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Entscheidungen

Haftfragen

Vollzugslockerungen, längerer Strafvollzug, Entlassungsperspektive, Fluchtgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ws 770/19 Vollz

Leitsatz: 1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen.
2. Auf Grund der hohen Bedeutung des Resozialisierungsinteresses darf sich eine Justizvollzugsanstalt,. wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken.


2 Ws 770/19 Vollz
Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
des pp.

gegen
die JVA pp. vertreten durch den Anstaltsleiter
- Antragsgegnerin -

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
- zu 1. durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht alleine - am 23. Dezember 2019 beschlossen:

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin pp. bewilligt

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Koblenz in Diez vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.

3. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG),

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 3. August 2011, mithin seit über acht Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe. Am 4. Juni 2018 beantragte er Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (§ 48 StVollzG), was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Juni 2018 ablehnte. Diesen hob die Strafvollstreckungskammer Koblenz in Diez auf Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 23. Januar 2019 auf.

Mit an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gerichteten Bescheid vom 25. März 2019 lehnte die Antragsgegnerin dessen Antrag auf Ausführung erneut ab. Dabei führte sie aus, dass "zwar bedingt durch die verbüßte Inhaftierungszeit ein gesteigertes Gewicht des Resozialisierungsinteresses unstrittig vorliegt, diesem jedoch aktuell nicht das Gewicht zugemessen werden kann, das in der Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanter Sachverhalte Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, auch unter Beachtung der Rechtsprechung, dass diese vorbeugend zu gewähren sind, erforderlich erscheinen,"

Ferner hatte die Antragsgegnerin folgende Begründung angeführt:

„Festzuhalten hierbei ist jedoch, dass in der Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts - wie bereits dargestellt - wiederholt bei der Frage des Gewichts des Resozialisierungsinteresses das zeitliche Element der Dauer der Haftverbüßung von zehn Jahren her-angezogen wird. Legt man dieses zeitliche Element Ihres Mandanten zu Grunde, so ist hier zunächst festzuhalten, dass dieser seit dem 03.08.2011 und daher zum jetzigen Zeitpunkt nahezu 7 1/2 Jahre inhaftiert ist. Folglich ist bei der Frage der Erforderlichkeit von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit seinem Resozialisierungsinteresse - im Vergleich zu den aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - ein dem-entsprechendes geringeres Gewicht beizumessen,"

Den durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung lehnte die Strafvollstreckungskammer Koblenz in Diez mit Beschluss vom 19. September 2019 ebenso ab, wie die gleichzeitig beantragte Prozesskostenhilfe.

Gegen diesen ihm und seiner Verfahrensbevollmächtigten am 24. September 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 23. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet. Ferner hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Das Ministerium der Justiz hat in seiner Stellungnahme vom 28. November 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und bezüglich der allein erhobenen Sachrüge in zulässiger Form begründet worden (§ 118 StVollzG). Es ist auf die Sachrüge hin auch geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat daher in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Maßgebliche Vorschrift für Ausführungen ist § 48 LJVoIIzG. Danach kann den Gefangenen das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung).

Zutreffend haben die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer insoweit zunächst ausgeführt, dass vorliegend weder ein wichtiger Anlass vorlag noch eine Ausführung zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung in Betracht kam.

Richtig erkannt wurde ferner, dass Ausführungen auch zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVOIIzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 2 Be 681/19 v.18,09,2019 mwN — juris). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert, Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen, Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, aa0).

Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (BVerfG, aaO).

2. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sich aus ihrer Begründung ergibt, dass im Rahmen der Abwägung bei der zu treffenden Ermessensentscheidung vorliegend dem Gesichtspunkt der bisherigen Vollstreckungsdauer ein unvertretbares Gewicht beigemessen wurde. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 - wie oben unter 1. dargestellt - ausgeführt, dass der Antragsteller im Hinblick auf andere durch das Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle „erst" siebeneinhalb Jahre inhaftiert sei. Aue den Formulierungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin offenbar der Ansicht war, ein begründetes Resozialisierungsinteresse sei regelmäßig erst nach Ablauf von etwa zehn Jahren Haftverbüßungszeit anzuerkennen.

Die Strafvolistreckungskarnmer hat diesen Gedanken aufgegriffen und in ihrer angefochtenen Entscheidung zur Begründung angeführt, dass die Antragstellerin „das "zeitliche Element" - für die Person des Antragstellers eine Inhaftierungsdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 25.03.2019 "von vergleichsweise lediglich 7 1/2 Jahren" - zutreffend bzw. beanstandungsfrei auch hier herangezogen" habe.

Insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 Be 1165/19 v. 18.09.2019) lässt sich diese Auffassung jedoch nicht halten, In dem genannten Verfahren gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines über sieben Jahre inhaftierten Strafgefangenen mit der Begründung statt, langjährig Inhaftierten seien Lockerungen in Gestalt von Ausführungen zu gewähren, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive bestehe. Dass das Bundesverfassungsgericht dabei eine Verbüßungszeit nicht erst ab zehn Jahren als langjährig ansieht, wird insofern deutlich, als es festgestellt hat, dass das Ausgangsgericht "dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach rund 7-jährigem Freiheitsentzug für die Ermessensentscheidung der JVA zukam", nicht auf hinreichende Weise Rechnung getragen habe.

Im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin siebeneinhalb Jahre verbüßt hatte, konnte die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben keinen Bestand haben.

3. Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Antragsgegnerin hilfsweise vorgetragenen Erwägungen zur Fluchtgefahr nicht den Anforderungen genügen dürften, die das Bundesverfassungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen diesbezüglich noch einmal klargestellt hat. Auf Grund der hohen Bedeutung des Resozialisierungsinteresses darf sich eine Justizvollzugsanstalt,. wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe richtig ausgelegt und angewandt hat, Zwar verlangt der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen . Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (BVerfG, aaO).

4. Auch das hilfsweise angeführte Argument der Antragsgegnerin, eine Ausführung unter Fesselung sei für den Strafgefangenen stigmatisierend, begegnet zumindest Bedenken. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob durch Hinzuziehung weiterer Kräfte und den Möglichkeiten einer verdeckten Fesselung ein Zurschaustellen des Gefangenen vermieden werden kann, ohne das Sicherheitsinteresse zu vernachlässigen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG iVrn. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.


Einsender: RÄin L. Juharos, Trier

Anmerkung:


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