Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 07.08.2019 (3) 121 Ss 99/19 (58/19)
Leitsatz: Bescheinigt ein Krankenhausbericht die durch eine Zeugin behaupteten Verletzungsfolgen, so steht dies einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entgegen.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
(3) 121 Ss 99/19 (58/19)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 7. August 2019 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 7. Dezember 2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 22. Februar 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe 20 Euro beträgt. Ferner wurde dem Angeklagten nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100 Euro, beginnend am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, abzuzahlen, wobei diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung von mehr als einer Rate in Verzug gerät. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muss der Revisionsführer, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 5 StR 46/17 , juris). Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Revisionsbegründung über die Rüge entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 1 StR 492/00 -, juris). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt neben der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, die Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses sowie der Umstände voraus, aufgrund derer sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 1 StR 257/18 , juris m.w.N.).
Der Vortrag der Revision, es hätte der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Verletzungen des Angeklagten bedurft, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn es wird bereits nicht deutlich, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer gedrängt gewesen sein sollte, die begehrte Beweiserhebung vorzunehmen. Die Revision stützt sich insoweit auf in den Beiakten befindliche Lichtbilder, die jedoch nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen worden sind. Auch wird deren Inhalt nicht im Einzelnen dargelegt. Verfahrensrügen sind indessen ohne Bezugnahmen und Verweisungen zu begründen, sodass für den Revisionsvortrag wesentliche Unterlagen - etwa durch eingefügte Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen sind (vgl. Gericke in KK-StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 39 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die bloße Nennung der Fundstellen in den Akten ist nicht ausreichend, die Bildinhalte zum Gegenstand der Revisionsbegründung werden zu lassen. Die zu den Lichtbildern gemachten Ausführungen erschöpfen sich in eigenen Schlussfolgerungen und Bewertungen von Bildinhalten, die lediglich hinsichtlich eines der benannten Bilder und dort auch nur sehr pauschal (kleine halbrunde Verletzungen an den Händen des Angeklagten) und somit unzureichend - mitgeteilt werden. Da auch die Urteilsgründe, auf welche der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ergänzend zum Vorbringen der Revisionsbegründung abstellen kann (vgl. BGH NJW 2001, 528), hierzu keine Ausführungen enthalten, ist dem Senat die Prüfung der erhobenen Aufklärungsrüge versagt.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
(1) Entgegen dem Vortrag der Revision ist hier kein Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die Beweissituation dadurch geprägt ist, dass eine Tatschilderung des Zeugen von jener des Angeklagten abweicht, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (vgl. KG StraFo 2019, 164; OLG Hamburg NStZ 2015, 105; Sander StV 2000, 45; ders. in LR, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 83d, Schmandt StraFo 2010, 446). Dies ist hier nicht der Fall, da in Form des Krankenhausberichtes des Humboldtklinikums vom 16. Juni 2015, der sich zu den Verletzungen der Zeugin verhält, ein sachliches Beweismittel vorliegt, welches die Angaben der Zeugin bestätigt. Die von der Rechtsprechung für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen aufgestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung, wonach insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung eines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs sowie eine eingehende Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben zu fordern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 2 StR 462/18 , juris m.w.N.), finden daher keine Anwendung. Heranzuziehen sind somit die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung.
(2) Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 337 Rn. 26 m.w.N.). Rechtsfehler sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2019, 945 m.w.N). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. September 2017 - 1 StR 365/16 -, juris m.w.N.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NJW 2008, 2792 m.w.N), dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1994 5 StR 453/94 -; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2015 (3) 121 Ss 69/15 (47/15) , juris m.w.N.). Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214 m.w.N.). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH StraFo 2016, 110 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand; sie stellt sich insbesondere nicht als lückenhaft dar. Die Strafkammer hat sich die Überzeugung von den Taten sowie der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände verschafft. Das Landgericht hat sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Aussage der Zeugin X in den Urteilsgründen umfassend dargestellt, einer kritischen Würdigung unterzogen und sie mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt. Die Angaben der Zeugin fand das Landgericht durch das ärztlich attestierte Verletzungsbild objektiv bestätigt. Soweit die Revision sich gegen diese Schlussfolgerung wendet, unternimmt sie den Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzten. Damit kann sie nicht gehört werden.
Die Urteilsgründe lassen ferner erkennen, dass das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Motivlage sowohl des Angeklagten als auch der Zeugin eingehend auseinandergesetzt, hat diese gegenübergestellt und auf dieser Grundlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass das Verhalten der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür bot, dass diese den Angeklagten wahrheitswidrig belastet hätte. Bei dem Vortrag der Revision, der Angeklagte habe als Grund für seine Anzeige gegen die Zeugin angegeben, diese habe ihn bereits zuvor verletzt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, welches ebenso wie die hierauf aufbauende abweichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unbeachtlich ist.
b) Auch im Übrigen deckt die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG K- P. Hanschke, Berlin
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