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Entscheidungen

OWi

Rechtsbeschwerde, Zulassungsantrag, Ablehnung von Beweisanträgen, Formulierungsschwäche

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 21.10.2019 - 202 ObOWi 1982/19

Leitsatz: Zur (abgelehnten) Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn der Beschluss, mit dem in der Hauptverhandlung Beweisanträge abgelehnt worden sein sollen, unter einer Formulierungsschwäche leidet.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
202 ObOWi 1982/19

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch die Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichterin am 21. Oktober 2019 folgenden

Beschluss
l. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 02.07.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Il. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die mit der Maßgabe zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2019, dass unbeschadet der insoweit gegebenen Formulierungsschwächen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 bzw. im Ablehnungsbeschluss selbst (BI. 112 unten bzw. BI. 115 d.A.) davon auszugehen ist, dass sich der auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts auf beide Beweisanträge bezieht, die im Schriftsatz der Verteidigung vom 02.07.2019 enthalten und nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 auch gestellt worden sind.

Die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.10.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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