Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Nutzungsausfallentschädigung, Abwarten mit Wiederherstellung/Ersatzbeschaffung, längerer Zeitraum

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 168/19

Leitsatz: Wartet der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mehrere Monate, steht das der Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, wenn sich ein Nutzungswille des Geschädigten tatsächlich feststellen lässt.


In pp.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.19.2019 – 13 C 260/19 (05) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 sowie einen weiteren Betrag von 435 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von restlichen 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % vom Kläger und zu 26 % von der Beklagten getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.08.2018 in … ereignete und für den die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Kläger wurde nach dem Unfall eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Beklagte leistete vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 400 €. Am klägerischen Fahrzeug entstand laut Sachverständigengutachten vom 10.09.2018 ein Totalschaden. Der Kläger verkaufte das verunfallte Fahrzeug am 17.09.2018 und ließ am 18.12.2018 ein Ersatzfahrzeug auf sich zu.

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 400 € und einer Nutzungsausfallentschädigung von 1.470 € (42 Tage à 35 €) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Er hat behauptet, unfallbedingt vom 31.08.2018 bis zum 14.09.2018 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Angesichts der erlittenen Schmerzen sowie der erforderlichen Einnahme von Schmerzmitteln sei ein Schmerzensgeld von mindestens 800 € angemessen. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe ihm angesichts des Erhalts des Schadengutachtens am 14.09.2018, einer Überlegungszeit von 14 Tagen sowie einer gutachterlich festgestellten Mindestwiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen jedenfalls bis 12.10.2018 und damit für 42 Tage zu. Die Suche nach einem Ersatzfahrzeug habe sich schwierig gestaltet, finanziell sei er hierzu erst nach Zahlung der Beklagten am 12.10.2018 in der Lage gewesen. Seine Termine habe er auf nachmittags verlegen müssen, um sich von seiner Frau fahren zu lassen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das bereits gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend erachtet. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei im Hinblick darauf, dass der Kläger nahezu 4 Monate mit der Ersatzbeschaffung abgewartet habe, nicht zu zahlen. Zudem sei die gewählte Eingruppierung des Wagens zu bestreiten.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage lediglich in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 200 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 93,42 €, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) was die geforderte Nutzungsausfallentschädigung angeht.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von insgesamt 600 € zusteht.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO ist die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18,149 ff.; Urteil vom 24. Mai 1988 – VI ZR 159/87, LM Nr. 7 zu § 847 BGB; Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Juli 2008 – 13 S 89/08). Dabei kommt der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen sowie dem Ausmaß der durch sie und ihre Behandlungsfolgen erlittenen Lebensbeeinträchtigungen besonderes Gewicht zu (vgl. Urteile der Kammer vom 28. Januar 2011 – 13 S 69/10, vom 15. April 2011 – 13 S 127/10), wobei als Ausgangspunkt eine Orientierung an den von der Rechtsprechung in anderen Fällen zugebilligten Beträgen geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Urteil vom 18. November 1968 – VI ZR 81/68, VersR 1970, 134).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 600,- € den von der Kammer in vergleichbaren Fällen anerkannten Schmerzensgeldbeträgen (vgl. z.B. Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 94/18). Vorliegend ist von einer attestierten unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 2 Wochen auszugehen. Diesbezüglich legt die Kammer bei leichteren HWS-Verletzungen in ständiger Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von regelmäßig 300,- € pro Woche zugrunde (vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 2018 – 13 S 122/17 m.w.N.). Angesichts der aus ärztlicher Sicht ausweislich des Befundberichts (Bl. 6 d.A.) für erforderlich gehaltenen Medikation und unter Berücksichtigung der von Klägerseite geschilderten Schmerzen trägt ein Betrag von insgesamt 600,- € Art und Umfang der erlittenen Verletzung ausreichend und angemessen Rechnung.

2. Nicht zu folgen vermag die Kammer der angegriffenen Entscheidung allerdings, soweit die Erstrichterin eine Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf die erst 3 1/2 Monate nach dem Unfall erfolgte Zulassung eines Ersatzfahrzeugs wegen fehlenden Nutzungswillens abgelehnt hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 m.w.N.). Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 13.8.2015 – 13 U 28/15, BeckRS 2015, 14624 Rn 39; KG NJW-RR 2011, 556). Zwar ist es zutreffend, dass nach der überwiegenden Auffassung der Obergerichte ein Zeitraum von mehreren Monaten, die der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung wartet, grundsätzlich wiederum gegen den erforderlichen Nutzungswillen spricht (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 – 4 U 82/16 RuS 2018, 329; OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2014 – I-1 U 151/13, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 183/16, NJW-RR 2018, 660; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004 – Az. 16 U 111/03, MDR 2004, 1114; OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006 – Az. 28 U 164/05, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 213). Allerdings können beachtliche Gründe im Einzelfall die insoweit gegen den Geschädigten sprechende Vermutung entkräften (vgl. nur Saarl. OLG aaO).

b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit berufen hat, ist dieser von der Beklagten bestrittene Einwand weder unter Beweis gestellt noch glaubhaft, da zum einen ein Wiederbeschaffungswert von lediglich 2.800 € im Raum stand und zum anderen der Kläger auch nach Eingang der Zahlung der Beklagten am 12.10.2018 noch weitere 2 Monate verstreichen ließ, bevor er ein Ersatzfahrzeug auf sich zuließ. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine etwaige fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen hätte.

c) Gleiches gilt, soweit der Kläger angebliche Schwierigkeiten im Rahmen der Ersatzbeschaffung geltend gemacht hat. Solche konnten anhand zahlreicher Angebote sogar typgleicher Fahrzeuge in den einschlägigen digitalen Autoverkaufsplattformen wie z.B. mobile.de nicht nachvollzogen werden. Dass sich die Marktlage im Frühherbst 2018 maßgeblich von der derzeitigen Verkaufslage dahingehend unterschieden haben soll, dass damals vergleichbare Fahrzeuge schwerer oder überhaupt nicht zu finden gewesen seien, ist – zumal Ende der Cabrio Saison – nicht ersichtlich.

d) Jedoch konnte die Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers die Überzeugung gewinnen, dass dieser das Fahrzeug, hätte es zur Verfügung gestanden, tatsächlich weiter nutzen wollte und genutzt hätte. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, von seiner Frau in deren Fahrzeug mitgenommen worden zu sein. Termine habe er in den Nachmittag verlegt, damit seine vormittags berufstätige Frau ihn mit ihrem Fahrzeug dort habe hinfahren können. Nach der Genesung habe er diese Termine dann auch selbstständig mit dem Fahrzeug seiner Frau wahrgenommen.

e) Eine Nutzungsentschädigung setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte zur Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch in der Lage war. Daran fehlt es, wenn er – sei es aus unfallunabhängigen (z.B. Erkrankung, Freiheitsentzug, fehlende Fahrerlaubnis), sei es aus unfallbedingten Gründen (z.B. verletzungsbedingte Bettlägerigkeit oder Abwesenheit) – an der Nutzung gehindert war, es sei denn, das Kfz wäre generell oder zumindest in der Reparaturzeit (auch) von Familienangehörigen oder anderen Personen genutzt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 214 m.w.N.). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlte ihm diese hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die ersten beiden Wochen nach dem Unfall. Verletzungsbedingt habe er sich nicht getraut, selbst mit dem Auto zu fahren, weshalb er auch sein eigenes Auto, wenn es zur Verfügung gestanden hätte, nicht genutzt hätte.

f) Die danach ersatzfähige Nutzungsausfallentschädigung ist somit nicht für den gesamten vom Kläger zugrunde gelegten Zeitraum geschuldet. Macht ein Geschädigter – wie hier – im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung Nutzungsausfallentschädigung geltend, steht ihm für die objektiv erforderliche Dauer des Ausfalls ein entsprechender Anspruch zu (vgl. nur Kammer, Urteile vom 28.09.2018 – 13 S 85/18 und vom 10.11.2017 – 13 S 97/17, Zfs 2018, 382; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249, Rn. 220, 180 m.w.N.). Zur Feststellung hat der Tatrichter im Rahmen des erleichterten Beweismaßstabes des § 287 ZPO entsprechende Feststellungen zu treffen, die sich an den tatsächlichen Umständen orientieren können. Die Erteilung des Gutachtenauftrags (03.09.2018) sowie die Gutachtenerstellung (10.09.2018) nahmen vorliegend ausweislich der eingereichten Unterlagen 10 Tage in Anspruch. Selbst unterstellt, das Gutachten sei, wie der Kläger behauptet erst am 14.09.2018 zugegangen, deckt sich dieser Zeitraum allerdings mit dem Zeitraum, in dem der Kläger das Fahrzeug verletzungsbedingt ohnehin nicht genutzt hätte, so dass Nutzungsentschädigung diesbezüglich nicht gefordert werden kann. Nach der Gutachtenerlangung hält die Kammer, jedenfalls wenn die Reparaturkosten – wie hier – deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, einen Tag zur Überlegung für ausreichend. Insbesondere einer Überlegungsfrist von 14 Tagen bedurfte es vorliegend angesichts des Umstands, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug bereits drei Tage nach dem angeblichen Erhalt des Sachverständigengutachtens verkauft hatte, offensichtlich nicht. Da das vom Kläger eingeholte und insoweit unangegriffene Schadensgutachten eine erforderliche Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Kalendertagen vorsieht, legt die Kammer hier insgesamt einen Zeitraum von 15 Tagen zugrunde.

g) Nach der, auch seitens des mit der Schadensfeststellung beauftragten Gutachters herangezogenen Schwacke-Nutzungsausfalltabelle (früher „Sanden-Danner-Küppersbusch) für 2018 ist der PKW der Klägerin angesichts von Alter (> 10 Jahre) und Laufleistung in die Nutzungsausfallgruppe B (29 € täglich) einzuordnen, so dass die Nutzungsausfallentschädigung 435 € beträgt.

3. Daneben kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Ihm steht dann insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV Anspruch auf Ersatz einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) aus einem Gegenstandswert von 635 € (200 € Schmerzensgeld + 435 € Nutzungsausfall) € in Höhe von 104 € + 20 € (Pauschale) + 23,56 € (MwSt.) = 147,56 € zu.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Verzug der Beklagten erst nach Ablauf einer Prüf- und Überlegungsfrist nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (vgl. Freymann/Rüßmann aaO, § 249 BGB, Rn. 277.1). Vorliegend hält die Kammer angesichts der unstreitigen Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach eine Prüffrist von 4 Wochen für ausreichend, weshalb im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs von einem Verzug erst ab 27.10.2018 auszugehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".