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Entscheidungen

Haftfragen

Beschränkungen, U-Haft, einzelfallbezogene Anordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2020 - 3 Ws 372/19 (UVollz)

Leitsatz: Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss

In der Untersuchungshaftvollzugssache
gegen pp.

- Verteidiger:

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Antrag auf Aufhebung des „Haftstatuts“


hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am , den Richter am und die Richterin am am 10. Januar 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 24. Oktober 2019 auf Aufhebung des „Haftstatuts“ an dieselbe Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.


Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 16. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Celle. Darin wurde dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Auf der Basis einer Verständigung wurde der Angeklagte am 11. November 2019 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Bereits unter dem 24. Oktober 2019 hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., beantragt, „den Haftstatut des Mandanten aufzuheben, da dieser sich umfassend geständig eingelassen“ habe.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des „Haftstatuts“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte sein Geständnis widerrufe, sodass dieser Umstand, anders als die Verteidigung meine, nicht zu einer Aufhebung des „Haftstatuts“ führen könne. Im Übrigen seien auch die Urteile gegen die Mitangeklagten nicht rechtskräftig, sodass durch das Führen unüberwachter Besuche und Telefonate die Gefahr von Absprachen der Angeklagten untereinander bestehe. Dies gelte umso mehr, als bei Telefonaten die Identität des jeweiligen Gesprächspartners nicht geprüft werden könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des „Haftstatuts“ von Anfang an nicht vorgelegen hätten und auch die von der Strafkammer zur Begründung der Aufrechterhaltung des „Haftstatuts“ vorgebrachte theoretische Gefahr von Absprachen die Gesetzesanforderungen nicht erfülle. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen seien, sei nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die Haftzwecke bestehe, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genüge. Eine solche reale Gefahr werde durch den Aspekt, dass trotz bereits abgelegten Geständnisses jedenfalls denktheoretisch die Möglichkeit dessen Widerrufs und die Gefahr von Absprachen bestehe, nicht belegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfe. Der Angeklagte sei der Kopf der Bande gewesen und habe weitere Täter, insbesondere seinen Drogenlieferanten nicht benannt. Damit lägen aus Sicht der Kammer hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die einen Eingriff die Freiheitsrechte des Angeklagten rechtfertigten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 119 Abs. 5 Satz 1, 304 Abs.1 StPO) und hat insoweit (zumindest vorläufigen) Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

1. Der angefochtene Beschluss hat keinen Bestand, weil die Gründe die Entscheidung nicht tragen und dem Senat eine eigene Sachentscheidung – auch unter Berücksichtigung der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und des Akteninhalts – nicht ermöglichen, weil nicht hinreichend umgrenzt ist, welchen Streitgegenstand die erstinstanzliche Entscheidung überhaupt umfasst und inwieweit hiernach der Senat als Beschwerdegericht mit der Sache befasst ist.

a) Gegenstand des ursprünglichen Antrags des Angeklagten vom 24. Oktober 2019 war das „Haftstatut“. Auch die Formel des angefochtenen Beschlusses bezieht sich auf das „Haftstatut“. Mit dem Begriff „Haftstatut“ wird üblicherweise die Gesamtheit der einem Untersuchungsgefangenen nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegten Beschränkungen bezeichnet (vgl. etwa OLG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 1 Ws 180/16, juris). Die Gründe des angefochtenen Beschlusses verhalten sich indes nur zur Überwachung von Besuchen – wenn auch ohne Differenzierung zwischen optischer und akustischer – und zur Überwachung von Telefonaten, während die Beschwerde „die Anordnung des Haftstatuts von Anfang an“ als rechtswidrig rügt und insbesondere nicht nur die Überwachung, sondern auch die Anordnung der Erlaubnispflicht für Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr angreift.

Hinzu kommt, dass den Akten an keiner Stelle eine den Anforderungen nach § 119 Abs. 1 StPO genügende Anordnung von Beschränkungen zu entnehmen ist. In dem vorgelegten Haftheft befindet sich zunächst ein Formblatt mit dem Aufnahmeersuchen des Amtsgerichts Celle vom 16. Februar 2019, in dem durch Ankreuzen u.a. gekennzeichnet worden ist:

„Die Überwachung der Besuche wird den von der Anstaltsleitung bestimmten Bediensteten übertragen. Die inhaltliche Überwachung der Gespräche ist erforderlich.

Gemeinsame Unterbringung ist nicht zulässig.

Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen wird nicht genehmigt.

Arbeit in der Gemeinschaft ist nicht gestattet.“

Des Weiteren findet sich in dem Haftheft ein Formblatt mit der Bezeichnung „Gerichtliche Maßnahmen Untersuchungsgefangener“, in welchem das Amtsgericht Celle unter dem 26. Februar 2019 auf Ersuchen der Justizvollzugsanstalt durch Ankreuzen verschiedene Anordnungen „bezüglich der Ausgestaltung des Vollzuges“ getroffen hat. Darin ist u. a. hinter folgenden Textzeilen jeweils das Feld „Nein“ angekreuzt worden:

„1. Teilnahme an Veranstaltungen gemeinsam mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern genehmigt.
3. Teilnahme am Gottesdienst gemeinsam mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern genehmigt.
4. Teilnahme an Sportveranstaltungen gemeinsam mit Strafgefangenen genehmigt.
5. Beschäftigung oder Teilnahme an Bildungsmaßnahmen gemeinsam mit Strafgefangenen genehmigt.
6. Unüberwachte Gespräche mit dem Anstaltsbeirat genehmigt.
7. Allgemeine unüberwachte Besuche genehmigt.
9. Unüberwachter Schriftverkehr genehmigt.
16. Allgemeine Telefonerlaubnis, auch in der Muttersprache genehmigt.
17. Empfang von Paketen genehmigt.
18. Versand von Paketen genehmigt.
19. Herausgabe von Gegenständen genehmigt.“

Eine Begründung der Anordnungen enthielt auch dieses Formblatt nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die bei Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Satz 6 StPO erforderliche Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt ist. Damit bleibt unklar, ob und inwieweit das Amtsgericht die Anordnungen überhaupt als Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angesehen hat.

Schließlich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer durch Anordnungen des Amtsgerichts zahlreiche Beschränkungen auferlegt worden sind, die auch dem Regelungsbereich des § 119 Abs. 1 StPO unterfallen, andere hingegen nicht. So findet sich in den Akten keine ausdrückliche Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf. Die Beschwerde geht jedoch von einer solchen Beschränkung aus. Ob und inwieweit hier das Landgericht ebenfalls von einer – zumindest konkludent oder stillschweigend – getroffenen Anordnung ausgeht, erschließt sich nach den Beschlussgründen nicht. Auch zu zahlreichen weiteren Beschränkungen, die nach dem allgemeinen Begriffsverständnis unter das „Haftstatut“ fallen würden, verhält sich der angefochtene Beschluss nicht. Allerdings hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. August 2019 einen Antrag der Lebensgefährtin des Angeklagten auf Erteilung einer Besuchserlaubnis ohne Gegenwart eines Vollzugsbediensteten abgelehnt, weil „die Gefahr einer Verfahrensabsprache“ bestehe.

b) Zwar enthält auch das NJVollzG Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft. Insbesondere bedürfen auch ohne ein „Haftstatut“ nach § 119 Abs. 1 StPO Besuche in der Untersuchungshaft der Erlaubnis und können optisch und aus besonderem Anlass auch akustisch überwacht werden (§§ 143, 144 NJVollzG). Der Schriftverkehr von Untersuchungsgefangenen unterliegt der Überwachung (§ 146 NJVollzG). Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen bedürfen der Erlaubnis der Vollzugsbehörde (§ 148 Abs. 1 NJVollzG) und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen überwacht werden (§ 148 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG). Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Vollzugsbehörde und hat immer zur Folge, dass die Pakete von Anstaltsbediensteten in Anwesenheit des Gefangenen geöffnet werden (§ 150 NJVollzG). Der Vollzug von Untersuchungshaft ist damit für den Gefangenen in jedem Fall mit diversen Beschränkungen seiner Grundrechte verbunden (vgl. OLG Bremen aaO).

Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN). Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 2 BvR 1513/14 – (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 – 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl. 2019, 327).

Dementsprechend dürfen einem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen, die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind, ausschließlich nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden, während ohne ein solches „Haftstatut“ nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zum Tragen kommen können. Da im vorliegenden Fall das Landgericht allein auf Erwägungen einer möglichen Verdunkelungsgefahr abgestellt hat, ist die Entscheidung an § 119 Abs. 1 StPO zu messen.

c) Den Anforderungen an eine Entscheidung nach § 119 Abs. 1 StPO wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.

Zwar kann die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr, weil vom Haftzweck generell mitumfasst, Beschränkungen auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 – 3 Ws 288/12 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 119 Rn. 5 mwN). Allerdings ist bei der Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO immer dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG aaO mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 – III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525). Das Vorliegen der Haftgründe allein kann Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese bereits Voraussetzung der Untersuchungshaft und deshalb für sich genommen nicht geeignet sind, die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Beschränkungen zu begründen (BVerfG aaO). Deshalb erfüllt die Annahme, eine Verdunkelungsgefahr liege angesichts des Verfahrensgegenstands nahe, nicht die Anforderungen an die gebotene einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung (ebenda).

Zudem erfasst der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nur prozessordnungswidriges Verhalten und bezieht sich nur auf die Taten, deren der Beschuldigte selbst dringend verdächtig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001 – 2 Ws 219/01, StraFo 2001, 395; LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 112 Rn. 50 mwN). Verdunkelungsgefahr lässt sich daher weder aus dem (möglichen) Widerruf eines Geständnisses noch aus der Weigerung, Mittäter zu benennen, ableiten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. September 1996 – 2 Ws 457/96, StV 1997, 27; KK/StPO-Graf 8. Aufl. § 112 Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 112 Rn. 29, jew. mwN).

2. Vor diesem Hintergrund war der Senat daran gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, soweit es die Beschwerde für begründet erachtet. Allerdings kann in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zulässig sein, wenn etwa ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann, wenn nur eine unzulässige Teilentscheidung ergangen ist oder sonst ein so erheblicher Mangel vorliegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 309 Rn. 7 f. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aus den vorstehenden Gründen mangels hinreichender Umgrenzung des Streitgegenstands vor.


Einsender: 3. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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