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Entscheidungen

OWi

Absehen vom Fahrverbot, drohender Arbeitsplatzverlust, Urteilsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19

Leitsatz: 1. Hat die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen und zuvor auch keine schriftliche Urteilsbegründung beantragt, beginnt für sie die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist mit Zustellung der Entscheidungsformel, wenn das Amtsgericht mangels eines Rechtsmittels des Betroffenen von einer schriftlichen Urteilsbegründung absehen durfte. Die Zustellung tritt dann als Form der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung.
2. Nach fristgerechter Fertigung der nachträglichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG wird durch Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils für die an der Hauptverhandlung nicht teilnehmende Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzt.
3. Stützt sich der Tatrichter für seine Überzeugung vom Vorliegen eines das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigenden Härtefalls auf eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, ist deren Inhalt zumindest sinngemäß im Urteil derart wiederzugeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Überprüfung ermöglicht ist. Darüber hinaus besteht in aller Regel Anlass, deren Stichhaltigkeit kritisch zu überprüfen und das Ergebnis im Urteil darzustellen. Um das Vorliegen einer bloßen Gefälligkeitserklärung auszuschließen, wird regelmäßig die Vernehmung des Arbeitgebers, seines Personalverantwortlichen oder des sonstigen Ausstellers veranlasst sein.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 07.02.2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 27.09.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 17.07.2018 auf der A 9 begangenen fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstandes für schwere LKW auf Autobahnen (§§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 3 StVO, Nr. 15 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie wegen des beharrlichen Pflichtenverstoßes ein - mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes - Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, welcher in der Hauptverhandlung vom 07.02.2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Das Amtsgericht verurteilte den als Berufskraftfahrer tätigen Betroffenen daraufhin am 07.02.2019 zu einer Geldbuße von 800 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es dagegen wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlustes ab. Das Urteil des Amtsgerichts wurde der Staatsanwaltschaft am 13.02.2019 ohne Gründe zugestellt, da diese vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt hatte und der Betroffene sowie sein Verteidiger noch in der Hauptverhandlung vom 07.02.2019 Rechtsmittelverzicht erklärten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die am 14.02.2019 bei dem Amtsgericht einging. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft am 27.03.2019 begründete diese ihre Rechtsbeschwerde mit einem am 15.04.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz und beanstandete mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht zu Unrecht vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2019 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 25.07.2019 geäußert.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung vom 07.02.2019 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet.

1. Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt ist das vollständige Urteil des Amtsgerichts in der am 08.03.2019 zur Akte gelangten Fassung. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag zur schriftlichen Begründung des Urteils gestellt worden war und ein Rechtsmittelverzicht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers vorlag, konnte das Urteil der Staatsanwaltschaft ohne Gründe zugestellt werden. Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Bekanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLG, Beschl. v. 08.05.1996 – 1 ObOWi 140/96 = BayObLGSt 1996, 61 = JR 1996, 433 = MDR 1996, 1174 = NStZ-RR 1997, 48). Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG (unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung zu laufen begann) setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 27.03.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf, welche vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft mit der am 15.04.2019 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung gewahrt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 01.09.1998 – 1 StRR 283, 98 = BGHSt 44, 190 = NStZ 1999, 139 = VRS 95 [1998], 413 = wistra 1999, 29 = MDR 1999, 183 = StraFo 1999, 123 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 2; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3).

2. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, lagen aufgrund der Vorahndungslage die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles vor, § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Betroffenen subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133). Diese Voraussetzungen sind nach der von dem Amtsgericht festgestellten Vorahndungslage zweifelsfrei erfüllt. Gegen den Betroffenen waren bereits wegen zweier früherer, am 04.07.2017 bzw. am 14.12.2017 fahrlässig begangener Unterschreitungen des Mindestabstandes für schwere LKW auf Autobahnen mit Entscheidung vom 16.08.2017, rechtskräftig seit 02.09.2017, bzw. vom 01.02.2018, rechtskräftig seit 20.02.2018, die Regelgeldbuße von 80 Euro bzw. eine deutlich erhöhte Geldbuße von 240 Euro verhängt worden. Darüber hinaus war der Betroffene wegen einer am 29.11.2017 als Führer eines LKW mit Anhänger innerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h durch Entscheidung vom 09.03.2018, rechtskräftig seit 29.03.2018, mit einer Geldbuße von 95 Euro belegt worden. Gleichwohl kam es nicht einmal 4 Monate später zu der verfahrensgegenständlichen Tat vom 17.07.2018.

3. Indes halten die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen von dem an sich verwirkten Fahrverbot einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass mit Blick auf die festgestellte Vorahndungslage allein die von ihm als glaubhaft angesehene Versicherung des Betroffenen, es habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden, weshalb er seit der verfahrensgegenständlichen Tat straßenverkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, nicht ansatzweise genügt, um ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen, hat das Amtsgericht bereits selbst zutreffend erkannt. Soweit darüber hinaus das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes mit der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes begründet hat, hält dies rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

a) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann auch beim Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung außerhalb des gesetzlichen Regelfalles - wie im vorliegenden Fall - trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt. Dabei müssen zum einen von dem Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (BVerfG NJW 1995, 1541). Zum anderen hat der Tatrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Da ein Betroffener die Anordnung eines Fahrverbotes in aller Regel als besonders belastend empfindet, wird er häufig ihn besonders treffende angebliche Härten geltend machen. Dies zwingt den Tatrichter, eine derartige Einlassung ausweislich seiner Urteilsgründe besonders kritisch zu prüfen und nicht ohne weiteres als glaubhaft und überzeugend zu übernehmen. Nur so kann das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles ausgeschlossen werden und wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung - wenn auch eingeschränkt - nachzuprüfen (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 = DAR 2006, 515 = VRS 111 [2006], 62 m.w.N.).

b) Die bisher zum Absehen vom Fahrverbot getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts reichen für die Bejahung eines Härtefalls nicht aus. Die Annahme einer Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend überprüfbar, die Begründung daher lückenhaft und nicht tragfähig. Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf „das vom Betroffenen vorgelegte und in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben seines Arbeitgebers, wonach dem Betroffenen für den Fall eines 1-monatigen Fahrverbotes gekündigt würde“. Es führt weiter aus, dass dies insofern nachvollziehbar sei, da es sich bei dem Arbeitgeber des Betroffenen um einen Kleinbetrieb handele, bei dem ein einmonatiger Ausfall eines Arbeitnehmers und Fahrers nicht durch organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden könne. Auch würde der Betroffene von seinem Arbeitgeber keinen einmonatigen Urlaub erhalten.

aa) Für den Senat ist schon nicht erkennbar, ob das Amtsgericht nicht nur die Tatsache einer im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes drohenden Kündigung, sondern auch seine Erwägungen zur Betriebsgröße und zur Handhabung des Urlaubs in diesem Betrieb auf den Inhalt der Arbeitgeberbestätigung stützt, oder ob diese lediglich auf einer entsprechenden, nicht überprüften Einlassung des Betroffenen beruhen. Stützt sich der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf eine schriftliche Bestätigung, so muss er jedenfalls regelmäßig deren Inhalt in ihrem Wortlaut bzw. sinngemäß so wiedergeben, dass dem Senat, welcher bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge auf die Urteilsurkunde beschränkt ist, eine hinreichende Überprüfung möglich ist. Weil dies hier jedenfalls nicht zweifelsfrei geschehen ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht insbesondere aufgrund der Arbeitsgeberbestätigung tatsächlich von einer Existenzgefährdung des Betroffenen in Folge drohenden Arbeitsplatzverlustes ausgehen durfte. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass die tatrichterlichen Erwägungen letztlich doch in wesentlichen Teilen auf den Angaben des Betroffenen beruhen, die das Amtsgericht nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat.

bb) Darüber hinaus besteht in aller Regel Anlass, die Stichhaltigkeit entsprechender Angaben in Bezug auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust - mögen sie auf einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen selbst beruhen oder sich aus einer schriftlichen Bestätigung seines Arbeitgebers ergeben - kritisch zu überprüfen. Der Tatrichter muss dabei - das lehrt die Erfahrung - in Rechnung stellen, dass in solchen Fällen entsprechende Bestätigungen seitens des Arbeitgebers nicht selten aus bloßer Gefälligkeit für den betroffenen Arbeitnehmer ausgestellt werden. Zur Überprüfung wird daher regelmäßig die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, seines Personalverantwortlichen oder des sonstigen Ausstellers der Bestätigung veranlasst sein (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = Blutalkohol 51 [2014], 353; KG DAR 2016, 281; OLG Hamm BA 42, 157; KG VRS 127, 74; OLG Bamberg ZfS 2009, 648; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2009 – 2 Ss OWi 5/09 = NZV 2010, 46). Je allgemeiner und floskelhafter eine derartige Bestätigung in ihren Aussagen und Formulierungen gehalten ist, umso mehr muss sich dem Tatrichter ihre Überprüfung aufdrängen, um sich hinreichend vom sicheren Eintritt der nach aller Erfahrung kaum jemals wirklich auftretenden Konsequenz eines Arbeitsplatzverlustes infolge der Verhängung eines - wie hier nur einmonatigen und überdies mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenen - Fahrverbotes zu überzeugen und damit sicher auszuschließen, dass es sich um eine bloße Gefälligkeitserklärung des Arbeitgebers handelt. Kritisch begegnen muss der Tatrichter in diesem Zusammenhang aber auch Erklärungen des Betroffenen bzw. seines Arbeitgebers zur angeblich fehlenden Möglichkeit, das im Raum stehende Fahrverbot ganz oder in Teilen im Urlaub abzuleisten, zumal sich die Beteiligten regelmäßig mehrere Monate auf eine mögliche Ableistung des Fahrverbotes einstellen konnten. Schließlich wird der Tatrichter auch die Möglichkeiten innerbetrieblicher Überbrückungsmaßnahmen sowie einer Freistellung des Betroffenen kritisch hinterfragen müssen.

Nach alledem ist zu besorgen, dass das Amtsgericht im Ergebnis seinen Feststellungen einseitig die Angaben des Betroffenen zugrunde gelegt und diese unter Heranziehung einer wenig aussagekräftigen Arbeitgeberbestätigung ohne hinreichende Ausschöpfung weiterer Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Dies genügt den aus § 267 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe nicht.

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit den nach Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Da zwischen Fahrverbot und Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, hat die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu erfassen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dabei wird sich bei der neuen Entscheidung im Tenor eine Bezugnahme auf den nicht angegriffenen Teil des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheides empfehlen (BayObLG DAR 2000, 366).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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