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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Religiös motivierte Körperverletzung, Strafzumessung, Bewährung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 04.02.2019 – (3) 161 Ss 4/19 (5/19)

Leitsatz: 1. Bei einem Täter, der wiederholt und auch einschlägig straffällig geworden ist, kann die Vollstreckung einer erneuten Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn spezifische Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird.
2. Eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten kann ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter. Prägt gerade die religiöse Motivation die Tat (hier: "Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum), so verstieße es gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, hiervor die Augen zu verschließen.


Kammergericht

Beschluss

(3) 161 Ss 4/19 (5/19)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Kammergericht
als Vorsitzende,

Richter am Kammergericht,
Richter am Kammergericht,
als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2018 in den Rechtsfolgenentscheidungen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht das Urteil „dahin abgeändert, dass die Angeklagten unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2015 – 229 Cs 268/15 – und 1. Dezember 2017 – 254 Cs 428/16 – unter Auflösung der im letztgenannten Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitstrafe von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verurteilt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird“. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der ausgeführten Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat es in prozessordnungwidrig abgekürzter Urteilsfassung bereits versäumt, für die abgeurteilten Taten der gefährlichen Körperverletzung Einzelstrafen festzusetzen. Neben der Mitteilung der Einsatzstrafen fehlen auch Ausführungen zur Bildung der Gesamtstrafen, derer es nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB bedurfte.

Allein dies führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidungen.

Für die weitere Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

1. Bei der Einbeziehung zuvor verhängter Strafen muss das Tatgericht die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumessungserwägungen hervorzuheben sind, wird es in einfach gelagerten Fällen, wie wohl auch hier, für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau aller Taten genügen, die Taten und die Einzelstrafen des früheren Erkenntnisses mitzuteilen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH NStZ 1987, 183 mwN). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (vgl. BGHSt 24, 268).

2. Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser muss aber unter eingehender Abwägung aller relevanten Umstände ausführen, weshalb er die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine unzureichende Begründung stellt einen sachlich rechtlichen Fehler des Urteils dar (vgl. KG, Urteil vom 26. November 1997 – [5] 1 Ss 188/96 [28/96] – juris).

a) Umstände, aus denen das Tatgericht eine positive Legal- und Sozialprognose ableiten will, müssen dargelegt und einer kritischen, für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Würdigung unterzogen werden.

Wenn der u. a. zuletzt wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung vorverurteilte Angeklagte X „stolz eine Visitenkarte seines Geschäfts übergeben“ hat (UA S. 6), so gibt dies Anlass, die Behauptung, „Inhaber eines Blumen- und Dekogeschäfts“ zu sein und monatlich 2.000 Euro netto zu verdienen, zu überprüfen oder zumindest zu hinterfragen. Dass der Angeklagte X „sich beruflich deutlich gefestigt“ hat (UA S. 6), ist vom Landgericht zum Ausgangspunkt einer positiven Sozialprognose gemacht worden.

b) Bei einem Täter, der wiederholt und auch einschlägig straffällig geworden ist, kann die Vollstreckung einer erneuten Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn spezifische Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird. Denn ein solcher Täter hat durch die erneuten Straftaten gezeigt, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich frühere Verurteilungen und Strafverbüßungen zur Warnung dienen zu lassen (vgl. KG Urteil vom 26. November 1997 – [5] 1 Ss 188/96 [28/96] – juris m.w.N.). Dieser Grundsatz beansprucht in besonderem Maße Geltung, wenn die Tat, wie hier vom Angeklagten Y, auch noch während des Laufs einer Bewährungszeit begangen wurde. Will der Tatrichter in Fällen dieser Art gleichwohl eine Freiheitsstrafe nochmals zur Bewährung aussetzen, so muss er sich in den Urteilsgründen mit der Tat und den Vortaten auseinandersetzen.

3. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), obliegt gleichfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Die ausdrückliche Erörterung dieser Frage in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40, 44; BGH NStZ 1989, 527; Senat, Urteile vom 7. Oktober 2014 – 3 Ss 105/14 – und 7. Januar 2015 – 3 Ss 82/14 -; LK-Hubrach, StGB 12. Aufl., § 56 Rn. 62). Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64). Zu erörtern ist, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40). Dazu können auch erhebliches Fehlverhalten in der Vergangenheit und insbesondere einschlägige Vorstrafen Anlass geben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 24).

Nicht nur die vielen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen und der Umstand eines Bewährungsbruchs (Y) legen hier die Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB nahe. Daneben gibt auch das Tatmotiv Anlass zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebietet. Denn die insoweit rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen (dort S. 5 u. 8) lassen nur den Schluss zu, dass die in Deutschland geborenen Angeklagten den jüngst nach Deutschland geflohenen Nebenkläger dafür bestraften, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Die Einschätzung der Strafkammer, „religiöse Hintergründe“ dürften bei der Strafzumessung keine Rolle spielen, greift jedenfalls zu kurz. Denn es ist anerkannt, dass eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben kann wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter (vgl. zum Ganzen SSW-StGB/Mosbacher, StGB 2. Aufl., § 56 Rn. 33 ff.). Führt gerade die religiöse Motivation zur Häufung der Straftaten, so verstieße es gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, hiervor die Augen zu verschließen.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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