Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Adhäsionsverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr, Kostenfestsetzung, Beginn der Verzinsungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 - 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19

Leitsatz: 1. Dem Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG steht nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist.
2. Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag entsprechend §§ 42 f. StPO, § 187 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten.


In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Oktober 2019 (Kostenerstattungsanspruch H. W.) dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen sind.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Oktober 2019 (Kostenerstattungsanspruch S. S.) dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen sind.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Die Familie des Beschwerdeführers und die Familie W./ S. befinden sich schon seit längerem in einen Nachbarschaftsstreit. Die Familie des Beschwerdeführers bewohnt die Wohnung direkt über der Wohnung der Familie W./ S.

Am 14. Juni 2017 warf G. B.- S., Rechtsanwältin sowie Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (Jahrgang 2002), ein rohes Ei in Richtung der Wohnung W./ S., weil sie sich von Zigarettenrauch aus der Wohnung W./ S. belästigt fühlte. Herr W. und Frau S. begaben sich daraufhin vor die Wohnung des Beschwerdeführers. Es entspann sich ein Wortgefecht, bei dem es auch zu Tätlichkeiten kam. Die Einzelheiten sind streitig. Jedenfalls wurden vor diesem Hintergrund Herr W. und Frau S. mit Anklageschrift vom 25. Mai 2018 wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Strafrichter – angeklagt. Frau S. soll bei besagtem Wortgefecht im Treppenhaus G. B.- S. und den Beschwerdeführer als „asozial“ bezeichnet haben, die G. B.- S. zusätzlich als „Deine scheiß Mutter“, den Beschwerdeführer als „kleinen Pisser“. Außerdem soll sie dem Beschwerdeführer ihren Schlüsselbund unter das rechte Auge geschlagen haben, wodurch dieser ein brillenartiges Hämatom, Kopfschmerzen, Schwindel und Angstzustände erlitt. Herr W. soll den Beschwerdeführer als „kleinen Pisser“ bezeichnet haben.

Am 11. sowie 28. September 2018 kam es zu Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Am 16. Oktober 2018, 14:02 Uhr ging ein Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers, gestellt von dessen Zeugenbeistand Rechtsanwalt S., über mindestens € 4.000,- Schmerzensgeld sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht per Fax bei Gericht ein. Bei dem am selben Tag ab 15:40 Uhr stattfindenden Hauptverhandlungstermin waren weder der als Zeuge geladene Beschwerdeführer noch Rechtsanwalt S. anwesend. Der Adhäsionsantrag wurde an die beiden Angeklagten W. und S., deren Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft überreicht. Die Verteidiger wiesen diesen „als unzulässig zurück, da es sich um keine Originalunterschrift handelt.“

Anschließend wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt sowie beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten die Staatskasse trägt. Ferner wurde beschlossen, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen sowie, dass der Adhäsionskläger die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 setzte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Wert des Adhäsionsantrages auf € 4.800,- fest.

Am 21. Januar 2019 gingen die Kostenfestsetzungsanträge betreffend das Adhäsionsverfahren bei Gericht ein. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 25. Oktober 2019, dem Beschwerdeführer jeweils am 5. November 2019 zugegangen, setzte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek antragsgemäß die vom Beschwerdeführer an Herrn W. und Frau S. zu erstattenden notwendigen Auslagen jeweils auf € 744,94 (2,0-fache Verfahrensgebühr nach VV 4143 RVG nebst € 20-Auslagenpauschale und USt.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2019 fest.

Am 18. November 2019 legte G. B.- S., Rechtsanwältin sowie Mutter des Beschwerdeführers (s. o.), zwei sofortige Beschwerden jeweils gegen „den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.10.2019“ ein.

Das Amtsgericht hat die Beschwerden dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache nur betreffend den Zinsbeginn Erfolg.

1. Die Kammer legt die jeweils gegen „den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.10.2019“ eingelegten sofortigen Beschwerden dahingehend aus, dass sie gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2019 gerichtet sind. Denn andere den Beschwerdeführer belastende Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind in diesem Verfahren nicht ergangen.

2. Die sofortigen Beschwerden sind statthaft gem. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Zwei-Wochenfrist des § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Auch ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO jeweils erreicht worden. Die Kammer legt den Beschwerdeschriftsatz so aus, dass die Beschwerde im Namen D. S.s eingelegt wurden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wurde. Ein Interesse G. B.- S.s, die Beschwerden im eigenen Namen einzulegen, ist nicht ersichtlich. G. B.- S. konnte den Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin auch vertreten, nicht bereits kraft elterlicher Sorge, da die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs – G. B.- S. rügt, sie habe erstmals durch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse von den diesen zugrundeliegenden Anträgen erfahren – dringt nicht durch. Denn der Zeugenbeistand Rechtsanwalt S. hat die Anträge erhalten und zu ihnen auch Stellung genommen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, hat unter dem 8. Oktober 2018 seinem Zeugenbeistand eine Prozessvollmacht erteilt, in der das Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausgenommen ist. Die Rüge fehlender Bevollmächtigung Rechtsanwalt S.s geht damit ins Leere. Im Übrigen wäre eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdeverfahren geheilt.

3. Die sofortigen Beschwerden sind nur betreffend den Zinsbeginn begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verfahrensgebühr nach VV 4143 RVG angefallen. Dies ist die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben. Gemeint ist damit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 1). Dem Entstehen der Gebühr steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wiederum nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist; der Adhäsionsantrag wurde nur angekündigt, aber nicht den förmlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 S. 1 StPO gemäß gestellt. Denn nach der Vorbemerkung 4 des VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Daraus folgt, dass die Gebühr verdient ist mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455, 456; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 6; Kroiß, in: Mayer/ders., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV 4141-4147, Rn. 24). Dies war hier der Fall. Den beiden Verteidigern wurde der Adhäsionsantrag im dritten Hauptverhandlungstermin in Gegenwart ihrer Mandanten zur Kenntnis gebracht. Sie beantragten daraufhin, dessen Zurückweisung als unzulässig. In der Billigung dieses Verhaltens durch die Mandanten liegt eine schlüssige Beauftragung.

b) Gegen den Gebührensatz und die Auslagenpauschale wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Beide sind auch sachlich und rechnerisch richtig.

c) Jedoch unzutreffend hat das Amtsgericht als Tag des Beginns der Verzinsung den 21. Januar 2019 bestimmt. Die zu erstattenden Kosten sind vielmehr erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen.

Nach § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Anbringung bedeutet der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Eingang beim Gegner. Dies folgt aus der Gesetzessystematik. Den eine Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an die Gegenseite ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei der Gegenseite ist also nicht sicher feststellbar. Auch verwendet der nahezu wortgleiche § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Begriff „Eingang“ anstatt „Anbringung“.

Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag. Dies folgt nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; dieser hilft hier nicht weiter. Denn § 464b StPO enthält ebenso wenig eine Regelung zur Fristberechnung wie die §§ 104 ff. ZPO, auf die § 464b S. 3 ZPO verweist. Vorbezeichnete Auslegung folgt jedoch aus der Gesetzessystematik. Denn die §§ 42 f. StPO besagen, dass für Fristen in der StPO der Tag, an dem ein die Frist auslösende Ereignis geschieht, nicht in die Frist fällt. So sagt es auch § 187 Abs. 1 BGB. Der Verzinsungszeitraum ist zwar keine Frist. Aus den §§ 42 f. StPO wie auch § 187 Abs. 1 BGB folgt aber ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches eine Zählung auslöst, nicht mitgerechnet wird, sondern die Zählung erst am darauffolgenden Tag beginnt (so für den zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 104, Rn. 50; ganz hM für den Zinsbeginn beim Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB, vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Ellenberger, 78. Auflage 2019, § 187, Rn. 1; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 288, Rn. 17). Diese Auslegung betreffend den Beginn der Verzinsung des prozessUAlen Kostenerstattungsanspruchs gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO gelten, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.

4. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Diese Kostenentscheidungen sind nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 S. 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat nur geringfügig obsiegt.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".