Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 11.02.2020 - 9 Qs 16/20
Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im selbständigen Einziehungsverfahren.
9 Qs 16/20
5 Ds 28 Js 3435/19 AG Reutlingen
Landgericht Tübingen
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Betruges
hier: Beschwerde des Wahlverteidigers pp.
hat das Landgericht Tübingen - 9. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 11. Februar 2020 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 20.01.2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Ergänzend bemerkt die Kammer: § 435 Abs. 3 StPO verweist auf § 428 StPO. § 428 Abs. 2 StPO wiederum verweist nicht - wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf § 140 Abs. 1 StPO, sondern bestimmt nur, dass eine Beiordnung bei hör- oder sprachbehinderten Be-schuldigten erfolgen soll. Auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird nicht verwiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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