Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2020 - 22 Ss 486/18 Z
Leitsatz: Bei einer Abweichung von der Aufbau- bzw. Bedienungsanleitung eines Messgerätes ist grundsätzlich nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Dies hat jedoch kein Verwertungsverbot der Messung zur Folge, sondern diese ist dann - gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe - auf Messfehler zu überprüfen.
22 ss 486/18 Z
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Bußgeldsenat - der Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Dresden am 31.08.2018
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Das Urteil wirft keine zur Fortbildung des materiellen Rechts geeigneten Rechtsfragen auf. Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass bei Abweichung von der Aufbau- bzw. Bedienungsanleitung grundsätzlich nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Dies hat jedoch kein Verwertungsverbot der Messung zur Folge, sondern diese ist dann - gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe - auf Messfehler zu überprüfen.
Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass zwar der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen 1,20 m unterschritten hat. Es hat jedoch weiter festgestellt, dass diese parallelen Induktionsschleifen an einen Detektorkanal angeschlossen waren und deshalb eine gegenseitige Beeinflussung der Schleifen durch das Streufeld ausgeschlossen ist. Dies begegnet keinen Rechtsbedenken.
V.
Richter am
Oberlandesgericht
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