlich seit dem 13.01.2020, befand sich die Akte für Nachermittlungen bei der Polizei Bonn und gelangte erst am 04.03.2020 wieder zur Staatsanwaltschaft. Noch am 26.02.2020 erinnerte der Verteidiger die Staatsanwaltschaft an die beantragte Beiordnung und ersuchte um Weiterleitung der Akte an das Gericht zwecks Herbeiführung einer Entscheidung. Wenn aber nach § 137 Abs. I §. 1 StPO ein Beschuldigter das Recht hat, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, mithin auch der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer, der bereits unter dem 06.12.2019 zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung aufgefordert worden war, muss bei dieser Sachlage - sei es durch Rückforderung der Akte, sei es durch zu Verfügung Halten eines Doppels - gewährleistet werden, dass eine Entscheidung nach § 140 StPO zeitnah herbeigeführt werden kann. Dies gilt umso mehr, als seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 10.12.2019 unmittelbar auf den Antrag des Beschuldigten selbst eine Entscheidung herbeizuführen ist. Auch aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Beschuldigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO schon im Ermittlungsverfahren eine unverzügliche Entscheidung herbeiführen können soll (BT-Drs. 19/13829, §. 36). Die Einschränkung in § 141 Abs. I StPO, dass der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird, ist hier ebenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt von der Polizei gestellt worden ist, sich sein Verteidiger unter Bezugnahme auf das polizeiliche Aktenzeichen bereits unter dem 11.11 .2019 als solcher bestellt hatte und wie ausgeführt der Beschwerdeführer unter dem 06.12.2019 schriftlich als Beschuldigter aufgefordert worden war, sich zur Sache zu äußern.
Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer nicht ohnehin (auch) nach § 141 Abs. 2 §. 1 Nr. 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen, weil zum Zeitpunkt der Zurücksendung der Akte an die Polizei zur Durchführung weiterer Ermittlungen die später erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO noch nicht absehbar war.
Die Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der SS 464 Abs. 1 und 2, 467 StPO.
Einsender: RA M. Piel, Bonn
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