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Entscheidungen

Corona

Haftfortdauer, U-Haft, Sechsmonatsprüfung, Corona

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

Leitsatz: 1. Der in der Regelung von § 10 EGStPO-n.F. zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass es unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung möglich sein muss, den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen zu hemmen, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem COVID-19-Virus nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, muss auch bei der Auslegung des § 121 StPO berücksichtigt werden.
2. Dem entscheidenden Spruchkörper steht bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar sind, ein – vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer– Beurteilungsspielraum zu (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 – 2 HEs 1 Ws 84/20-). Dieser Ermessensspielraum verringert sich mit weiterer Fortdauer der Untersuchungshaft.
3. Die Aussetzung einer Hauptverhandlung in einer Haftsache zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne jegliche Begründung ergeht und der erneute Verhandlungsbeginn ungewiss ist (Anschluss OLG Braunschweig, B. v. 25.03.2020, 1 Ws 47/20).
4. Jedenfalls dann, wenn es im Ermittlungsverfahren keine Verzögerungen gegeben hat und der Beginn der verlegten Hauptverhandlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anklageschrift erfolgen soll, ist es zur Begründung der Verlegung nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Ermessensspielraum ausreichend, sich auf die geltende Erlasslage zur Eindämmung der Gefahren der COVID-19-Pandemie zu berufen. Bei längeren Verzögerungen sind hingegen Ausführungen zur Undurchführbarkeit auch bei Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahme erforderlich.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 HEs 5/20

In der Strafsache
gegen pp.

- Verteidiger: 1. Rechtsanwalt …,
2. Rechtsanwalt …,
3. Rechtsanwalt …,

wegen Zwangsprostitution u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seiner Verteidiger durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht am 06. April 2020 beschlossen:

Die Untersuchungshaft dauert fort.

Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit bis zum 06. Juli 2020 dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht dem Landgericht Hannover übertragen.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Hannover hat am 29.08.2019 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen versuchter Zwangsprostitution erlassen.

a) Der Angeklagte soll nach der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat 1 in der Zeit vom 19.01.2019 bis zum 07.05.2019 zunächst die erst siebzehnjährige Zeugin B. in Kenntnis ihres Alters anpoussiert, sich ihr gegenüber als Loverboy betätigt und sie zur Prostitution gebracht haben. Laut Haftbefehl vom 29.08.2019 schaltete er für die in ihn verliebte Zeugin, die durch die ihr in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten von 1.000,- € am Tag die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten erwirtschaften wollte, ab dem 31.01.2019 Werbung u.a. auf der Seite „H…..de“ unter dem Namen „S. M., 18 J., privat“. Außerdem soll er die Arbeitsplätze bzw. Wohnungsbordelle für die Prostitutionsausübung organisiert, der Zeugin aber im Gegenzug ihre gesamten Einnahmen abgenommen haben. Ihm wird darüber hinaus vorgeworfen, die Zeugin isoliert, ihr zur Sicherstellung des Kontaktverbots mit Familie sowie Freunden mit Schlägen gedroht und sie geschlagen zu haben. Er habe ihr hinsichtlich der Ausübung der Prostitution sowohl die Preise, die Arbeitszeiten als auch die Sexualpraktiken und die Kunden vorgegeben, mit denen sie verkehren musste. Außerdem habe er ihr den Schriftzug „H.“ unter den linken Rippenbogen tätowieren lassen, damit ihre Zugehörigkeit zu ihm klar dokumentiert sei.

b) Dem Angeklagten wird im Haftbefehl vom 29.08.2019 darüber hinaus unter Ziffer 2 vorgeworfen, versucht zu haben, die zur Tatzeit 18-jährige Zeugin W. dazu zu bringen, als Prostituierte für ihn zu arbeiten, um die Einnahmen für sich zu erlangen. Zu diesem Zweck soll er sie am 12.02.2019 in ein Hotel in H. gebracht haben, wo er Geschlechtsverkehr mit ihr hatte, bevor er ihr ihr Handy sowie die Zimmerkarte wegnahm und sie dort alleine ließ. Am 13.02.2019 um 18 Uhr habe er sie abgeholt, damit sie mit der Zeugin B. Dessous kaufen sollte, und beiden im Nachgang mitgeteilt, dass er ein Apartment für sie habe, wo sie beide als Prostituierte arbeiten und wohnen könnten. Er habe sie dann zu einem großen Hotel gefahren und ihnen gesagt, dass sie unter 1.000,- € Einnahmen keinen Feierabend bekommen würden. Die Zeugin W. wurde laut Haftbefehl von der Zeugin B. darüber informiert, was sie zu tun habe und wie die Preise für die angebotenen Sexhandlungen seien. Die Zeugin B. habe dann auch mit Kunden auf einem Sofa Geschlechtsverkehr gehabt, aber die Zeugin W. nicht. Sie habe sich nach 2 Tagen von ihrem Onkel abholen lassen.

Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gestützt.

Der Angeklagte wurde am 17.09.2019 vorläufig festgenommen und befand sich seit der Verkündung des Haftbefehls am selben Tag in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Beleidigung in der Zeit vom 19.11.2019 bis zum 23.11.2019 unterbrochen. Seither befand sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2. Der Haftbefehl ist durch Beschluss vom 02.10.2019 den Ermittlungsergebnissen nach den Durchsuchungen entsprechend um zwei Taten erweitert worden.

Dem Angeklagten sind die folgenden weiteren Taten der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zur Last gelegt worden:

a) Ziffer 3 des Haftbefehls vom 02.10.2019
Am 09.09.2019 verließ die Zeugin B. an einem Tag ihre Arbeit als Prostituierte, ohne den Angeklagten zu informieren, und fuhr schließlich am 10.09.2019 nach W. Der Angeklagte rief sie an und sagte ihr, dass sie ihn kennenlernen würde. Daraufhin kehrte die Zeugin auf die Aufforderung des Angeklagten hin nach H. zurück und fuhr mit der Zeugin S. zur gemeinsam genutzten Wohnung zurück, wo sich auch der Angeklagte befand. Als die Zeugin den Umkleideraum aufsuchte, um sich umzuziehen, folgte der Angeklagte, um sie mehrfach mit großer Kraft zu schlagen. Er schlug sie mit der Hand und der Faust ins Gesicht, als sie auf dem Bett lag, und zog an ihren Haaren. Während er ihr an den Haaren zog, musste die Zeugin ihm dann erzählen, warum sie weggegangen sei und ob sie mit einem anderen Mann Sex ohne Kondom und Geld gehabt habe. Der Angeklagte zog die Zeugin B. an den Haaren vom Schlafzimmer in die Küche, wo er ein schwarzes Taschenmesser mitnahm und sie zurück in Schlafzimmer zog. Dort hielt er ihr das Messer an den Hals und drohte ihr, dass er ihr das Ohr abschneiden würde. Dann sei die Zeugin S. dazwischen gegangen. Die Zeugin B. erlitt mehrere Hämatome, nämlich u.a. am Auge, am Kopf, am Oberkörper, am Oberschenkel und am Gesäß.

b) Ziffer 4 des Haftbefehls vom 02.10.2019
Im Zuge der am 17.09.2019 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten in der … , XXXXX H. wurde in einer dem Angeklagten gehörenden Bauchtasche eine scharfe Schusswaffe des Angeklagten, nämlich eine Pistole S. S. … mit Magazin und 10 Patronen, gefunden, obwohl dieser nicht im Besitz der für das Führen dieser Waffe erforderlichen Erlaubnis war.

Auch dieser Haftbefehl stützt sich weiterhin auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr.

3. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 02.03.2020 Anklage vor dem Landgericht Hannover gegen den Angeklagten. Mit der Anklageschrift werden dem Angeklagten über die im Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 02.10.2019 genannten Taten hinaus elf weitere Taten der vorsätzlichen Körperverletzung (Taten 1, 3, 5, 12 und 14), der gefährlichen Körperverletzung (Tat 2), des Diebstahls (Tat 7), des Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Tat 8), des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Tat 9), des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige (Tat 10) und des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat 11) zur Last gelegt und die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. abweichend rechtlich als versuchte Zwangsprostitution in Tateinheit mit versuchter Zuhälterei gewürdigt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende, weitere Tatvorwürfe:

a) Ziffer 1 der Anklage
In der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 21.03.2018 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin O. zu einer Auseinandersetzung in der Wohnung der Zeugin O. in der B. Straße …, XXXXX H., in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin O. zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, wodurch diese Schmerzen erlitt.

b) Ziffer 2 der Anklage
Ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 21.03.2018, aber zeitlich nach dem Vorfall aus dem Anklagepunkt zu Ziffer 1, kam es zu einem weiteren Vorfall vor den Räumlichkeiten der Shishabar „D.", … , XXXXX H., wo der als Boxer bzw. Kampfsportler aktive Angeklagte der Zeugin O. nach draußen folgte, sie mit großer Kraft mit der Faust so in das Gesicht schlug, dass diese zu Boden stürzte und starke Schmerzen erlitt. Ferner trat der Angeklagte der auf dem Boden liegenden Zeugin O. sodann mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß gegen den Rücken und seitlich in den Bauch, bevor er von anderen umstehenden Personen von dem Opfer weggezogen wurde und die Zeugin O. flüchten konnte. Die Zeugin erlitt neben Schmerzen im Gesicht und den Rippen auch Hämatome um beide Augen und eine Prellung des Jochbeins.

c) Ziffer 3 der Anklage
Am 21.03.2018 gegen 23:50 Uhr wartete der Angeklagte vor der Wohnung der Zeugin O., B. Straße …, XXXXX H., auf die Zeugin und schlug dieser sodann mit der Faust in das Gesicht, bevor diese in ein Auto flüchten konnte. Die Zeugin O. erlitt starke Schmerzen.

d) Ziffer 5 der Anklage
In der Zeit vom 31.01.2019 bis zum 21.02.2019 suchte die Zeugin B. einmal mit der Zeugin K. heimlich eine Disco auf, was der Angeklagte mitbekam und woraufhin er dort erschien, ihr befahl in sein Auto zu steigen, sie an den Haaren zog und ihr eine Backpfeife verpasste, wodurch sie ein leichtes Hämatom erlitt.

e) Ziffer 7 der Anklage
Am 12.02.2019 brachte der Angeklagte die Zeugin W. in ein Hotel in H., wo er das ihr gehörende Mobiltelefon, eine … in schwarz im Wert von mind. 300,- €, an sich nahm und dieses mitnahm, damit „er keinen Stress habe". Er gab dieses Mobiltelefon der Zeugin W. am 13.02.2019 kurzzeitig noch einmal wieder, damit die Zeugin B. in einem Apartment Fotos von ihr machen konnte, wie sie in Dessous auf dem Bett lag, bevor der Angeklagte das Mobiltelefon der Zeugin W. endgültig mitnahm, um es dauerhaft für sich zu behalten. Die Zeugin W. erhielt ihr Mobiltelefon auch in der Folge nicht wieder.

f) Ziffer 8 der Anklage
Der Angeklagte verkaufte in der Zeit zwischen dem 08.02.2019 bis zum 27.02.2019 mindestens 4 Gramm Kokain im Wert von ca. 200,- € gewinnbringend an den gesondert Verfolgten J. M.. Er ließ das Kokain dem gesondert verfolgten M. von der Zeugin Z. und der am XX.XX.XXXX geborenen A. B., die ihn bei seinem Handeltreiben unterstützen wollte, im Wissen um deren Minderjährigkeit in dessen Wohnung …, XXXXX L., überbringen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass sie einen Teil des Kokains konsumieren würde, was sie auch tat.

g) Ziffer 9 der Anklage
Der Angeklagte verkaufte in der Nacht vom 27.02.2019 auf den 28.02.2019 15 Gramm Kokain gewinnbringend für 750,- € an den gesondert verfolgten M., der bei ihm auch die Zeugin S. als Prostituierte bestellte, wobei die Übergabe des Kokains vor der Wohnung des gesondert verfolgten M. in L. erfolgte.

h) Ziffer 10 der Anklage
Am 24.03.2019 überließ der Angeklagte in H. der minderjährigen A. B. im Wissen um ihre Minderjährigkeit eine Konsumeinheit MDMA zur Einnahme, welche die gesondert verfolgte A. B. unmittelbar konsumierte.

i) Ziffer 11 der Anklage
Am 16.05.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen M.r gewinnbringend mindestens eine Konsumeinheit Kokain im Wert von 50,- €, wobei die Übergabe in dessen Wohnung durch die Zeugin S. erfolgte.

Den Handel mit Betäubungsmitteln (Taten 8, 9 und 11) betrieb er jeweils, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfangs zu verschaffen.

j) Ziffer 12 der Anklage
Die Zeugin B. arbeitete in der Zeit vom 27.06.2019 bis spätestens zum 09.07.2019 etwa zwei Wochen als Prostituierte im Saunaclub „M." in E. Als sie dem Angeklagten in dieser Zeit am Handy mitteilte, dass sie mit diesem Schluss machen wolle, fuhr dieser nach E. und schlug ihr mit der Faust in das Gesicht. Dabei brach ein Stück des Schneidezahnes im linksseitigen oberen Schneidezahnbereich bei der Zeugin B. ab, und es bildete sich ein Hämatom an ihrem Auge.

k) Ziffer 14 der Anklage
In der Zeit von ungefähr dem 17.07.2019 bis zum 17.09.2019 schlug der Angeklagte die Zeugin S. mit den Fäusten in das Gesicht und gegen die Rippen sowie mit dem Gesicht gegen die Kante eines Balkongeländers, wodurch die Zeugin S. Schmerzen erlitt.

4. Das Landgericht Hannover hat nach Eingang der Anklage am 09.03.2020 die Anklageschrift noch am selben Tag dem Angeklagten sowie den Verteidigern mitgeteilt und erfragt, an welchen Sitzungstagen in der Zeit zwischen dem 01.04.2020 und 30.05.2020 die Verteidiger im Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Mit Beschluss vom 01.04.2020 hat die Kammer das Hauptverfahren mit der Maßgabe eröffnet, dass hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage (der Tat zum Nachteil der Zeugin W.) mangels Strafbarkeit der mitangeklagten versuchten Zuhälterei (Ziffer 6.b)) aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Überdies hat die 19. große Strafkammer ebenfalls durch Beschluss vom 01.04.2020 den Haftbefehl neu gefasst und ihn nunmehr auf sämtliche Anklagevorwürfe gestützt, wobei insoweit der Eröffnungsbeschluss im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 6 umgesetzt wurde. Der neu gefasste Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 02.04.2020 verkündet.
Bereits durch weiteren Beschluss vom 16.03.2020 hat die 19. große Strafkammer die Sache über die Staatsanwaltschaft Hannover dem Senat zur besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Akten gingen beim Oberlandesgericht am 19.03.2020 ein. Die Staatsanwaltschaft hält ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

Der Verteidiger Rechtsanwalt … hat mit Schriftsatz vom 25.03.2020 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben; hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Der Verteidiger Rechtsanwalt … hat durch Schriftsatz vom 23.03.2020, gerichtet ans Landgericht, sowie durch Schriftsatz vom 27.03.2020 ebenfalls beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Soweit darin ein Antrag auf Haftprüfung an die Strafkammer gemäß § 117 StPO zu sehen war, ist dieser durch die Neufassung des Haftbefehls und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erledigt. Der Verteidiger Rechtsanwalt … hat sich nicht geäußert.

II.

Die besondere Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ergibt, dass die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten fortdauern muss.

1. Der Senat ist zu einer Entscheidung berufen, denn der Ablauf der Frist von sechs Monaten wegen „derselben Tat“ i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO stand bei Eingang der Akten beim Oberlandesgericht am 19.03.2020 kurz bevor. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO begann gem. § 43 StPO mit Festnahme des Angeklagten am 17.09.2019 zu laufen, wobei der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61.Aufl., § 121 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 – 3 Ws 429/07 -). Sie war lediglich vom 19.11.2019 bis 23.11.2019 für fünf Tage unterbrochen; das mit Eingang der Akten beim Senat am 19.03.2020 eingetretene Ruhen des Fristenlaufs gem. § 121 Abs. 3 StPO erfolgte mithin wenige Tage vor Erreichen des Sechs-Monats-Zeitpunkts am 22.03.2020.

a) Der Umstand, dass zunächst das Amtsgericht Hannover am 02.10.2019 sowie anschließend das Landgericht Hannover am 01.04.2020 den Haftbefehl neu gefasst und ihn auf weitere Tatvorwürfe gestützt haben, führt vorliegend nicht zu einem neuen Beginn der Sechs-Monats-Frist gem. § 121 StPO. Entsteht im Verlauf der Ermittlungen wegen bereits bekannter Taten ein dringender Tatverdacht wegen einer weiteren Tat, so beginnt die Frist des § 121 StPO von dem Zeitpunkt an neu, ab dem hinsichtlich dieser Tat ein dringender Tatverdacht besteht und die weitere Tat auch für sich allein den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt (vgl. OLG Nürnberg, StraFo 2016, 468; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 -.). Zur Berechnung des Fristbeginns darf indes nicht auf den Erlasszeitpunkt des neuen oder erweiterten Haftbefehls abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt, an dem sich bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit der dringende Tatverdacht und somit die Möglichkeit einer Haftbefehlserweiterung erstmals ergeben hat (vgl. OLG Celle, StraFo 2012, 138). Für den Fristbeginn ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017 –AK 14/17 -); KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 Ws 108/13 -). Dies gilt allerdings nur, sofern die weitere Tat für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls gerechtfertigt hätte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2012 – 32 HEs 1/12 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 Rn. 11).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründen die dem Angeklagten zur Last gelegten weiteren Taten aus den Haftbefehlen vom 02.10.2019 und 01.04.2020 keinen erneuten Fristbeginn gem. § 121 StPO.

aa) Der dringende Tatverdacht für die Tat 3 des Haftbefehls vom 02.10.2019 (Ziffer 13 der Anklage) stützt sich auf die Angaben in der Vernehmung der Zeugin B. vom 17.09.2019.

bb) Hinsichtlich der Tat 4 des Haftbefehls vom 02.10.2019 (Ziffer 15 der Anklage) liegt dem dringenden Tatverdacht das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom 17.09.2019 zugrunde, bei der die Waffe aufgefunden wurde.
Eine Haftbefehlserweiterung wäre demnach spätestens am 18.09.2019 möglich gewesen.

Zudem dürften die beiden vorgenannten Taten für sich allein nicht den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen. Bei der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Strafrahmen: Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe); bei der Tat zu Ziffer 15 der Anklageschrift handelt es sich um einen Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, wonach Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre als Strafrahmen vorgesehen ist. Für beide Taten wäre isoliert betrachtet der Erlass eines Haftbefehls unverhältnismäßig.
Im Ergebnis ist daher auch in Ansehung des Haftbefehls vom 02.10.2019 für die Berechnung der Frist nach §§ 121, 122 StPO auf die Festnahme vom 17.09.2019 sowie die Unterbrechung der Untersuchungshaft von insgesamt fünf Tagen abzustellen.

c) Gleiches gilt auch für die Taten zu Ziffer 1 bis 3, 5, 12 und 14 der Anklage, die ebenfalls für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls nicht rechtfertigen würden.

d)Hinsichtlich der Taten Ziffern 8 bis 10 der Anklage, die jede für sich genommen angesichts der Straferwartung den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, lagen die wesentlichen Ermittlungsergebnisse bereits zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten am 17.9.2019 vor. Der dringende Tatverdacht lässt sich insoweit auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung (vgl. Bericht vom 19.06.2019, Bl. 81 ff. FA7; Auswertebericht TKÜ vom 20.08.2019, Bl. 70 ff. SH TKÜ I) sowie die Vernehmung der Zeugin B. vom 27.02.2019 stützen.

Die Neufassung bzw. Erweiterung des Haftbefehls durch das Landgericht Hannover vom 01.04.2020 um diese Taten hat daher ebenfalls keine Auswirkungen auf die Frist nach §§ 121, 122 StPO.

2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen vor.

a) Der Angeklagte ist der Taten dringend verdächtig, die ihm im neu gefassten Haftbefehl des Landgerichts Hannover vom 01.04.2020 zur Last gelegt werden. Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1 bis 3 der Anklage insbesondere auf den Angaben der Zeuginnen O. und J. Soweit ein dringender Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung im Rahmen der Tat 2 zweifelhaft erscheint, so ist zumindest von einem dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Körperverletzung auszugehen. Hinsichtlich der Anklagepunkte 8 bis 11 gründet der dringende Tatverdacht maßgeblich auf den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, gestützt durch die Aussage der Zeugin B. Was die Tat zu Ziffer 15 der Anklage anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass der dringende Tatversdacht sich insoweit aus dem Ergebnis der Durchsuchung, der Inaugenscheinnahme der Waffe nebst Patronen sowie den zugehörigen Behördengutachten des LKA ergibt. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu den Ziffern 4 bis 5 und 12 bis 14 liegen dem dringenden Tatverdacht insbesondere die Aussagen der Zeugin B. zugrunde, die diese im Rahmen ihrer Vernehmungen getätigt hat, ergänzt und gestützt durch die Angaben insbesondere der Zeuginnen B., PK’in P. sowie W. sowie die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. In Bezug auf die von der Zeugin B. im Rahmen der Taten 12 und 13 erlittenen Verletzungen ist weiter noch maßgeblich das rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 19.09.2019 heranzuziehen. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 und 7 der Anklage ist für den dringenden Tatverdacht insbesondere auf die Angaben der Zeugin W. abzustellen, die durch die Aussage der Zeugin B. bestätigt werden.
Für die weiteren Einzelheiten zum dringenden Tatverdacht wird auf den Zwischenbericht des Zeugen KOK A. vom 21.08.2019 (Bl. 149 ff. Bd. II d. A) sowie den Abschlussbericht des Zeugen KHK B. vom 20.01.2020 (Bl. 37 ff. Bd. VI) Bezug genommen.

Der Senat gibt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts bezüglich der Tat zu Ziffer 7 der Anklage (Diebstahl des Mobiltelefons der Zeugin W.) zu bedenken, dass im Rahmen der Hauptverhandlung in subjektiver Hinsicht eine Abgrenzung von der bloßen Sachentziehung vorzunehmen sein dürfte (vgl. Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 242 Rn. 55).

b) Es besteht hinsichtlich des Angeklagten weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei der Würdigung aller Umstände erscheint es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Im Falle der Verurteilung hat der Angeklagte insbesondere angesichts des Strafrahmens des § 30a Abs. 2 BtMG, der bereits für die Tat zu Ziffer 8 der Anklage eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, mit einer ganz erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG drängt sich zumindest prima facie nicht auf. Letztlich kann dies jedoch auch dahingestellt bleiben aufgrund der Vielzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, bei denen auch die Taten 4, 6 sowie 9-11 im unteren Strafrahmenbereich mit Freiheitsstrafe bedroht sind.


Dem aus dieser Straferwartung resultierende großen Fluchtanreiz stehen keine tragfähigen fluchthindernden Faktoren entgegen, denn der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und ist derzeit zumindest ohne offizielle Erwerbstätigkeit, sondern bezieht Arbeitslosengeld II. Er ist i. Staatsbürger und ist neben der deutschen Sprache auch eines i. Dialekts mächtig. Zwar besteht eine langjährige Beziehung zu der ebenfalls als Prostituierten tätigen Zeugin S., die der Angeklagte aber keineswegs als exklusiv betrachtete, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese Bindung ein Hinderungsgrund für eine Flucht darstellen würde. Der Angeklagte verfügt zwar über eine Meldeanschrift, an der er aber tatsächlich nicht aufhältig war. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass er bereits in der Vergangenheit Anstalten getroffen hat, seinen tatsächlichen Aufenthalt zu verschleiern.

c) Daneben besteht auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäߧ 112 Abs. 2 Nr. 3b StPO fort.
Wie bereits im Haftbefehl vom 02.10.2019 sowie im Haftbefehl vom 01.04.2020 ausgeführt, besteht auf Grund des bisherigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Zeugin B. der dringende Verdacht, dass der Angeklagte auf diese und auch die Zeuginnen K. sowie W. einwirken und so die Ermittlung der Wahrheit erschweren würde. Dafür spricht, dass auch das vorliegende Verfahren darauf hinweist, dass die Lebensführung des Angeklagten auf Drohungen, Manipulation und Gewalt basiert haben dürfte. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin B. am 21.02.2019 erstmals zur Polizeidienststelle verbracht wurde, versuchte der Angeklagte auf diese einzuwirken, indem er bereits auf dem Weg zur Dienststelle mehrfach versuchte telefonisch und per WhatsApp Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen (BI. 59 u. 81 Bd. I d. A.), und die Zeugin bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber den sie abholenden Beamten angab, dass man „sie nicht einfach da wegholen könne, da dies schlimme Konsequenzen haben würde" (BI. 155 Bd. II d. A.). Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte sich unmittelbar nach dem Verbringen des Opfers zur Dienststelle selbst zu der Dienststelle begab, diese mehrfach umkreiste und schließlich unmittelbar vor dem Gebäude wartete.

Ausweislich der Telekommunikationsüberwachung versuchte er dann einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich für das Opfer legitimieren und die Hintergründe der Vernehmung herausfinden sollte (BI. 59 Bd. I und BI. 90 Bd. II). Bereits vor ihrer ersten Vernehmung gab er der Zeugin am Telefon Anweisungen, wie sie sich im Falle eines Anrufs der Polizei machen solle (vgl. BI. 86 Bd. II d. A.).
Auf eine Einflussnahme weist auch der Umstand hin, dass die Zeugin ihre erste Aussage zurückgenommen und als falsch dargestellt hat, nachdem der Angeklagte sie in mehreren Telefonaten aufgefordert hatte, dass sie die Aussage zurücknehmen solle, und ihr zudem konkrete Formulierungsvorschläge für eine erneute Aussage gemacht hatte (vgl. u.a. BI. 105 Bd. II, BI. 153 SH TKÜ Bd. I).
Außerdem gab die Zeugin W. ebenfalls an, dass sie von dem Angeklagten angerufen worden sei, der sich erkundigt habe, ob die Zeugin B. eine Aussage gegen ihn gemacht habe (BI. 7 Bd. II). Im Rahmen der Gespräche der Telekommunikationsüberwachung ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte die Zeugin K. am 24.02.2019 anrief und ihr für den Fall einer Aussage bei der Polizei drohte (BI. 99 Bd. II d. A.).

Dass diese Verdunkelungsgefahr weiterhin besteht, zeigte sich nicht zuletzt im Zuge der Auswertung eines in der Justizvollzugsanstalt H. aufgefundenen und dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefons, das dieser nachweislich genutzt hat, um den Kontakt zu diversen Personen aus seinem Umfeld, u.a. aber auch den Zeuginnen B. und K. sowie dem gesondert Verfolgten S. A., aufrechtzuerhalten und auf diese weiter einzuwirken (Auswertebericht vom 20.02.2020, Bl. 1 ff. SH JVA Handy I).

d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung der bisher erlittenen Untersuchungshaft angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten und der daraus resultierenden Rechtsfolgenerwartungen nicht berührt. Im Falle einer Verurteilung dürfte die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe deutlich über der bereits vollzogenen und zu erwartenden Untersuchungshaft liegen.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch mildere Mittel (§ 116 StPO) erreicht werden.

Eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 Abs. 1 und 2 StPO kommt entgegen der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt … in seinem Schriftsatz vom 25.03.2020 nicht in Betracht. Angesichts des Umstands, dass nicht abschließend geklärt ist, ob der Angeklagte über bislang unbekannte weitere finanzielle Einnahmen aus Betäubungsmittel- und Prostitutionsgeschäften verfügt, erscheint bereits die Berechnung einer Sicherheitsleistung, die dem erheblichen Fluchtanreiz entgegenzuwirken geeignet ist, erheblich erschwert. Entscheidend ist jedoch, dass nicht zu erwarten ist, der Angeklagte werde sich angesichts seines oben beschriebenen, bislang gezeigten Verhaltens durch ein Kontaktverbot davon abhalten lassen, Kontakt zu den Belastungszeuginnen aufzunehmen. Allein das Argument, dass bei einer Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen und Weisungen bei deren Nichteinhaltung für den Angeklagten das Risiko bestehen würde, die neu gewonnene Freiheit sofort wieder einzubüßen, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

3. Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO zum jetzigen Zeitpunkt entgegen der Einwendungen in dem Schriftsatz des Verteidigers … in dem Schriftsatz vom 25.03.2020 gegeben.
Die Vorlage der Akten an den Senat ist am 19.03.2020 und damit innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 StPO erfolgt. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist nicht verletzt. Ein Urteil hat aufgrund der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Ermittlungen sowie aus sonstigem wichtigen Grund vor Ablauf der Sechsmonatsfrist noch nicht ergehen können.

a)
Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Der verfassungsrechtliche Freiheitsanspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG des noch nicht verurteilten Angeklagten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 ff.; 36, 264; 53, 152, 158 ff.; BVerfG StV 2007, 369; 2006, 248 und 703; weitere Nachweise bei Pieroth/Hartmann, StV 2008, 277; Senat, Beschluss vom 16.09.2010 32 HEs 2/10 ). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Erlass eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus somit nur im begrenzten Umfange zulässt, ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53, 152, 158 ff.). Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen wird nur dann entsprochen, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; NJW 2003, 2895; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Köln StV 1999, 40; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2587; OLG Frankfurt StV 1195, 423; OLG Hamm StV 2000, 90 f.).

b) Gemessen an diesen Anforderungen liegt hier ein zur Aufhebung der Untersuchungshaft führender Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot nicht vor.

aa) Das bereits seit dem 08.02.2019 geführte Ermittlungsverfahren zeichnet sich durch seinen erheblichen Umfang aus. Es weist einen erheblichen Aktenumfang auf (7 Hauptbände, 26 Sonderhefte, 9 Fallakten mit 18 Bänden, 3 Bände Beiakten).

Nach der Verhaftung des Angeklagten am 17.09.2019 waren trotz der Erkenntnisse, die sich bereits aus diversen Ermittlungen der ZKI Hannover wie etwa der Telekommunikationsüberwachung mehrerer Leitungen sowie der Vernehmung der Zeuginnen W. und B. und Recherchen auf Online-Portalen eine Vielzahl weiterer Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die vorher nicht möglich waren.

Bei der vorzunehmenden Bewertung hat der Senat nicht verkannt, dass sich die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen im Sinne von § 121 StPO nur auf diejenigen Taten beziehen darf, die im Haftbefehl aufgeführt sind und wegen derer Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. September 2001 – 2 BvR 1286/01 -, OLG Celle, Beschluss vom 03. Juli 2017- 2 HEs 1/17 -; OLG Hamm, StV 1988, 212; OLG Frankfurt, NStz-RR 1996, 268). Danach können Ermittlungen, die allein der Aufklärung weiterer Straftaten dienen, keinesfalls eine Haftfortdauer über sechs Monate hinaus begründen.

Es mussten jedoch im Anschluss an die erst am Tag der Festnahme durchgeführte Durchsuchung der Meldeanschrift des Angeklagten sowie der Wohnung der Zeugin S. noch eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden, deren Befragung nicht nur die Aufklärung weiterer Taten betraf, sondern letztlich dazu diente, das Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Ausmaße seiner Tätigkeiten im Rotlichtmilieu und seiner üblichen Verhaltensweisen zu ergänzen. Die so gewonnenen Erkenntnisse haben Bedeutung auch für die dem Angeklagten im Haftbefehl vom 02.10.2019 zur Last gelegten Taten. Überdies wurde zunächst versucht, die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefone auszuwerten, was jedoch aufgrund bestehender Schutzmechanismen scheiterte.

Die Zeugin B. wurde darüber hinaus am 17.09.2019 ergänzend vernommen, in der medizinischen Hochschule H. vorgestellt und dort körperlich untersucht. Aufgrund ihrer Angaben hinsichtlich ihrer diversen Arbeitsstätten hat die Polizei diese Prostitutionsstätten überprüft und die Ermittlungsergebnisse in Vermerken vom 07., 08. und 10. Oktober 2019, 23. Oktober 2019, 24. Oktober 2019 und 16. Januar 2020 zusammengefasst. Diese Ermittlungen wurden zügig, mit dem gebotenen Nachdruck und mit dem Umfang der Sache angemessenen Personaleinsatz geführt.

Am 20.12.2019 wurde in der Justizvollzugsanstalt H. im Haftraum des dort Inhaftierten F. J. D. ein Mobiltelefon aufgefunden; die Polizei hat aufgrund der Auswertung der erhobenen Daten – insbesondere des Chat-Verkehrs – den Angeklagten als einen der Hauptnutzer dieses Mobiltelefons identifiziert und den Chat-Verkehr umfassend ausgewertet. Diese Ermittlungen waren umfangreich und haben erhebliche Zeit in Anspruch genommen.

Die Fertigstellung des polizeilichen Abschlussberichtes am 20.01.2020 ist nach alledem nicht zu beanstanden.

bb) Auch die weitere Behandlung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hat zu keinen Verfahrensverzögerungen geführt. Der Abschlussbericht vom 20.01.2020 ging dort am 21.01.2020 ein. Vor dem Hintergrund des erheblichen Aktenumfangs war der Staatsanwaltschaft auch ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um den Aktenbestand zu sichten und zu entscheiden, welche konkreten Tatvorwürfe zur Anklage gebracht werden sollten. Eine Verzögerung bis zum Abschluss der Ermittlungen mit der Anklageerhebung am 02.03.2020 ist nach alledem nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot am 23.02.2020 entschieden hat, das Ergebnis der vollständigen Auswertung des Mobiltelefons, das der Angeklagte in Haft genutzt hat, sowie der beschlagnahmten Mobiltelefone des Angeklagten und des gesondert Verfolgten S. A., die noch nicht „geknackt“ werden konnten, nicht abzuwarten.

cc) Schließlich sind nach Erhebung der Anklage ebenfalls keine Verzögerungen des Verfahrens eingetreten.

Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten ist – unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen – am 09.03.2020 unverzüglich veranlasst und die Verteidiger sind bereits mit Übersendung der Anklage gebeten worden, freie Sitzungstage mitzuteilen.

Der Beginn der Hauptverhandlung ist derzeit für den 04.05.2020 vorgesehen, wie sich aus dem Anschreiben des Vorsitzenden der 19. großen Strafkammer an die Verteidiger vom 26.03.2020 ergibt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeklagten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 70/15 –; BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 -; BGH, StV 2016, 6). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt ein Zeitraum von drei Monaten zwischen Eröffnungsreife und Beginn der Hauptverhandlung dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen hinreichend Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18 -).
Da es außer Zweifel steht, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein umfangreiches Verfahren im Sinne der dargestellten Rechtsprechung handelt, wird das Zwischenverfahren nach gegenwärtigen Stand mithin sogar beschleunigt behandelt. Zwischen Anklageeingang und avisiertem Beginn der Hauptverhandlung liegen weniger als zwei Monate. Die besondere Beschleunigung wird noch deutlicher vor dem Hintergrund, dass ursprünglich ein Beginn der Hauptverhandlung schon für den 15.04.2020 vorgesehen war, sich dieser jedoch wegen der Einschränkungen des gerichtlichen Betriebs auf Grundlage der Allgemeinverfügung des niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung vom 23.03.2020 — 401-41609-11-3 — und der Erlasse des niedersächsischen Justizministeriums insbesondere vom 19.03.2020 (6. Erlass - 7630-102.137 -) sowie zuletzt vom 27.03.2020 (8. Erlass - 7630.137 30671 -) wegen der COVID-19-Pandemie nicht halten ließ. Zwar ist auch der Termin am 04.05.2020 wegen der dynamischen, in weiten Teilen unvorhersehbaren Entwicklung der Pandemie und ihrer Auswirkungen keineswegs sicher - eine Ansicht, die auch die Verteidiger in ihren Schriftsätzen vom 23.03.2020 und 25.03.2020 teilen. Auch dies führt jedoch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 ist am 28.03.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 v. 27.03.2020, S. 572). Durch Artikel 3, der § 10 EGStPO ändert, wurde eine Möglichkeit geschaffen, unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen zu hemmen, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate.

Der in dieser Regelung zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke muss auch auf die Frist des § 121 StPO Anwendung finden. Nicht behebbare unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte, zur Aussetzung der Hauptverhandlung berechtigende Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter, stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73 –, BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20 -). Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 148/15 –; OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008 – 4 OBL 18/08 –; OLG Karlsruhe a.a.O.). In Anbetracht der zwischenzeitlich als nachgewiesen anzusehenden hohen Ansteckungsgefahr, der vermutlich hohen Anzahl unentdeckter Infektionen und des derzeit noch nicht abschließend einschätzbaren Ausmaßes schwerer bis tödlicher Krankheitsverläufe kann ein solcher wichtiger Grund deshalb auch in der aktuell rapide fortschreitenden COVID-19-Pandemie bestehen, wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die 19. große Strafkammer auf Grundlage der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu diesem neuartigen Virus und dem prognostizierten Fortschreiten der Pandemie an der maßgeblichen Empfehlung der Landesregierung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vgl. insbesondere den Erlass des niedersächsischen Justizministeriums vom 19.03.2020 - 7630-102.137 -) orientiert hat. Insoweit geht der Senat in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamburg a.a.O.) davon aus, dass dem entscheidenden Spruchkörper bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar sind, ein – vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Ermessensspielraum verringert sich mit weiterer Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Spannungsfeldes zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten und dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung, in dem ersteres bei fortschreitender Dauer des Verfahrens eine immer größere Bedeutung erhält. Vorliegend befindet sich das Verfahren jedoch – zumindest was seine Anhängigkeit bei Gericht anbelangt – noch in einem frühen Stadium: Es haben bislang noch keine Hauptverhandlungstermine stattgefunden, die Kammer hat kurzfristig das Hauptverfahren eröffnet und mit einer über das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinausgehenden Forcierung Termine anberaumt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung vom 15.04.2020 auf den 04.05.2020 erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie nur unter Hinweis auf die derzeitige Erlasslage zur Eindämmung der Gefahren der COVID-19-Pandemie und ohne Hinweis auf die Undurchführbarkeit einer Hauptverhandlung unter Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr erfolgte. Zwar ist die Aussetzung einer Hauptverhandlung in einer Haftsache zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne jegliche Begründung ergeht und der erneute Verhandlungsbeginn ungewiss ist (OLG Braunschweig, B. v. 25.03.2020, 1 Ws 47/20). Hier ist jedoch ein erneuter Verhandlungsbeginn bereits konkret geplant. Im Übrigen gilt, dass es jedenfalls dann, wenn es im Ermittlungsverfahren keine Verzögerungen gegeben hat und der Beginn der verlegten Hauptverhandlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anklageschrift erfolgen soll, zur Begründung der Verlegung nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Ermessensspielraum ausreicht, sich auf die geltende Erlasslage zur Eindämmung der Gefahren der COVID-19-Pandemie zu berufen.

Selbst wenn es sich im vorliegenden Verfahren in der Folgezeit als notwendig erweisen sollte, den Beginn der Hauptverhandlung aus diesem Grund weiter zu verschieben, dürfte auch dies bei entsprechender Begründung nach den obigen Maßstäben nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, denn sowohl der oben erwähnte 4-Monats-Zeitraum, als auch der in der gesetzlichen Neuregelung enthaltene 2-Monats-Zeitraum sind noch nicht erreicht.

Nachdem das für die Allgemeinverfügung des niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung vom 23.03.2020 — 401-41609-11-3 – sowie für die nunmehr in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 (Nds. GVBl. Nr. 7/2020) maßgebliche Prinzip der Kontaktvermeidung nicht nur dem unmittelbaren Schutz von erhöht gefährdeten Personen, sondern vornehmlich der gesamtgesellschaftlich notwendigen Verringerung der Infektionsrate dient, war die Kammer jedenfalls bis zum jetzt geplanten Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Durchführung der Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen wie etwa einer Sitzplatzanordnung mit 1,5 m Mindestabstand gehalten. Dies meint im Übrigen auch die Verteidigung nicht, die bereits die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erschwert sieht. Den möglichen diesbezüglichen Erschwernissen wie der Unmöglichkeit eines Mandantenbesuchs in der JVA Hannover unter Einhaltung der Leitlinien der Bundesregierung vom 22.03.2019 sowie des niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung vom 23.03.2020 wird gegebenenfalls durch die Nutzung anderweitiger (Tele-)Kommunikationsmittel zu begegnen sein.

4. Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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