Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2019 - III-3 RBs 82/19 OLG Hamm
Leitsatz:
1. Zur Erhöhung der Regelgeldbuße bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit.
2. Das Einkommen des Betroffenen kann im Wege der Schätzung ermittelt werden, wenn eine hinreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht; wesentliches Kriterium ist der ausgeübte Beruf des Betroffenen.
Oberlandesgericht Hamm
III-3 RBs 82/19
Beschluss
Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Dezember 2018 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 13. Dezember 2018 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm. am 10. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).
Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210,00 EUR verurteilt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt:
Der Betroffene ist von Beruf selbständiger Bauunternehmer und einer von zwei Geschäftsführern der ... in Waltrop. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden. Das von ihm mitgeleitete Unternehmen beschäftigt 90 gewerbliche Mitarbeiter. Es erwirtschaftet einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro. Das Gericht schätzt sein Nettoeinkommen auf dieser Grundlage nach Abzug der etwaigen Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder auf mindestens 4.000,00 Euro.
Zur Bemessung der verhängten Geldbuße hat das Amtsgericht ausgeführt:
Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG kommen bei der Zumessungsentscheidung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht. Insoweit sieht das Gericht die durch die Schätzung auf der Grundlage der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und der Größe und des Umfangs der Tätigkeit und des im Internetauftritt der von ihm mitgeleiteten Firma mitgeteilten Umsatzes ermittelten Einkommensverhältnisse des Betroffenen als überdurchschnittlich an und hat darauf basierend eine Erhöhung der Regelgeldbuße um 75 % auf 210,00 Euro vorgenommen und diese sodann als tat-, schuld- und verkehrserziehungsangemessen zur nachhaltigen Einwirkung auf den Betroffenen festgesetzt..
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und meint, die Erhöhung der Regelgeldbuße sei rechtsfehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die Sache sodann dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, 80a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 OWiG. Hierbei handelt es sich um die Entscheidungen der mitunterzeichnenden Einzelrichterin des Bußgeldsenats.
1. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, noch klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80, Rdnr. 3 m.w.N.).
2. So liegt es hier. Die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. und 2. Halbsatz OWiG bei Ordnungswidrigkeiten auch außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen als Grundlage der Bußgeldmessung herangezogen werden können, um eine in einem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße zu erhöhen, ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Rechtsprechung im Ganzen von Bedeutung. Sie ist auch entscheidungserheblich, da das Urteil im Übrigen rechtlicher Überprüfung Stand hält. Sie ist jedoch klärungsbedürftig, da sie in einer in der Kommentarliteratur zitierten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts entgegen der Rechtsauffassung des Senats beantwortet wird (Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 23).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, so dass sie gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu verwerfen war.
1. Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
a) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
b) Auch der von dem Betroffenen gerügte Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung Stand.
aa) Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße rechtlich zutreffend an Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert und ist von der dort vorgesehenen Regelgeldbuße von 120,00 EUR abgewichen, weil es rechtsfehlerfrei außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt hat.
(1) Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben auch im Anwendungsbereich eines Bußgeldkataloges die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14, juris). Die Zumessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist zuvorderst an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, ausgerichtet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur in Betracht, spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12). Aus Gründen der Vereinfachung und der Anwendungsgleichheit enthält der Bußgeldkatalog als Anlage der BKatV Bußgeldregelsätze für im Einzelnen aufgelistete Verstöße. Systematisch stellen die Regelsätze des Bußgeldkatalogs Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG dar (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 28), die für die Gerichte grundsätzlich Bindungswirkung entfalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 6). Ein Regelfall i.S.d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die zur Verneinung eines Regelfalles führen, können dabei auch in der Person des Betroffenen liegen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24 StVG, Rdnr. 64a; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 - III-1 RBs 72/13, juris, Rdnr. 18). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen dabei von. durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 29; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 100; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).
(2) Die Berücksichtigung außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG ohne weiteres zulässig (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 - 2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 7, 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 Ss OWi 1575/09, juris, Rdnr. 31, 32; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90, 92; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 24 unter Hinweis auf die Regelung des § 28a Abs. 1 StVG). Allerdings hat das Gericht im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung erlauben, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von dem Regelsatz der BKatV abgewichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 - 2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 6, 10; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 92).
(3) Soweit der Betroffene, gestützt auf die Kommentierung von Gürtler in Göhler (§ 17, Rdnr. 23), meint, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG dürften die außergewöhnlich gute wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigt werden (s. dazu auch Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90 a.E.), kann dahin stehen, ob diese Auffassung zutrifft, da sie für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn der maßgebliche Schwellenwert für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit liegt, anders als der Betroffene meint, nicht bei 250,00 EUR, sondern seit dem 1. Mai 2014 bei 55,00 EUR (zuvor bei 35,00 EUR). Die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG ist im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu sehen; in beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ausweislich der Gesetzebegründung zur Neufassung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch die in § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG geregelte Höhe des Verwarnungsgeldes die Grenze dieses Bereichs konkretisiert wird (BT-Drs. 10/2652, S. 12). Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG gezogene Schwellenwert von 250,00 EUR betrifft jedoch nicht die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, sondern verhält sich zu der Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung einer Geldbuße außer Betracht zu lassen; umgekehrt postuliert diese Rechtsprechung aber kein Verbot der Berücksichtigung besonders guter oder schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, sofern sie in ausreichender Weise aufgeklärt wurden. Insofern ist zu unterscheiden zwischen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Bereich zwischen 55,00 und 250,00 EUR, bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, und solchen im Bereich bis zu 55,00 EUR, bei denen eine Berücksichtigung wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG in der Regel untersagt ist (so bereits OLG Köln, VRS 74, 372). Die Auffassung des in der Kommentarliteratur zitierten Thüringer Oberlandesgerichts steht daher bei näherer Betrachtung nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und auch nicht im Einklang mit der dort zitierten Literatur. Das Thüringer Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass Geringfügigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen sei, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR geahndet wird (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06, juris, Rdnr. 9). In dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Verfahren war wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 13. Juni 2005 eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR auf einen Betrag von 75,00 EUR erhöht worden; eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR war in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht geringfügig.
(4) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Minden die Regelgeldbuße von 120,00 EUR auf 210,00 EUR erhöht. Eine Regelgeldbuße von 120,00 EUR ist, wie sich aus vorstehendem ergibt, nicht geringfügig i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, so dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen durfte.
bb) Das Amtsgericht hat die Abweichung vom Regelsatz auch hinreichend mit den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen begründet. Die von dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Schätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zur Bemessung des Bußgeldes herangezogen werden sollen, müssen sie gegebenenfalls näher aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist es dem Tatrichter erlaubt, das gegenwärtige Einkommen des Betroffenen im Wege der Schätzung zu ermitteln, wenn ihm eine hinreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht. Wesentliches Kriterium ist hier regelmäßig der Beruf des Betroffenen, den er ausübt und der in der Regel eine Schätzung ermöglicht (KG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 2 Ss 9/97 - 5 Ws (B) 41/97, Rdnr. 18; Gürtler in: Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 21).
(2) Vorliegend hat das Gericht auf der Basis des Internetauftritts des Betroffenen den monatlichen Nettoverdienst auf mindestens 4.000,00 EUR geschätzt. Diese Schätzung beruht auf einer hinreichenden Grundlage. Die Feststellungen, dass der Betroffene von Beruf selbständiger Bauunternehmer ist und der von ihm mitgeführte Betrieb einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro erwirtschaftet sowie 90 gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt, geben hinreichende Anhaltspunkte für das monatliche Einkommen als Geschäftsführer. Dabei hat das Amtsgericht erkannt, dass der Umsatz eines Unternehmens nicht dessen Gewinn entspricht. Dennoch kann der Umsatz als Anhaltspunkt für die Schätzung des Geschäftsführergehaltes dienen, da er erkennen lässt, in welcher Größenordnung das Unternehmen am Markt beteiligt ist, so dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen möglich ist. Zudem hat das Gericht Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Betroffenen getroffen und ist soweit zu seinen Gunsten von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen erwachsenen, noch in Ausbildung befindlichen Kindern ausgegangen.
(3) Damit hat das Amtsgericht wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt, die von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen deutlich nach oben abweichen und zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße berechtigten. Nach den veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 16, Reihe 2.3, Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste) lag der durchschnittliche Jahresbruttoverdienst eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitsnehmers (produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich) in Deutschland im Jahr 2018 bei 3.339,00 EUR, so dass der Nettoverdienst eines Alleinverdieners mit zwei Kindern in der Größenordnung von 2.000,00 EUR liegen dürfte. Dabei ist auch zu beachten, dass die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verdienstangaben arithmetische Mittelwerte sind. Aus der Verdienststrukturerhebung 2014 ist bekannt, dass knapp zwei von drei Vollzeitbeschäftigten (63 %) weniger verdienen als den gesamtwirtschaftlichen Durchschnittswert; nur ein gutes Drittel (37 %) hat höhere Bruttoverdienste. Dieses Drittel hat so hohe Verdienste, dass der Durchschnittswert für alle Beschäftigten nach oben gezogen wird (Quelle: Statistisches Bundesamt, abgerufen am 10. Juli 2019 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/verdienste-branchen.html). Zudem bleiben bei einer Statistik, die auf den durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienst abstellt, diejenigen Bevölkerungsteile unberücksichtigt, die BAföG oder Renten beziehen oder von staatlichen Transferleistungen leben. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene über Einkommensverhältnisse verfügt, die mindestens 100 % und damit ganz erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegen, was eine Anhebung der Regelgeldbuße zur verkehrserzieherischen Einwirkung rechtfertigt. Was den Umfang der Erhöhung angeht, sind die Wertungen des Tatrichters bei der Rechtsfolgenbemessung vom Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren, die hier nicht überschritten sind, zu respektieren (OLG Hamm, NZV 2008, 306; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 31).
2. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechenden Form erhoben worden und damit unzulässig.
3. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG) bedurfte es nicht, da der Senat mit seiner Entscheidung nicht in einem entscheidungserheblichen Punkt von anderen obergerichtlichen Entscheidungen oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Zwar hat das Thüringer Oberlandesgericht in der bei Göhler zitierten Entscheidung vom 22. Mai 2007 (1 Ss 346/06, juris) ausgeführt, eine Geldbuße bis zu 250,00 EUR sei geringfügig i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG und es sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unzulässig, lediglich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine derartige Geldbuße zu erhöhen (Rdnr. 12). Jedoch war diese Auffassung nicht tragend für die Entscheidung, da die Aufhebung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte, nachdem das Amtsgericht in dem zugrunde liegenden Sachverhalt die nach der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße erhöht hatte, ohne den Betroffenen hierzu zunächst anzuhören.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 OWiG.
Einsender: RA K. Bruch, Wilnsdorf
Anmerkung:
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