Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 27.09.2019 - 2 2 Ws 212/19 und 2 Ws 213/19
Leitsatz: Im selbstständigen Einziehungsverfahren ist auch nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Verfahrensbeteiligter einschließlich des Einziehungsbeteiligten dies beantragt.
OLG Dresden
Strafsenat
2 Ws 212/19 und 2 Ws 213/19
Beschluss
In dem selbständigen Einziehungsverfahren
betreffend pp.
wegen Untreue
hier sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Einziehung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 27.09,2019
beschlossen:
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Einziehungsbeteiligten wird der Beschluss der 11. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Leipzig vom 28. März 2019 mit Ausnahme der unter Nrn. 1. und 2. des Beschlusstenors getroffenen Entscheidungen aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, auch über die Kosten des Rechtsstreits an die 11. Große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat gegen beide Einziehungsbeteiligte und weitere Angeklagte am 14.11.2009 unter dem Aktenzeichen 11 KLs 206 Js 5899/06 Anklage zum Landgericht Leipzig erhoben. Dem Einziehungsbeteiligten zu 1. hat sie darin zwei tatmehrheitliche Fälle der Untreue in mittelbarer Täterschaft im besonders schwerem Fall in Tatmehrheit mit Untreue durch Unterlassen in besonders schwerem Fall in Tatmehrheit mit 21 tatmehrheitlichen Fällen des Kapitalanlagebetruges in mittelbarer Täterschaft und dem Einziehungsbeteiligten zu 2. Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen vorgewogen. Die 11. Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat diese Anklageschrift mit Beschluss vom 28. November 2011 hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten zu 1. mit Ausnahme des Tatvorwurfs der 21 tatmehrheitlichen Fälle des Kapitalanlagebetrugs und hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten zu 2, ohne Änderung zur Hauptverhandlung zugelassen und die Hauptverhandlung gegen beide Einziehungsbeteiligte eröffnet. Das Strafverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten zu 1. ist nach vorheriger Abtrennung mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Mai 2018 (11 KLs 206 Js 63284/13) wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit nach § 206a StPO endgültig eingestellt worden. Ob das Strafverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten zu 2. ebenfalls endgültig eingestellt worden ist, lässt sich den Akten des Einziehungsverfahrens nicht entnehmen.
Mit Antragsschrift vom 27. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren Anträge auf (Wertersatz-)Einziehung verschiedener Geldbeträge, auch im Hinblick auf den Einziehungsbeteiligten zu 2. und den nicht mehr am Verfahren beteiligten pp. gestellt. Mit Beschlüssen vom 12. November 2018 hat das Landgericht die Einziehungsbeteiligung des Einziehungsbeteiligten zu 2. und die des aber nicht Einziehungsbeteiligten zu 1. angeordnet.
Am 06. Januar 2019 hat der Einziehungsbeteiligte zu 1. beantragt, die Entscheidung im selbstständigen Einziehungsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen. Einen gleichlautenden Antrag hat der pp. am 24. Januar 2019 gestellt. Mit Beschluss vom 04, März 2019 hat das Landgericht es abgelehnt, die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft betreffend den pp. (Ziffer 1.4 der Antragsschrift) zur Entscheidung zuzulassen und das selbständige Einziehungsverfahren insoweit nicht eröffnet. Gleichzeitig hat es die zuvor angeordnete Einziehungsbeteiligung des Vereins aufgehoben. Im Übrigen hat das Landgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2018 zur Entscheidung im Beschlusswege zugelassen und das selbständige Einziehungsverfahren vor der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig als Wirtschaftsstrafkammer mit der Maßgabe eröffnet, dass der erforderliche Verdacht für eine Straftat der Untreue in 123 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 2, 25 Abs. 1, 52 StGB vorliege und gegen den Einziehungsbeteiligten zu 1. die Einziehung von Wertersatz über einen Betrag von (nur) 5.174.043,70 EUR in Betracht komme. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2019 hat der Einziehungsbeteiligte zu 1. die Einstellung des Verfahrens beantragt und Gegenvorstellung hinsichtlich der beschlossenen Entscheidung im Beschlusswege erhoben.
Mit Beschluss vorn 28. März 2019 hat das Landgericht den Antrag des Einziehungsbeteiligten zu 1. auf Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, gegen ihn die Einziehung von 5.174.043,70 EUR angeordnet und erklärt, dass er hinsichtlich eines Betrages von 1.428.932,96 EUR daraus zusammen mit dem Einziehungsbeteiligten zu 2. als Gesamtschuldner hafte. Gegen den letzteren hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.428.932,96 EUR angeordnet, wobei er hinsichtlich dieses Betrages zusammen mit dem Einziehungsbeteiligten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, Schließlich hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2011 und 14. Juli 2006 (282 ER 16 Gs 019106 und 282 ER 16 Gs 54706), mit denen dingliche Arreste in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten angeordnet worden sind, hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten zu 1. unter Beibehaltung im Übrigen mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Arrestsumme 5.174.043,70 EUR betrage, durch Hinterlegung eines Geldbetrages in dieser Höhe die Vollziehung des Arrestes gehemmt werde und der Schuldner berechtigt sei, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Den dinglichen Arrest gegen den Einziehungsbeteiligten zu 2. hat es unter Beibehaltung im Übrigen mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Arrestsumme 1.428.932,96 EUR betrage, durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe die Vollziehung des Arrestes gehemmt werde und der Schuldner berechtigt sei, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Gegen diesen, ihnen am 02, April 2019 zugestellten Beschluss haben beide Einziehungsbeteiligte jeweils am 08. April 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Einziehungsbeteiligten sind begründet.
Das Landgericht hätte über den Antrag der Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern gemäß § 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 StPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden müssen, weil der Einziehungsbeteiligte zu 1. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06. Januar 2019 einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil gestellt hat. Diesen Antrag durfte das Landgericht nicht nur als Anregung betrachten, eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im selbständigen Einziehungsverfahren und Entscheidung durch Urteil nach entsprechendem Antrag eines Einziehungsbeteiligten waren bereits gemäß dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. Teil I, S. 872) geltenden Verfahrensrecht obligatorisch. Nach § 441 Abs. 3 Satz 1 StPO in der vom 01. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) hatte das zuständige Gericht über einen zulässigen Antrag auf selbständige Einziehung (§ 440 StPO a.F.) aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter" es beantragt hatte oder das Gericht es anordnete. Diese Regelung sollte der bis zum 30. Juni 1968 geltenden Regelung des § 431 Abs. 1 StPO entsprechen, wonach aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden war, wenn ein Beteiligter" es beantragt oder das Gericht es angeordnet hatte (siehe BT-Drs. V/1319, S. 82). Mithin war die mündliche Verhandlung zwingend geboten, wenn auch nur einer der Beteiligten am selbständigen Einziehungsverfahren, also die Staatsanwaltschaft, der antragstellende Privatkläger oder ein Einziehungsbeteiligter es beantragten (siehe Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 26. Aufl. [2009], § 441 Rn. 10; Karlsruher Kommentar zur StPOISchmidt,7. Aufl. [2013), § 441 Rn. 6: die StA, der antragstellende Privatkläger oder ein Nebenbeteiligter"). Hiervon geht ausweislich der Beschlussgründe - im Ausgangspunkt zutreffend - auch das Landgericht aus (S. 17 des angefochtenen Beschlusses, Bi. 467 (JA).
2. An der oben dargestellten Rechtslage hat sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach der Gesetzesreform (jetzt §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 StPO) nichts geändert.
a) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Aufhebung des § 441 StPO a.F. und die neue Verfahrensregelung durch einen Verweis in § 436 Abs 2 StPO auf eine entsprechende Anwendung des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht dazu führen, dass der Einziehungsbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Antrag erzwingen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Darin heißt es zum Entwurf des § 436 StPO: Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit, die Entscheidungsform und das Rechtsmittel für das selbständige Einziehungsverfahren. Sie entspricht in somit dem bisherigen § 441 StPO." (BT-Drs. 18/9525, S. 92). Auch in der hier entsprechend anwendbaren, unmittelbar nur für das Nachverfahren geltenden Vorschrift des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Reformgesetzgeber entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht bewusst" den Begriff Antragsteller" statt Beteiligter" gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nur der jeweilige Antragsteller, der das Verfahren einleitet, eine mündliche Verhandlung erzwingen können soll. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 434 StPO-E heißt es ebenfalls, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Entscheidungsform dem bisherigen § 441 StPO entspreche (BT-Drs. 18/9525, S. 91). § 441 Abs. 1 StPO a.F. sah aber auch für das Nachverfahren eine obligatorische mündliche Verhandlung nach Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines sonstigen Beteiligten" vor.
b) Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts kann ein dem Antragsrecht des Einziehungsbeteiligten entgegenstehender Wille des Reformgesetzgebers schon deswegen nicht dem Wortlaut des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO entnommen werden, weil die Verweisungsvorschrift des § 436 Abs. 2 StPO diese Regelung nicht für unmittelbar, sondern lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte des Einziehungsbeteiligten zu 1. darüber hinaus darauf hin, dass die systematische Auslegung der genannten Vorschriften sowie deren ratio legis ebenfalls für ein eigenes Antragsrecht des Antragstellers sprechen. Denn auch in dem dem selbständigen Einziehungsverfahren vergleichbaren Verfahren nach Abtrennung der Einziehung (§§ 422, 423 StPO) hat jeder, gegen den sich die Einziehung richtet" (§ 423 Abs. 4 Satz 2 StPO), also jeder Einziehungsadressat einschließlich des Angeklagten im rechtskräftig abgeschlossenen Hauptverfahren, das Recht, durch seinen Antrag eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst ist ein sachlicher Grund ersichtlich, dass und warum man einem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten, dessen Schuld gegebenenfalls sogar im Rahmen einer vorangehenden mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, im Verfahren der Einziehung nach Abtrennung ein eigenes Recht auf Erzwingung einer mündlichen Verhandlung einräumen sollte, dem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten im selbständigen Einziehungsverfahren aber nicht, obwohl dieser möglicherweise gar nicht Gelegenheit hatte, sich in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung gegen den der Einziehung zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen.
c) Mithin ist auch nach der Gesetzesreform von einem eigenen Antragsrecht jedes Verfahrensbeteiligten einschließlich der Einziehungsbeteiligten auszugehen (siehe Meyer-Goßner/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 436 Rn. 10; Karlsruher Kommentar zur StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 436 Rn. 9; Graf, StPO, 3. Aufl. § 436 Rn. 6; Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 665).
3. Beide ehemaligen Angeklagten, gegen die nach der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2018 nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts vom 4. März 2019 nunmehr die Einziehung erfolgen soll, sind im selbständigen Einziehungsverfahren als Einziehungsadressaten Einziehungsbeteiligte nach § 435 Abs. 3 Satz 2, 424 Abs. 1 StPO (vgl. Köhler/Burkhard, aa0.). Dem steht die Definition des Einziehungsbeteiligten in § 424 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wonach Einziehungsbeteiligter nur ein Einziehungsadressat ist, der nicht Beschuldigter ist. Dem zum einen findet § 424 Abs. 1 StPO - wie § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO - im selbständigen Einziehungsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend Anwendung (§ 435 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zum anderen gibt es im (objektiven) selbständigen Einziehungsverfahren im Unterschied zum (subjektiven) Hauptverfahren, in dem die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festgestellt werden soll, keinen Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten.
4. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten zu 1. begründet und die gegen ihn getroffene Anordnung der Einziehung aufzuheben.
Gleiches gilt für die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten zu 2.. Denn obwohl dieser keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und sich deswegen nicht darauf berufen kann, dass auf seinen Antrag eine solche hätte durchgeführt werden müssen, ist nicht auszuschließen, dass sich der Verfahrensfehler des Landgerichts auch auf die gegen ihn getroffene Einziehungsentscheidung ausgewirkt hat, weil gemäß Nrn. 3. und 4. des angefochten Beschlusses beide Einziehungsbeteiligten jeweils als Gesamtschuldner des anderen haften sollen.
Soweit das Landgericht in Nr. 1. des angefochtenen Beschlusses die vom Einziehungsbeteiligten zu 1. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2019 beantragte Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, hat der Beschwerdeführer diese in seiner sofortigen Beschwerde nicht angegriffen, sondern - neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - nicht mehr die Einstellung des Verfahrens, sondern lediglich Zurückverweisung zur neuen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung und durch Urteil im selbständigen Einziehungsverfahren verlangt. Sofern er sich mit der sofortigen Beschwerde (auch) gegen die Verwerfung (Nr. 2. des Beschlusses vom 28. März 2019) seiner Gegenvorstellung vom 20, März 2019 gegen die vom Landgericht beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren wenden wollte, hat sich die Gegenvorstellung mit der Senatsentscheidung vom heutigen Tag erledigt, so dass eine Senatsentscheidung über die Verwerfung der Gegenvorstellung nicht veranlasst ist. Die vom Landgericht weiter unter Nrn. 5 und 6. getroffenen Entscheidungen, die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2006 und 14. Juli 2006 abzuändern, sind hingegen ebenfalls aufzuheben, weil sie unmittelbar mit den getroffenen Einziehungsentscheidungen zusammenhängen.
5. Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, weil er den Verfahrensmangel (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und unterbliebene Entscheidung durch Urteil) nicht selbst beheben kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 309 Rn. 8). Hinsichtlich des weiteren Verfahrens weist er vorsorglich darauf hin, dass die im Hauptverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten zu 1. festgestellte dauernde Verhandlungsunfähigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im selbständigen Einziehungsverfahren gegen ihn nicht entgegenstehen dürfte, weil sich der Einziehungsbeteiligte gemäß §§ 428 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 435 Abs. 3 Satz 2 StPO im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ihm, sollte er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen können, ein Rechtsanwalt bestellt werden und nach §§ 430 Abs. 1, 435 Abs. 3 Satz 2 StPO im Falle seines Fernbleibens von der Verhandlung auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Einsender: RAin D. Blasig-Vonderlin
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