Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 04.11.2019 - 21 Ss OWi 286/19 [B]
Leitsatz: Der Einspruch des von der Anwesenheit entbundenen Betroffenen kann nicht wegen Ausbleiben des Betroffenen verworfen werden.
21 Ss OWi 286/19 [B]
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
Verteidiger:
Rechtsanwalt Christian Schneider, Dufourstraße 23, 04107 Leipzig, Gz.: 359/2018
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Oberlandesgericht pp. als Einzelrichter am 4. November 2019 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 20.08.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Gründe:
Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Betroffenen war das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 20.08.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG iVm § 349 Abs. 4 StPO). Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluss vom 07.06.2019 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbunden (BI. 32 d.A.). Dennoch hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom 20.08.2019 mit der Begründung verworfen, er sei unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24.10.2019 aus, dass das Amtsgericht damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Einsender: RA C. Schneider, Leipzig
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