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Entscheidungen

Haftfragen

Maßregelvollzug, Bezug von Alkohol, Sekt, alkoholfreies Bier

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2018 - 3 Ws 205/18 (MVollz)

Leitsatz: 1. Der Besitz und Erwerb von alkoholfreiem Bier und Sekt kann im Maßregelvollzug auch bei nicht suchtgefährdeten Patienten beschränkt werden.
2. Die Beschränkung kann erforderlich sein, wenn aufgrund von unkontrollierter Weitergabe oder des Konsums dieser Getränke in Gegenwart von suchtgefährdeten Personen die abstrakt generelle Gefahr besteht, dass aufgrund des Aussehens und Geschmacks das Therapieziel (hier: Befreiung vom Hang) durch suchtauslösende Reize gefährdet wird.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
3 Ws 205/18 (MVollz)

In der Maßregelvollzugssache
des pp.

wegen Beschränkung des Besitzes von Gegenständen

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 21. September 2018 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht wird als unzulässig verworfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG). Die Behauptung, es sei „davon auszugehen“, dass die abgelehnten Richter „von der weiteren Entwicklung im Verfahren 51 StVK 287/17 belastet werden“, ist nicht nachvollziehbar und daher als Begründung völlig ungeeignet; zudem ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben worden.
2.Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 53. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 20.07.2018 wird als unbegründet verworfen, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Nichtzulassung der alkoholfreien Getränke richtet.

Im Übrigen ist sie unzulässig.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist der Antragsteller bei dem Antragsgegner im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebracht. Der Unterbringung lag ursprünglich das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2009 zu Grunde. Im Juli 2016 wurde vom Landgericht Göttingen rechtskräftig eine weitere Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet. Eine Alkoholproblematik besteht bei dem Antragsteller nicht. Zusammen mit dem Antragsteller sind jedoch eine Vielzahl von Personen mit verschiedenen Suchtproblematiken gemäß § 64 StGB untergebracht.

Dem Antragsteller wird die Möglichkeit geboten, seine Lebensgefährtin regelmäßig in einem zu diesem Zweck vorhandenen Apartment zu treffen und mit dieser Zeit zu verbringen. Für einen solchen Langzeitbesuch vom 29.12.2017 bis zum 01.01.2018 erwarb der Antragsteller im Rahmen eines Gemeinschaftsausganges eine Flasche von einem schäumenden Getränk aus alkoholfreiem Wein (im Folgenden ungeachtet der lebensmittelrechtlichen Vorgaben als Sekt bezeichnet). Hierbei handelt es sich um ein Getränk, welches auf alkoholischer Weinbasis hergestellt und dem anschließend durch Weiterverarbeitung Alkohol entzogen wird. Aufgrund dieses Herstellungsverfahrens enthält das Getränk gegebenenfalls einen Alkoholrest, der jedoch 0,5 Promille im Regelfall nicht überschreitet. Insoweit unterscheidet sich das Getränk etwa von alkoholfreiem Punsch, der auf Fruchtsaftbasis hergestellt wird. Der Verzehr solchen Punsches wurde dem Antragsteller und weiteren Untergebrachten im Rahmen eines Besuchs des Göttinger Weihnachtsmarktes gestattet.

Am 30.5.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner darüber hinaus die Erlaubnis zum Erwerb vollständig alkoholfreien Bieres.

In der Hausordnung des Antragsgegners heißt es dazu unter III.2.b.) u.a.
„Konsum, Erwerb, Besitz und Handel von oder mit Drogen (…), Medikamenten, alkoholischen Getränken (auch alkoholfreiem Bier und Malzbier) sowie alkoholhaltigen Speisen ist untersagt. Für Ausgang, Freigang und Urlaub gelten diese Bestimmungen sinngemäß.“

Die Wirkung sogenannter alkoholfreier Getränke, die eine geringe, physiologisch regelmäßig als unbedenklich angesehene Menge Alkohol enthalten, wird auf im Entzug befindliche oder trockene Alkoholiker kritisch diskutiert. Selbiges gilt für Getränke, bei denen es durch entsprechende nachbereitende Bearbeitung gelungen ist, den Alkoholgehalt auf 0,0 % zu reduzieren. Diskutiert wird dabei insbesondere eine - vom Restalkohol unabhängige - negative Einwirkung auf das Suchtgedächtnis durch Geschmack und Geruch der Getränke sowie durch das äußere Erscheinungsbild.

Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der möglichen Wirkung der oben genannten Getränke beruhen u.a. auf einer wissenschaftlichen Studie sowie ärztlichen Stellungnahmen. Zudem führt der Hersteller des oben erwähnten Bieres auf seiner Internetseite folgendes aus:
„den Genuss von alkoholfreiem Bier sollten “trockene“ Alkoholiker vermeiden, da der reine Biergeschmack - wenn auch ohne Alkohol - Reize auslösen kann, die zum Trinken eines alkoholischen Getränkes animieren könnten.“

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.12.2017 begehrte der Antragsteller die Zulassung des alkoholfreien Sektes, mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.12.2017 die Zurückweisung einer „Rüge“, die gerichtliche Überprüfung einer durch den Antragsgegner zu erstellenden Liste an verbotenen Getränken sowie die Abänderung der Hausordnung und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.6.2018 die Erlaubnis zum Erwerb des Bieres der Marke „Krombacher 0,0“.

Er führte an, dass er einen Anspruch auf Zulassung des Sektes und Erwerb des Bieres habe. Ein Verbot sei in der Hausordnung nicht geregelt. Die Getränke würden auch keine Gefährdung der Vollzugsziele seiner Person oder Dritter darstellen. Er selber habe keine Alkoholprobleme und sei insbesondere nicht wegen alkoholbezogener Delikte untergebracht. Auf Dritte seien negative Auswirkungen nicht zu erwarten, da aufgrund der geringen Restmenge an Alkohol bzw. des vollständig fehlenden Alkohols keine körperlichen Auswirkungen beim Verzehr zu erwarten seien. Andere negative Auswirkungen auf den Kreis der Personen, die ein Alkoholproblem hätten, seien nicht positiv nachgewiesen. Zudem seien ihm und anderen Untergebrachten auf dem Weihnachtsmarkt der Verzehr ähnlicher alkoholfreier Getränke gestattet worden.

Mit Beschluss vom 20.7.2018 wies die Strafvollstreckungskammer die Anträge zum Teil als unzulässig und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Getränke als unbegründet zurück.

Zur Begründung führt die Strafvollstreckungskammer aus, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 MVollzG geeignet seien, das Ziel der Unterbringung auch anderer Untergebrachter zu fördern. Bei Zulassung der streitgegenständlichen Getränke seien die bei dem Antragsgegner gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen einer nicht abschließend abschätzbaren Gefahr ausgesetzt. Insoweit sei es ausreichend, dass die körperlichen und psychischen Reaktionen von Suchterkrankten auf entsprechende Getränke, die in Geschmack, Geruch und Aussehen ihrer alkoholhaltigen Version ähnlich sind, nicht abschließend geklärt sind. Es bestehe eine allgemein anerkannte, realistische und nicht vollständig einschätzbare Gefahr, dass entsprechende Getränke Reaktionen bei Suchtkranken auslösen können, die diese zu einem Rückfall in die Sucht verleiten könnten, zumal es auf eine konkret positive Gefährdung nicht ankomme.

Auch könne die von dem Verbot ausgehende Förderung nicht durch eine Zulassung der gegenständlichen Getränke unter zumutbaren Kontrollmaßnahmen in gleicher Weise hergestellt werden. Abzustellen sei insoweit nicht auf eine Zulassung allein bei dem Antragsteller, sondern auf eine allgemeine Zulassung bei Untergebrachten ohne Suchtproblematik. Hier könne nicht mit vertretbarem Kontrollaufwand sichergestellt werden, dass entsprechende Getränke nicht auch in die Hände der zu schützenden Patientengruppe fallen könnten.

Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 20.08.2018 erhebt der Antragsteller - nach Auslegung durch den Senat - die allgemeine Sachrüge und begründet diese unter anderem damit, dass kein wissenschaftliches Ergebnis vorliege, nach dem von den Getränken im Maßregelvollzug eine Gefahr ausgehen würde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 138, 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, soweit der Antragsteller die Sachrüge erhebt. Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der im Maßregelvollzug untergebrachte Antragsteller ein Recht hat, alkoholfreies Bier bzw. alkoholfreien Sekt zu besitzen, bietet Anlass zur höchstrichterlichen Klärung. Insoweit bedarf es auch nur zu dieser Frage näherer Ausführungen durch den Senat.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der erteilten „Rüge“, der gerichtlichen Überprüfung einer durch den Antragsgegner zu erstellenden Liste an verbotenen Getränken und die Abänderung der Hausordnung richtet, ist sie unzulässig, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, die das Verbot des Erwerbs des streitgegenständlichen Bieres bzw. den Entzug des Sekts rechtfertigen und dieses auch rechtlich beanstandungsfrei begründet.

Rechtsgrundlage ist § 19 Nds.MVollzG. Hiernach können Sachen der untergebrachten Person vorenthalten oder entzogen werden bzw. ihr Erwerb beschränkt werden. Bei allen nach dem Nds. MVollzG zugelassenen Beschränkungen ist jedoch nach § 18 Nds. MVollzG Voraussetzung, dass die der untergebrachten Person auferlegte Beschränkung erforderlich ist, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern oder um die Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer stände die Erlaubnis der streitgegenständlichen Getränke der Erreichung des Vollzugsziels entgegen.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er selber habe kein Alkoholproblem und seine Tat stehe auch nicht im Zusammenhang mit Alkohol, kommt es hierauf nicht an. Aus der Formulierung „auch der anderen Untergebrachten“ ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass es bei der Beschränkung nicht nur auf den Untergebrachten ankommt, dem die Beschränkung auferlegt wird. Vielmehr ist generell auf sämtliche, also auch die nach § 64 StGB untergebrachten Personen abzustellen.

Das Vollzugsziel der nach § 64 StGB untergebrachten Personen ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nds.MVollzG, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben.

Insoweit geht die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon aus, dass ein konkreter positiver Nachweis, dass eines der streitgegenständlichen Getränke einen Suchtrückfall verursachen wird, nicht erforderlich ist. Vielmehr ist eine realistische und nicht vollständig einschätzbare, also eine abstrakt generelle Gefahr ausreichend (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 –, Rn. 11, juris).

Diese Gefahr ist darin zu sehen, dass nach den von der Strafvollstreckungskammer eingeholten wissenschaftlichen bzw. ärztlichen Stellungnahmen selbst bei den alkoholfreien Getränken und auch bei den Getränken, bei denen der Alkohol vollständig entzogen wurde, die nicht fernliegende Möglichkeit eines suchtbedingten Rückfalls besteht. Dieser Reiz kann durch den Geschmack oder aber auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes geweckt werden. Dass eine solche Gefahr auch im Allgemeinen als realistisch eingeschätzt wird, zeigt auch bereits die Warnung des Bierherstellers. Danach wird vor dem Genuss alkoholfreien Biers durch „trockene“ Alkoholiker gewarnt, da der reine Biergeschmack Suchtreize auslösen könnte.

Durch die Weitergabe eines der streitgegenständlichen Getränke bzw. das Beobachten des Konsums durch nach § 64 StGB untergebrachte Personen würde sich diese Gefahr auch realisieren.

Auch ist die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Weitergabe könne nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die abstrakt generelle Eignung zur Gefährdung des Vollzugsziels eines Gegenstandes durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung vertretbar erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 –, Rn. 11, juris).

Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass hinsichtlich zumutbarer Kontrollmaßnahmen nicht auf den Antragsteller isoliert abzustellen ist, sondern auf die Gruppe der nicht suchtgefährdeten Untergebrachten. Bereits der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG würde es verbieten, lediglich dem Antragsteller zu gestatten, die streitgegenständlichen Getränke zu besitzen bzw. zu erwerben. Aufgrund dieses Umstandes wäre es nahezu unmöglich und insbesondere nicht mit zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu verhindern, dass Personen aus der Gruppe der nicht suchtgefährdeten Untergebrachten die streitgegenständlichen Getränke in Gegenwart suchtgefährdeter Untergebrachter konsumieren bzw. solche Getränke unkontrolliert weitergeben.

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in ähnlicher Konstellation einen Beschluss einer Strafvollstreckungskammer aufgehoben hat, beruhte dieses insbesondere auf einem Aufklärungsmangel. Das Oberlandesgericht warf insoweit die zu klärende Frage auf, ob der Konsum alkoholfreien Biers bei alkoholkranken Personen als den Suchtdruck in einer die Anstaltsordnung gefährdenden Weise steigernd angesehen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ws 211/16 –, Rn. 14, juris). Diese Frage hat die Strafvollstreckungskammer hier rechtsfehlerfrei aufgeklärt und bejaht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.


Einsender: 3. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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