Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 19.02.2020 - III-1 RBs 360/19
Leitsatz: Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
III-1 RBs 360/19
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Güterkraftverkehrsrecht
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2019 (902a OWi 169/18) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 19. Februar 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene, deren Geschäftszweck der gewerbliche Güterverkehr ist, ist mit Bußgeldbescheid der Bundesamts für Güterverkehr vom 19. Dezember 2017 im selbstständigen Verfahren gem. § 29 a Abs. 5 OWiG eine Einziehungsanordnung über einen Betrag von 44.355 ergangen. Dem lag der Vorwurf zugrunde, die Betroffene habe in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2016 in 157 Fällen durch eine Subunternehmerin Transportaufträge durchführen lassen, bei denen entgegen § 7 c S. 1 Nr. 3 a GüKG i.V.m. Art 8 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) 1072/2009 Kabotagevorschriften nicht beachtet worden seien.
Auf den (fristgerechten) Einspruch der Betroffenen hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren unter dem 19. April 2018 an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben, wo es als Verkehrs-OWi gegen A, B eingetragen wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2018 legte die Staatsanwaltschaft die Akten gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Amtsgericht Köln unter Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. In der Verfügung wird u.a. um Begründung der Entscheidung für den Fall gebeten, dass auf ein Fahrverbot verzichtet werde.
Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 18. Januar 2019 freigesprochen und dies auf 29 Seiten begründet.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Januar 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist der Beschwerdeführerin am 29. März 2019 zugestellt worden. Die zuständige Oberamtsanwältin versandte die Akten mit Verfügung vom 1. April 2019 an die Bußgeldbehörde m.d.B. um Fertigung und Beifügung einer Gegenerklärung bzw. Beschwerdebegründung. Das Bundesamt fertigte daraufhin einen auf den 18. April 2019 datierten, mit Begründung der Rechtsbeschwerde überschriebenen, knapp sieben Seiten umfassenden Schriftsatz, welcher zusammen mit den Akten am 23. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft einging.
Bei dem Amtsgericht ging sodann am 29. April 2019 eine unter demselben Datum gefertigte und der zuständigen Oberamtsanwältin unterzeichnete Beschwerdebegründung ein, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird. Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Verfahrensgangs findet sich darin - in Gänze eingerückt - der Schriftsatz des Bundesamts für Güterverkehr.
Mit Blick darauf hat der Senat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geäußert und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben das Rechtsmittel aufrechterhalten.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die der Senat der Senat nach Maßgabe des § 80a Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist unzulässig, da sie nicht formgerecht durch die Beschwerdeführerin begründet worden ist.
Mit der Abgabe der Sache gem. § 69 Abs. 4 OWiG geht die alleinige Verfolgungsbefugnis mit Wirkung für das gesamte weitere Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Im Erkenntnisverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 76 OWiG zu beteiligen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der die Sachkompetenz der Bußgeldbehörde nachrangige Bedeutung hat (vgl. Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 79, Rdnr. 15 m.w.N.), kann sie beteiligt werden (vgl. zum Meinungsstand: Hadamitzky in: KK-OWiG, 5. Aufl., Vor § 79 Rdnr. 12), eine Rechtsmittelbefugnis steht ihr indes nicht zu (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.08.1974 3 Ss (B) 132/784 - = VRS 48, 80; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., Vor § 79, Rdnr. 8). Danach bestehen im Grundsatz zwar keine Bedenken, wenn der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine entsprechende Anregung der Bußgeldbehörde vorausgeht, Herrin des Beschwerdeverfahrens ist indes allein Staatsanwaltschaft. Sie ist weder Erfüllungsgehilfin der Verwaltungsbehörde noch deren verlängerter Arm. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
So liegt der Fall hier. Eine auf eine eigene Befassung in der Sache rückführbare Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft enthalten die Akten nicht. Sie hat die Akten nach Übersendung durch die Bußgeldbehörde kommentarlos weitergeleitet und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Hauptverhandlung stellt indes den zentralen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar. Dort und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die tatsächlich und rechtichen Fragen, wie hier: des Kabotagerechts, zu erörtern. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte sodann auf ausdrückliche Bitte der Bußgeldbehörde, von der Rechtsbeschwerdebegründung angefordert worden ist. In dem am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist gefertigten Vermerk vom 29. April 2019 heißt es:
Die Begründung der Rechtsbeschwerde (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) durch das Bundesamt für Güterverkehr wurde mir im Postweg am Freitag, den 26.04.2019, zugetragen. Ich befand mich dort ganztägig im Sitzungsdienst vor dem AG Bergisch Gladbach und hatte daher erst heute Gelegenheit zur Bearbeitung. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim Bundesamt für Güterverkehr liess sich dort niemand zwecks Bereitstellung der Begründung in Dateiform erreichen.
Nachdem das copy-and-paste-Verfahren offenbar ausschied, ist die Rechtsbeschwerdebegründung wortwörtlich in die Sofort! Von Hand zu Hand Per bes. Wachtmeister übermittelte Zuschrift vom 29. April 2019 eingerückt worden. Weder finden sich ansatzweise eigene Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch ein irgendgearteter Hinweis darauf, dass sie die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass eine eigene sachliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, die angesichts der Komplexheit der Materie zeitlich auch kaum möglich gewesen wäre, nicht stattgefunden hat. Schließlich hat sie auch die Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Juni 2019 der Bußgeldbehörde überlassen.
Soweit die Amtsanwältin im Vermerk vom 23. Dezember 2019 nunmehr ausführt, sie übernehme die volle Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung für den Inhalt vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 2 S. 1 StPO, 46 OWiG.
Einsender: 1. Strafsenat des OLG Köln
Anmerkung:
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