Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 27.02.2020 - 41 Gs 555/20
Leitsatz: Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 StPO n.F.
41 Gs 555/20
Amtsgericht Mannheim
ERMITTLUNGSRICHTER
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
hat das Amtsgericht Mannheim durch den Richter am Amtsgericht pp. am 27. Februar 2020 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Vorliegend sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F. gegeben. § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F. sieht eine Ausnahme von der nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO n.F. bestehenden Pflicht zur Verteidigerbestellung bei Haft in anderer Sache vor, die im pflichtgemäßen Ermessen steht, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt sein und zweitens kann von einer Verteidigerbestellung nur abgesehen werden, solange keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Einholung von dort genannten rein internen Ermittlungshandlungen vorgenommen werden sollen
Zum Zeitpunkt des Antrages des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers am 20.12.2020 lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F. vor. Jedoch sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 StPO n.F. gegeben. Zwar wurde am 13.09.2019 eine Geschädigtenvernehmung und damit eine Ermittlungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, da der Beschuldigte erst am 14.09.2019 inhaftiert wurde. Nach Bekanntwerden des Grundes der. notwendigen Verteidigung wurde lediglich eine Haftzeitübersicht und eine Kopie der Anklage im Bezugsverfahren eingeholt. Somit wurden nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Untersuchungs- oder Ermittlungshandlungen mehr mit Außenwirkung vorgenommen. Der Antrag auf Beiordnung erfolgte am 20.12.2019 und damit nach der Geschädigtenvernehmung.
Ferner wurde alsbald das Verfahren mit Verfügung 30.01.2020 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Einsender: RA Dr. J. Becker, Heidelberg
Anmerkung: aufgehoben durch /asp_weitere_beschluesse/inhalte/5535.htm
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