Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
Leitsatz: 1. Der im Auftrag des Beschuldigten gestellte Antrag des - früheren - Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, beinhaltet wie im Grundsatz jeder entsprechende Antrag stets auch ohne ausdrückliche Nennung die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden.
2. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig. wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde. die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.
Landgericht Magdeburg
29 Qs 2/20
Beschluss
In dem vormaligen Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung
hat die 9. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Magdeburg am 20. Februar 2020 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. Januar 2020 (Geschäftsnummer: 5 Gs 72/20), mit dem der Antrag des Beschuldigten. ihm Rechtsanwalt pp. als notwendigen Verteidiger beizuordnen. abgelehnt wurde. aufgehoben.
Dem ehemaligen Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Finanzamt Magdeburg - Bußgeld- und Strafsachenstelle - (im Folgenden BuStra) hat gegen den ehemaligen Beschuldigten (im Weiteren: Beschuldigten) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt.
In jenem Verfahren hat Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2019 gegenüber der Ermittlungsbehörde angezeigt, vom Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden zu sein. Zudem hat er unter Hinweis auf die Haft des Beschuldigten - auf Nachfrage hat die JVA Burg bestätigt, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. Juli 2019 und noch derzeit dort in Haft befindet - beantragt, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.
Das Amtsgericht Magdeburg hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2020 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 StPO ausscheide, da der Beschuldigte mit Rechtsanwalt pp. einen Wahlverteidiger habe. Eine Erklärung. dass dieser im Fall seiner Beiordnung das Wahlverteidigermandat niederlegt, sei nicht erfolgt.
Der Beschluss ist dem Beschuldigten (am 21. Januar 2020) und dem Verteidiger (am 23. Januar 2020) zugestellt worden.
Mit am 24. Januar 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger für den Beschuldigten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen. dass in dem Antrag auf Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Bestellung zu sehen sei. Zudem legte der Verteidiger sein Wahlmandat nun ausdrücklich nieder.
Das Amtsgericht erteilte der BuStra daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme und bat für den Fall einer von der BuStra bereits angedachten Einstellung gemäß § 154 StPO um entsprechende Mitteilung.
Mit Verfügung der BuStra vom 10. Februar 2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten teils nach § 170 Absatz 2 StPO. teils nach § 154 Satz 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vor.
II.
Die (sofortige) Beschwerde ist gemäß § 142 Absatz 7 StPO zulässig und auch begründet.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten war die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg aufzuheben und Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Aufgrund der bei Antragstellung bestehenden Haftunterbringung des Beschuldigten lag jedenfalls zu jenem Zeitpunkt der Beiordnungsgrund des § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO vor.
Der im Auftrag des Beschuldigten gestellte Antrag des - früheren - Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, beinhaltet wie im Grundsatz jeder entsprechende Antrag stets auch ohne ausdrückliche Nennung die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt. StPO. 62. Auflage 2019. § 142 Rn. 7 m. w. N.).
Dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, steht der nachträglichen - Beiordnung nicht entgegen.
Das Landgericht Magdeburg hat, etwa mit Beschluss in anderer Sache vom 26. März 2019 22 Qs 467 Js 21065/18 (16/19) -. zu derartigen Konstellationen bereits ausgeführt:
"Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt. 61. Aufl.. StPO. § 141, Rn. 8). dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist. die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig. wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde. die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1. 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016. 23 Qs 18/16: Landgericht Hamburg. StV 2005. 207: Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562: Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen)."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 10. Februar 2020 lag nicht nur der bereits positiv entscheidungsreife Beiordnungsantrag beim Amtsgericht vor. es war darüber auch schon - ablehnend - entschieden worden. Bei der bei dem Amtsgericht Magdeburg am 24. Januar 2020 eingegangenen "Beschwerde" handelte es sich zudem um eine sofortige Beschwerde gemäß § 142 Absatz 7 StPO, bei der es keiner weiteren Prüfung einer Abhilfe durch das Amtsgericht bedurfte. § 311 Absatz 3 Satz 1 StPO. Für ein Zuwarten mit der Aktenvorlage an das Beschwerdegericht bestand daher kein Grund. Wären die Akten dem Beschwerdegericht sogleich zur Entscheidung vorgelegt worden. wäre bis zur Einstellung des Verfahrens am 10, Februar 2020 bereits mit einer die amtsgerichtliche Entscheidung abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu rechnen gewesen.
Diese Umstände rechtfertigen eine auch nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 StPO.
Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig
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