Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 213 C 16136/19
Leitsatz: Bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.
Amtsgericht München
213 C 16136/19
In dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht am 02.12.2019 auf Grund des Sachstands vom 2.12.2019 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. I ZPO)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20230 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2018 zu zahlen,
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 01.10.2019 auf 634,17 und ab dem 02.1.02019 auf 20230 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Kläger folgt aus dem restlichen Honoraranspruch aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit.
Der von den Klägern vorgenommene Ansatz der Mittelgebühr entspricht dem billigen Ermessen und ist nicht zu beanstanden:
Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansazuder Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., § 14 Rd. 54 m. w. N.). Bei der gegenständlichen Vertretung handelt es sich um einen solchen Normalfall". Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände waren sämtlich durchschnittlicher Art mithin die Bedeutung der Angelegenheit war üblich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten entsprachen ungefähr dem Durchschnitt der Bevölkerung. Vorliegend war zwar lediglich ein Bußgeld von 135,00 Euro (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides. Diese drohende Rechtsfolge entspricht jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Der Anspruch auf Verzugszins ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klageforderung wurde im streitigen Verfahren gegenüber dem Mahnverfahren reduziert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der (jeweils) gehend gemachten Forderung.
Einsender: RA M. Brand, München
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