Gericht / Entscheidungsdatum: AG Daun, Beschl. v. 15.04.2020 - 4c OWi 141/20
Leitsatz: Die Übersendung von Ausdrucken aus einer elektronisch geführten Bußgeldakte rechtfertigt nicht die Erhebung einer Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.
4c OWi 141/20
Amtsgericht Daun
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat das Amtsgericht Daun durch die Richterin Klein am 15.04.2020 beschlossen:
1. Die Auslagenfestsetzung der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 19.03.2020 (Az. 15.4506467.3) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 05.03.2020 wurde gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h am 26.12.2019 um 10:47 Uhr in Mehren Al AD Vulkaneifel, Gemarkung Mehren, km 80,230, Fahrtrichtung Saarbrücken eine Geldbuße von 140 verhängt.
Mit Schreiben vom 13.03.2020 hat sich der Verteidiger des Betroffenen bestellt und Akteneinsicht beantragt.
Darauf hin übersandte die zentrale Bußgeldstelle am 19.03.2020 die Akte, wobei es sich um Kopien der elektronisch geführten Akte handelte. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom gleichen Tag eine Auslagenpauschale von 12,00 festgesetzt.
Im Hinblick auf die festgesetzte Pauschale beantragte der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers mit Schreiben vom 31.03.2020 die gerichtliche Entscheidung. Hinsichtlich der Begrün-dung wird vollumfänglich auf das Schreiben Bezug genommen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und begründet.
Nach § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG können von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.
Die Voraussetzungen von § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG sind vorliegend nicht erfüllt. Der Verteidiger hat zwar Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht ist jedoch grundsätzlich in die Originalakte zu gewähren. Diese wird durch die Zentrale Bußgeldstelle in elektronischer Form geführt, sodass grundsätzlich auch Akteneinsicht in diese nach Maßgabe der §§ 110 c OWiG, 32f StPO zu gewähren ist. Die Übersendung von Ausdrucken aus der elektronischen Akte erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 32 f Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht dargetan. Entscheidet sich die Zentrale Bußgeldstelle letztlich dennoch für diese Form der Akteneinsicht, kann dies indes nicht zur Folge haben, dass dadurch die Kostenfolge des § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG ausgelöst wird. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Pauschale gerade nicht erhoben wird, wenn die Akte elektronisch geführt und die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Die Auslagenfestsetzung vom 19.03.2020 ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs.2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach
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