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Entscheidungen

StPO

Aussage-gegen-Aussage, Urteilsanforderungen, Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2019 - (1) 53 Ss 104/19 (72/19)

Leitsatz: Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen aber nur die Aussage einer Belastungszeugin zur Verfügung steht, muss der mit dem Tatvorwurf zusammenhängende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist.


OLG Brandenburg
(1) 53 Ss 104/19 (72/19)

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 25. November 2019 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht (Schöffengericht) Brandenburg an der Havel hat den Angeklagten am 14. August 2018 vom Vorwurf Vergewaltigung freigesprochen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft Potsdam und der Nebenklägerin hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 16. April 2019 das Urteil des Amtsgerichts (Schöffengericht) Brandenburg an der Havel vom 14. August 2018 aufgehoben und den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Angeklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2019, eingegangen beim Landgericht Potsdam am selben Tag, Revision eingelegt und diese nach Urteilszustellung am 24. Mai 2019 mit Verteidigerschriftsatz vom 21. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 24. Juni 2019, begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 beantragt, wie entschieden. Die Nebenklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO, frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden, so dass sie sich insgesamt als zulässig erweist.

2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie ist lückenhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 305/12 -).

Da der Angeklagte nach der Urteilsdarstellung umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und außer der Aussage der Zeugin T. gegen den Angeklagten keine weiteren belastenden Indizien für das Tatgeschehen sprechen, sind die Darstellungsvoraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung für eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entwickelt wurden, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 StR 101/15 -; BGH NStZ-RR 2016, 87; Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 -; BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 Ss 32/16 -). Die Entscheidung hängt also allein davon ab, ob das Tatgericht der einzigen Belastungszeugin glaubt. Der Tatrichter muss daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen, insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH a.a.O.). Grundsätzlich ist in Aussage-gegen-Aussage-Fällen davon auszugehen, dass die Aussage des Belastungszeugen unwahr ist. Erst wenn die weitere Prüfung ergibt, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, wird sie verworfen und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage des Zeugen handelt. Im Vordergrund stehen grundsätzlich die sich auf die Qualität einer Aussage beziehende Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen und die Konstanzanalyse, die der Beurteilung des Aussageverhaltens einer Person insgesamt dient und sich auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale bezieht, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.

Das so gefundene Ergebnis gewinnt aber erst Bedeutung unter Berücksichtigung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage. Zu diesem Zweck sind vor allem die Angaben der Personen, denen gegenüber sich das mögliche Tatopfer zu den Tatvorwürfen geäußert hat, zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 StR 582/99 -; BGH NStZ 2011, 45; zu den Grundprinzipien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -; BGHSt 45, 164; Maul StraFo 2000, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2014, 219).

Von Relevanz ist insbesondere, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde. Auch muss sich aus dem Urteil ergeben, was der Zeuge bei früheren Vernehmungen zum Tatvorwurf bekundet hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des einzigen Belastungszeugen insbesondere zur Beurteilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2012 - 5 StR 63/12 -; StV 2013, 7; StV 2014, 723). Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 120; NStZ-RR 2015, 52; NStZ-RR 2016, 87).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht ausreichend gerecht. Zwar teilt das Urteil mit, wie die Aussage der einzigen Belastungszeugin T. zustande kam und was sie vor der Kammer ausgesagt hat.

Indes fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der Aussage der Geschädigten bei der Polizei und vor dem Amtsgericht. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - nur die Aussage einer Belastungszeugin zur Verfügung steht, muss aber der mit dem Tatvorwurf zusammenhängende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).

Zwar stellt das Landgericht die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung dar; die Darstellung ihrer Aussage bei der Polizei beschränkt sich indes auf die Wiedergabe und die Bewertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage gerissener Angaben. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin vor dem Amtsgericht beschränkt sich die Darstellung im Urteil nur darauf mitzuteilen, dass sich die Bekundungen der Zeugin vor dem Amtsgericht nicht von denen vor der Berufungskammer unterscheiden.

Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der Aussage der Geschädigten zum Kerngeschehen vorgenommen und eventuelle Abweichungen zutreffend gewichtet hat (zur Gewichtung von Aussagekonstanz und Widerspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - 4 StR 526/96, NStZ-RR 1997, 172). Mit der Urteilsdarstellung ist nämlich nicht festgestellt, dass zwischen den Aussagen keinerlei Differenzen bestehen.

Schließlich versäumt das Urteil auch darzustellen, was die Geschädigte ihrem Freund und dem Zeugen F. gegenüber von dem Vorfall berichtet hat.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern, da die Kammer die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls nicht geprüft hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen, da sich der Angeklagte und die Geschädigte kannten und bereits in der Vergangenheit intim verkehrt hatten und die Tatintensität im Vergleich zu üblicherweise vorkommenden Vergewaltigungstaten als gering zu bewerten sein dürfte.

4. Das Urteil unterliegt aufgrund der den Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen betreffenden sachlich-rechtlichen Fehler insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere kleine Berufungskammer des Landgerichts (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).


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