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Entscheidungen

OWi

Wiedereinsetzung, Verschulden, Terminsverlegungsantrag

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 Qs 58/19

Leitsatz: Allein der von einem Zeugen gestellte Antrag auf Terminsverlegung genügt nicht, um für den Betroffenen die berechtigte Erwartung zu wecken, ein Hauptverhandlungstermin werde verlegt und er könne der Hauptverhandlung fernbleiben.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 25. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 24. Januar 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Der Bußgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zugestellt. Hiergegen legte er über seinen seinerzeitigen Verteidiger … am selben Tag Einspruch ein.

Das Amtsgericht Trier bestimmte – nach vorausgegangener Verlegung Hauptverhandlungstermin über den Einspruch auf den 15. Juli 2019, 15:30 Uhr. Die Ladung zum Termin und die Anordnung des persönlichen Erscheinens wurden dem Betroffenen mit Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens am 1. Juni 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 beantragte der Zeuge …, den Termin zu verlegen, da er in der Zeit nach … reisen müsse, um die Pässe seiner Kinder zu verlängern. Eine Terminsverlegung erfolgte nicht. Zur Hauptverhandlung am 15. Juli 2019 erschien lediglich der Verteidiger …, der Betroffene nicht. Von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen war er nicht entbunden worden. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tag, welches dem Betroffenen am 18. Juli 2019 zugestellt wurde. Dem bei der Verkündung des Urteils anwesenden Verteidiger … wurde das Urteil formlos übermittelt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Beschwerdeführer über seine neue Verteidigerin Zimmer-Gratz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese führte aus, der Antrag werde nach beantragter Akteneinsicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag – ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht – durch Beschluss vom 23. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen, da das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin nicht genügend entschuldigt worden und auch keine Glaubhaftmachung erfolgt sei.

Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 30. Juli 2019 und der Verteidigerin am 31. Juli 2019 zugestellt.

Gegen den Beschluss hat der Betroffene über seine Verteidigerin am 6. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Verteidigerin trägt vor, der Betroffene sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe keine Kenntnis von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass der Termin aufgrund des Verlegungsantrags des Zeugen verlegt werde. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung ist eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau beigefügt.

Das Amtsgericht hat die Akte der Kammer am 27. August 2019 zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Soweit das Amtsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht entschieden hat, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs inzwischen geheilt.

In der Sache hat das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht verworfen, wenngleich der Antrag bei fehlender fristgerechter Begründung und/oder fehlender Glaubhaftmachung nicht als unbegründet, sondern als unzulässig zu verwerfen ist. Da jedoch inzwischen vorgetragen ist, warum der Betroffene den Einspruchstermin nicht wahrgenommen hat, und eine Glaubhaftmachung vorliegt, ist der Antrag nunmehr nicht mehr unzulässig, sondern unbegründet.

Der Beschwerdeführer war am Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht unverschuldet verhindert.
Insbesondere genügt allein der von einem Zeugen gestellte Antrag auf Terminsverlegung nicht, um für den Betroffenen die berechtigte Erwartung zu wecken, der Termin werde verlegt und er könne der Hauptverhandlung fernbleiben. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr vor dem Termin beim Amtsgericht vergewissern müssen, ob der Termin stattfindet oder verlegt wurde. Da keine Um- oder Abladung erfolgte, war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Soweit die Verteidigerin vorträgt, der Betroffene sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe keine Kenntnis von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens gehabt, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens besteht zwar die Verpflichtung, mit dem Bußgeldbescheid eine Übersendung der Rechtsbehelfsbelehrung in der Muttersprache des Betroffenen oder einer ihm sonst verständlichen Sprache mit zu übersenden, jedenfalls wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Eine unterbliebene entsprechende ausländische Rechtsmittelbelehrung kann insoweit auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Kann der ausländische Betroffene jedoch dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück mit belastendem Inhalt handelt, und zieht er keine weiteren Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt oder bei der Verwaltungsbehörde ein bzw. lässt er das Schriftstück nicht durch einen Dolmetscher übersetzen, trifft ihn ein Verschulden bei der Aufklärung des Inhalts der Verfügung. Gleiches gilt auch für die Terminsladung zum Einspruchstermin. Der Betroffene hatte Kenntnis vom Termin und hätte sich daher bei Gericht darüber erkundigen müssen, ob dieser verlegt worden ist. Soweit er sich nur auf seine Ehefrau verlassen haben will, entschuldigt ihn dies nicht.
Der Betroffene war anwaltlich vertreten und hätte daher jedenfalls bei seinem Verteidiger Rücksprache halten müssen.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: VerkehrsrechtsBlog

Anmerkung:


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