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Entscheidungen

OWi

Entbindung des Betroffenen, Verwerfungsurteil

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2020 - III-3 RBs 12/20

Leitsatz: Der Einspruch des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen kann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.


Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 02. Oktober 2019 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 09. September 2019 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. Februar 2020 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw.. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe

l.

Der Landrat des Kreises Herford hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 21.11.2018 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h eine Geldbuße in Höhe von 140,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 30.08.2019 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.

Das Amtsgericht Herford hat den Einspruch des Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 09.09.2019 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da in der Hauptverhandlung niemand für ihn erschienen sei.

Gegen dieses auf Anordnung der Vorsitzenden vom 09.09.2019 dem Betroffenen am 25.09.2019 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 02.10.2019 beim Amtsgericht Herford eingegangenem Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit am 07.11.2019 beim Amtsgericht Herford eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des sachlichen Rechts.

Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat das Amtsgericht dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdebegründung gewährt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.

II.

Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß § 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 10.01.2020 ausgeführt:

„Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen der §§ 80 Abs. 3 S. 1; 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge. In der Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, was der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte nämlich, dass er die Fahrereigenschaft einräume und die Richtigkeit der Messung beanstande. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht Herford hat — ohne zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden —- ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Durch diesen Verfahrensfehler hat sie zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor, da der Betroffene mit Beschluss vom 30.08.2019 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war. Das Amtsgericht Herford hätte daher gemäß S 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln müssen. Der Umstand, dass vorliegend auch der Verteidiger des Betroffenen der Hauptverhandlung fern geblieben war, rechtfertigte den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht. Im Übrigen verpflichtet § 73 Abs. 3 OWiG den vom Erscheinen entbundenen Betroffenen nicht, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen, er kann dies lediglich tun.

Der Erlass eines Verwerfungsurteils unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG stellt zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da dem Betroffenen durch den unzulässigen Erlass eines solchen Prozessurteils eine Sachverhandlung, in der das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit zur Sache verhandelt und entscheidet, sofern — wie hier — die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens vorliegen, in Gänze verwehrt wird.

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.


Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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