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Entscheidungen

StPO

Nachträgliche Beiordnung, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 05.03.2020 - 57 Qs 6 Js 651/19-39/20

Leitsatz:


57 Qs 6 Js 651/19-39/20

Landgericht Essen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die XXII. Strafkammer des Landgerichts Essen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 29.01.2020 - Az: 44 Gs 314/20 - durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 05.03.2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29.01.2020 zu Recht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgelegen hat. Insoweit ist es nicht unstreitig, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wenn — wie hier — nicht in der gegenständlichen, sondern in anderer Sache ein Haftbefehl besteht und vollstreckt wird (vgl. zum
Meinungsstand Krawczyk in BeckOK StPO, 35. Edition, Stand: 01.10.2019, § 140 Rn. 6 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 14 m.w.N.). Soweit im Beschwerdevorbringen auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO abgestellt wird, wird der Fall der Untersuchungshaft bereits von Nr. 4 erfasst, so dass es hierauf nicht ankommt. Im Übrigen ist kein anderer benannter Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 StPO einschlägig. Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Pflichtverteidigerbestellung scheitert bereits daran, dass nach ständiger, obergerichtlicher Rechtsprechung Pflichtverteidigerbestellung im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen kann, wenn es sich um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Verfahrens handelt; eine solche rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 5 Ws 184/08, zitiert bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., S 1441 Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Dies gilt vor dem Hintergrund, dass bei den Regelungen des §§ 140 ff. StPO immer nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Vordergrund steht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Vorliegend ist das Verfahren durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO vom 13.01.2020 (vorläufig) beendet worden.
Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung wäre allenfalls dem Grunde nach denkbar, wenn die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten und zunächst begründeten Beiordnungsantrages wegen der nach Antragstellung eingetretenen Verfahrensbeendigung mit der dem Gericht obliegenden, aus dem Rechtsstaatprinzip erwachsenen prozessualen Fürsorgepflicht und dem Grundsatz des fairen Verfahrens schlechthin nicht mehr zu vereinbaren wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2007, Az. 2 Ws 174/07, zitiert bei juris). Ein derart gravierender Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach eine Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden. So liegt der Fall hier. Denn vorliegend wurden keine Ermittlungen mehr durchgeführt, sondern vielmehr wurde die Fahndung gelöscht und eine Abschrift des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az. 382 Gs 341/19) und eine Vollstreckungsübersicht angefordert. Die Einstellung ist nach Einholung der Auskünfte mit Verfügung vom 19.12.2019 auch alsbald am 13.01.2020 erfolgt. Insoweit ist den Ermittlungsbehörden ein gewisser Zeitraum zur sachgerechten Ermittlung und Prüfung zuzugestehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit Übersendung der Akten an den Verteidiger am 19.12.2019 nicht angekündigt wurde, dass eine alsbaldige Einstellung erfolgen soll. Eine solche Ankündigung sieht das Gesetz nicht vor. Auch steht die Setzung einer — unbestimmten — Einlassungsfrist bis zum 16.01.2020 dem nicht entgegen. Dieser ist schon nicht zu entnehmen, in welchen Bezug dem Verteidiger eine Einlassungsfrist gesetzt wurde. Ohnehin ist bereits vor Ablauf der Frist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Kümmerle, berlin

Anmerkung:


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