Gericht / Entscheidungsdatum: Landgericht Halle, Beschl. v. 04.03.2020 - 7 BRs -383 Js 69115/16 (39/19)
Leitsatz: Angesichts einer im Raum stehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Inhaftierung eines Verurteilten ist von einer rechtlich schwierigen und tatsächlich folgenreiche Konstellation auszugehen, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren rechtfertigt.
Landgericht Halle
7. Strafkammer
Beschluss
7 BRs - 383 Js 69115/16 (39/19)
In der Bewährungssache
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer am 04.03.2020 beschlossen:
Dem Verurteilten wird für das Widerrufsverfahren nach § 56 f StGB Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger bestellt.
Gründe:
Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als gegeben an. Die Beiordnung im Widerrufsverfahren ist nur dann geboten, wenn die Schwere der neuen Tat oder die Schwierigkeit der Sach-oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. Angesichts der im Raum stehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der gegenwärtigen Inhaftierung des Verurteilten war von einer rechtlich schwierigen und tatsächlich folgenreiche Konstellation auszugehen.
Einsender: RA R. Funck, Braunschweig
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