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Entscheidungen

StPO

Kostentragungspflicht, Verurteilter, Gutachten zur Haftfähigkeit, unrichtige Sachbehandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.10.2019 - 1 Ws 178/19

Leitsatz: Die Auslagen für ein von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Haftverschonung nach § 455 StPO eingeholtes Haftfähigkeitsgutachten sind Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und damit vom Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragende Verfahrenskosten (entgegen OLG Koblenz NStZ 1997, 256).


In pp.

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 6. Dezember 2018 (32 VRs 22 Js 18/15) dahingehend abgeändert, dass lediglich 468,50 € Sachverständigenvergütung angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 25. April 2019 (1 KLs 22 Js 18/15) als unbegründet verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 11.12.2017, rechtskräftig seit 19.12.2017, verhängte das Landgericht Mosbach gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf (1 KLs 22 Js 18/15). Am 12.09.2018 beantragte sein Verteidiger die Unterbrechung des Vollzugs der seit 19.12.2017 vollstreckten Freiheitsstrafe, weil der Verurteilte gesundheitsbedingt haftunfähig sei. Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft Mosbach am 09.10.2018 das Gesundheitsamt des Landkreises Karlsruhe mit der Begutachtung des Verurteilten, die im Ergebnis zur Bejahung der Haftfähigkeit und zur Ablehnung der Haftverschonung führte. Mit Kostenmitteilung vom 23.11.2018 rechnete das Gesundheitsamt zunächst ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 525 € sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen mit 13,50 €, mithin insgesamt 538,50 € ab, die die Staatsanwaltschaft Mosbach am 06.12.2018 dem Verurteilten in Rechnung stellte, wogegen dieser am 25.03.2019 „Einspruch“ einlegte.

Der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft legte den „Einspruch“ gegen die Kostenrechnung als Erinnerung aus, half ihr nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht Mosbach vor, das die Erinnerung des Verurteilten mit Beschluss des Einzelrichters vom 25.04.2009 als unbegründet verwarf. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Nachdem der Senat um Erläuterung der Kostenmitteilung vom 23.11.2018 gebeten hatte, erstellte das Gesundheitsamt am 24.09.2019 eine neue Kostenmitteilung in der Sachverständigenhonorar in Höhe von nur noch 468,50 € nebst Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen von 13,50 € abgerechnet werden.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 16.10.2019 das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

Die wegen des Werts des Beschwerdegegenstands von mehr als 200 € nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und führt zu einer Korrektur des Kostenansatzes entsprechend der neuen Kostenmitteilung vom 24.09.2019.

1. Die durch das von der Staatsanwaltschaft Mosbach in Auftrag gegebene Gutachten zur Prüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten entstandenen Kosten sind Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG von der Staatsanwaltschaft anzusetzen und beim Verurteilten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, zu erheben sind.

a) Das OLG Koblenz vertritt zwar in einem Beschluss vom 08.01.1997 (NStZ 1997, 256) die – offenbar in einem späteren, unveröffentlichten Beschluss desselben Senats vom 16.07.2001 (2 Ws 576/01, wiedergegeben im Beschluss dieses Senats vom 04. Mai 2005 – 2 Ws 274/05 –, Rpfleger 2005, 627) bestätigte – auch in der Literatur verbreitete Ansicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 464a Rn. 3; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 5; BeckOK StPO/Niesler, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 464a Rn. 15; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464a Rn. 6; SK-StPO/Degener, 4. Aufl. 2013, § 464a Rn. 9; zwar nicht ausdrücklich, aber wohl im Ergebnis, Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 18; differenzierend danach, ob das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde, Peglau, NJW 2003, 870), dass es sich bei der Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Vollzugstauglichkeit um eine Amtshandlung der Justizverwaltung im Sinne des – die Kostenfreiheit anordnenden – § 9 Nr. 1 JVKostO handele, die durch den Antrag des zum Haftantritt geladenen Verurteilten, seine Vollzugstauglichkeit begutachten zu lassen, veranlasst worden sei, weshalb die dadurch verursachten Kosten keine Verfahrenskosten im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO seien und dem Verurteilten nicht auferlegt werden könnten.

b) Dem vermag sich der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.

(1) Amtshandlungen im Sinne des § 3 Nr. 1 JVKostG – der den § 9 Nr. 1 JVKostO mit Wirkung zum 01.08.2013 inhaltsgleich (Bundestagsdrucksache 17/11471 vom 14.11.2012, Seite 239) ersetzt hat – sind solche, die nicht von Amts wegen vorgenommen werden können oder müssen, sondern einen Antrag voraussetzen. Dies ist bei der Einholung eines Gutachtens zur Frage der Haftfähigkeit im Rahmen der Haftverschonung nach § 455 StPO nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat nämlich nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfen, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO aufzuschieben oder zu unterbrechen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 455 Rn. 15; BeckOK StPO/Coen, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 455 Rn. 11; MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 455 Rn. 4). Eine – formale – Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einholung eines Gutachtens sieht das Gesetz – auch bei einem dahingehenden Antrag des Verurteilten – nicht vor. Die Einholung eines Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sie wird sich nur dann sachverständiger Hilfe bedienen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vollzugsuntauglichkeit bestehen und eine Entscheidung ohne Gutachten nicht möglich erscheint. Wie diese konkreten Anhaltspunkte zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft gelangen – etwa durch einen Bericht der Justizvollzugsanstalt oder eben durch einen Antrag des Verurteilten auf Haftverschonung – ist dabei unerheblich. Der Antrag eines Verurteilten auf Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 455 StPO hat also nur zur – unmittelbaren – Folge, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag prüft und bescheidet. Im Ergebnis kann es deshalb für die Frage, wer die Kosten für das Gutachten zu tragen hat, keine Rolle spielen, ob die Prüfung der Haftfähigkeit durch einen Antrag des Verurteilten initiiert wurde.

(2) Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspricht dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 –, NStZ-RR 2006, 32; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 –, Rpfleger 2007, 107). Wie § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich anführt, gehören dazu auch die „Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat“. Damit hat der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Verfahrenskosten einzustehen, die nach Erlass des Urteils entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren obsiegt oder unterliegt (Senat, Beschluss vom 17. April 2003 – 1 Ws 229/02 –, NStZ-RR 2003, 350; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 – 2 Ws 140/17 –, juris). Die Kosten der Überprüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten nach § 455 StPO sind in diesem Sinne durch seine Verurteilung verursacht, weil die Haftfähigkeit – unter Berücksichtigung des § 455 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht unterbrochen werden darf, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen – grundsätzlich Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe ist. Insoweit ist die Sachlage mit der des § 454 Abs. 2 StPO vergleichbar, wonach ein Gutachten einzuholen ist, wenn die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen bestimmter Gewalt- und Sexualdelikten (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB) bezeichneten Art zu prüfen ist. Die Auslagen für ein solches Gutachten sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO (Senat a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 – 2 Ws 140/17 –, juris; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, StPO § 454 Rn. 13; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 04. September 2000 – 2 Ws 189/00 –, NStZ 2001, 167).

(3) Schließlich ist zu sehen, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Strafaufschub der gerichtlichen Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO unterliegt. Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist dabei aber nicht veranlasst, weil auch hier die Kostengrundentscheidung des verurteilenden Urteils fortwirkt; die im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten sind Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 1 Ws 267/14 –, juris; BeckOK StPO/Coen, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 458 Rn. 8). Die Kosten eines vom Gericht eingeholten Gutachtens sind damit ohne Weiteres von einem Verurteilten zu tragen, dem gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (so auch Peglau a.a.O.). Davon ausgehend kann es aber nicht darauf ankommen, ob bereits die Staatsanwaltschaft für ihre Entscheidung nach § 455 StPO ein Gutachten in Auftrag gibt oder erst – aufgrund der Einwendung des Verurteilten gegen die staatsanwaltschaftliche Entschließung – das Gericht.

c) Aufgrund der fortwirkenden Kostengrundentscheidung des Urteils des Landgerichts Mosbach vom 11.12.2017 bedurfte es im Übrigen auch keiner weiteren – gerichtlichen – Entscheidung, dass der Verurteilte die Kosten eines zur Vorbereitung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 455 StPO eingeholten Gutachtens zu tragen hat (vgl. Senat a.a.O.), so dass die Staatsanwaltschaft diese Kosten gemäß § 19 GKG in Verbindung mit der Kostengrundentscheidung des Urteils des Landgerichts Mosbach vom 11.12.2017 zulasten des Verurteilten festsetzen konnte.

2. Es besteht kein Anlass, wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.

a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG kann nur dann angenommen werden, wenn der Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Erteilung des Gutachtenauftrags eindeutig überschritten wurde, die Einholung des Gutachtens gleichsam ein grober Fehler war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 – 5 StR 249/18 –, juris; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 21 Rn. 5 mwN; BeckOK KostR/Dörndorfer, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 21 Rn. 3 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

b) Der Verteidiger des Verurteilten hat zur Begründung des Antrags auf Haftverschonung vom 12.09.2018 konkrete und durch ärztliche Atteste untermauerte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Verurteilten gemacht. Dass die Staatsanwaltschaft daraufhin zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das amtsärztliche Gutachten in Auftrag gab, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den vom Verurteilten selbst zur Begründung seiner Haftunfähigkeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten ohne Weiteres zu folgen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie der Verurteilte mit der Begründung seiner Beschwerde vorträgt – das Landgericht Mosbach es im Erkenntnisverfahren abgelehnt hatte, ein Gutachten zur Haftfähigkeit einzuholen. Zum einen ist es nicht Sache des verurteilenden Gerichts, die Haftfähigkeit zu prüfen. Zum anderen lag dem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde der Antrag des Verteidigers auf Haftverschonung zugrunde.

3. Die angesetzten Kosten sind in Höhe der – korrigierten – Kostenmittelteilung 24.09.2019 über 468,50 € begründet.

Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit KV 9005 GKG sind die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge anzusetzen, wobei diese Beträge gemäß Anmerkung 2 zu KV 9005 GKG – wie hier – auch dann erhoben werden, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind oder wenn für Sachverständige, die als Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen ist (fiktive Sachverständigenvergütung).

Bei der vom Gesundheitsamt für das Sachverständigenhonorar von 455 € zugrunde gelegten Honorargruppe M1 handelt es sich gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG um die geringwertigste für medizinische Gutachten mit einem Stundensatz von 65 €; die Bemessung des zeitlichen Aufwandes mit sieben Stunden ist im Hinblick auf den Umfang der Untersuchung des Verurteilten und des Gutachtens nachvollziehbar und angemessen. Entsprechendes gilt für den Schreibaufwand, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 0,90 € je angefangene 1000 Anschläge, mithin 13,50 €, zu ersetzen ist.

Nach alldem ist der – auf der Kostenmitteilung vom 23.11.2018 über 538,50 € basierende – Kostenansatz der Staatsanwaltschaft entsprechend der korrigierten Kostenmitteilung auf insgesamt 468,50 € abzuändern.

III.

Die Entscheidung über Gebühren und Auslagen folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.


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