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Entscheidungen

StPO

Strafvollstreckungsverfahren, Pflichtverteidiger, neues Ermittlungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2019 - 1 Ws 280/19 u. 287/19

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren wegen Schwierigkeit der Sachlage.


Oberlandesgericht Braunschweig

Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 280/19 u. 287/19

In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.

wegen Diebstahls u.a., hier: Beschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung eines Pflichtverteidigers; sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 17. Dezember 2019 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.
2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2019 aufgehoben. Ihm wird Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO analog für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Gründe:

l.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Verurteilte) begehrt seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug und hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren beantragt.

1. Das Landgericht Braunschweig verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 (8 KLS 66/17) wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 28. März 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und wegen Diebstahls in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten.

Mit Gesamtstrafenbeschluss vom 19. August 2019 bildete das Landgericht Braunschweig unter Auflösung der mit Urteil vom 29. Mai 2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten aus den dieser zugrundliegenden Einzelstrafen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halberstadt vom 5. Juli 2017 (3 Cs 951Js 73218/17 (257/17)) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten; bei der weiteren durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verblieb es.

Der Verurteilte verbüßte nach Festnahme am 27. Juni 2017 zunächst bis zum 1. Oktober 2017 Untersuchungshaft, ab dem 2. Oktober 2017 die später einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee und ab dem 6. Juni 2018 (bis zur Unterbrechung am 26. Dezember 2018) die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil in Höhe von 2 Jahren 3 Monaten. Anschließend wurden 6 Tage Erzwingungshaft vollstreckt und sodann die mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 verhängte (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten. Die Hälfte dieser Freiheitsstrafe war nach dem Vollstreckungsblatt der JVA Wolfenbüttel (Stand: 6. November 2018; BI. 141 VH) am 14. November 2019 vollstreckt.

Nachdem mit dem Verteidiger des Verurteilten, der sich mit Schriftsatz vom 13. September 2019 legitimiert und zu der Stellungnahme der JVA gem. S 57 StGB Stellung genommen hatte, ein Anhörungstermin für den 28. Oktober 2019 vereinbart worden war, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 Akteneinsicht, die ihm die Strafvollstreckungskammer wegen des kurz bevorstehenden Anhörungstermins nicht — zumindest nicht durch Übersendung der Akte — gewährte, sowie seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Beiordnungsantrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 hat der Verurteilte Beschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung eingelegt, der die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. November 2019 nicht abgeholfen hat.

Nach Anhörung des Verurteilten am 28. Oktober 2019 — in Abwesenheit des Verteidigers — hat es das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 4. November 2019 abgelehnt, den Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 hinsichtlich der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr 9 Monaten zur Bewährung auszusetzen.

Gegen diesen, dem Verurteilten und dem Verteidiger jeweils am 11. November 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte über seinen Verteidiger mit seiner am 13. November 2019 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2019 und die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2019 jeweils als unbegründet zu verwerfen.

Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit, dass sich wegen einer Gesamtstrafenbildung der gemeinsame Prüftermin gem. § 57 StGB geändert habe und nunmehr auf den 4. Dezember 2019 (Anm. des Senats: statt auf den 14. November 2019) falle.

Den daraufhin beigezogenen Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19. August 2019 hat der Senat der Generalstaatsanwaltschaft und dem Verteidiger zur Kenntnis gegeben.

Il.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg, soweit es den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2019 betrifft. Denn die Strafvollstreckungskammer hat gegen das in § 454 b Abs. 4 StPO normierte Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über die Aussetzung aller Strafreste verstoßen.

Werden gegen eine verurteilte Person — wie vorliegend — mehrere (Gesamt-) Freiheitsstrafen vollstreckt, darf die Entscheidung gem. § 57 StGB entsprechend § 454 b Abs. StPO grundsätzlich erst dann getroffen werden, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Freiheitsstrafen gleichzeitig entschieden werden kann. Eine vorweggenommene Einzelentscheidung ist unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 454b, Rn. 18). Dieser Zeitpunkt wäre hier zwar grundsätzlich bereits am 4. Dezember 2019 erreicht, weil der Verurteilte Erstverbüßer ist und für die Strafe von 1 Jahr 9 Monaten § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer nur über die Aussetzung des Restes der genannten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten entschieden. Eine Entscheidung (auch) über die mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19. August 2019 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten, die statt der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten aus dem Urteil vom 29. Mai 2018 mit Eintritt der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses (am 30. August 2019) Vollstreckungsgrundlage geworden ist, hat die Strafvollstreckungskammer indes nicht getroffen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Graalmann-Scheerer in: Löwe Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454b, Rn. 39; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 24. November 1989, 1 Ws 1045/89, Rn. 2).

Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. An einer eigenen Entscheidung über die Aussetzung auch der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten ist der Senat gehindert, weil die Strafvollstreckungskammer insoweit noch nicht entschieden hat und die Sache daher beim Senat nicht zur Entscheidung angefallen ist.

Lediglich vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass Vollstreckungsgrundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten weiterhin das Urteil vom 29. Mai 2018 ist, für die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten hingegen der Gesamtstrafenbeschluss vom 19. August 2019.

2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die abgelehnte Pflichtverteidigerbeiordnung ist ebenfalls zulässig und hat auch in Sache Erfolg.

Zwar sind die Voraussetzungen des § 140 StPO im Vollstreckungsverfahren einschränkend zu beurteilen und die Strafvollstreckungskammer hat im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend die Beiordnung abgelehnt. Jedoch hat sich im weiteren Verfahren eine schwierige Sachlage ergeben.

Eine schwierige Sachlage besteht für den Verurteilten immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die einem Verteidiger vorbehaltene Akteneinsicht nach § 147 erforderlich wird (Julius/Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 140, Rn. 20).

Zur Vorbereitung ihrer — nunmehr durch den Senat aufgehobenen Entscheidung — hat die Strafvollstreckungskammer eine Abschrift der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Oktober 2019 (806 Js 5810/19) zu den Akten genommen und ihre Entscheidung vom 4. November 2019 u.a. auch auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten, dessen zugrundeliegender Sachverhalt sich aus jener Anklage ergebe, gestützt. Ein neues Ermittlungsverfahren kann, vor allem wenn es — wie hier — auf einem Verhalten des Verurteilten im Vollzug beruht, ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB sein (Fischer, StGB, 66. Aufl., S 57, Rn. 15a), so dass die Strafvollstreckungskammer bei der erneuten Entscheidung diesen Gesichtspunkt voraussichtlich erneut berücksichtigen wird. In diesem Zusammenhang wird die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben, ob eine Beiziehung der Akte 806 Js 5810/19 erforderlich ist, um die Umstände der erneuten Straftat sowie insbesondere die Beweislage zu klären. Akteneinsicht bliebe dann einem Verteidiger vorbehalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2002, 2 Ws 349/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die JVA Wolfenbüttel, der Verurteilte selbst und auch die Strafvollstreckungskammer von der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf entsprechende Nachfrage stets die Mitteilung erhalten haben, es sei kein Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten anhängig (vgl. BI. 123, 129, 137, 154 d. VH).

Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit noch nicht abgesehen werden kann.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bzgl. der Beschwerde gegen die abgelehnte Pflichtverteidigerbeiordnung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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