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Entscheidungen

OWi

Keine Aktenübersendung an Privatsachverständigen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19

Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Akten nur an den Verteidiger, nicht aber an den von diesem privat beauftragten Sachverständigen herausgibt.
2. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, braucht das Amtsgericht nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder dies ausdrücklich behauptet wird.


Kammergericht

Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 13. Juni 2019 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt ergänzend an:

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit ihrer Auffassung, durch die Weigerung des Amtsgerichts, den Hauptverhandlungstermin vom 5. März 2019 zu verlegen und dem Verteidiger erneute Akteneinsicht zu gewähren, sei es ihr unmöglich gemacht worden, konkrete Messfehler aufzuzeigen, weswegen sie in ihren Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, dringt sie nicht durch.

a) Eine Verletzung des Grundrechts der Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs scheidet von vorneherein aus. Im Ansatz zutreffend ist lediglich, dass der Betroffene oder sein Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; König DAR 2018, 361,368). Das Recht auf einen „Gleichstand des Wissens“ und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (ausführlich dazu Senat a.a.O.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526; König a.a.O.; zur Einsichtnahme in Spurenakten vgl. BVerfGE 63, 45).


b) Auch der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.

aa) Der Anspruch auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung angemessener Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte (Esser in LR-StPO 26. Aufl.; Art. 6 EMRK Rdn. 197; vgl. auch EGMR NJW 1992, 3085), hier durch Einsichtnahme in Unterlagen, die sich nicht bei den Verfahrensakten befinden, steht allein dem Betroffenen oder dessen Verteidiger zu. Nur diese sind Träger der in Art. 6 EMRK genannten Verfahrensgarantien. Die Geltendmachung von Verfahrensrechten durch Zeugen, Sachverständige, Verletzte oder andere Dritte wird von Art. 6 EMRK nicht erfasst (vgl. Lohse/Jakobs in KK-StPO 8. Aufl., § 6 EMRK Rdn. 7).

Die Betroffene ist in ihrem Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt. Denn sie hatte ausreichend Gelegenheit, ihr Informationsrecht durch Einsichtnahme in die von ihr begehrten Unterlagen auszuüben, hat dies jedoch nur eingeschränkt genutzt. Bereits bei der ersten Akteneinsicht im April 2018 hätte ihr Verteidiger erkennen können, dass die begehrten Unterlagen nicht Bestandteil der Verfahrensakte waren. Gleichwohl hat der Verteidiger erstmalig am 29. August 2018 gegenüber dem Gericht die Beiziehung weiterer Unterlagen und am 18. September 2018 (gegenüber dem Polizeipräsidenten) die Herausgabe auch der Messrohdaten verlangt. Weitere eigene Bemühungen um Herbeischaffung der Unterlagen hat der Verteidiger in der Folgezeit unterlassen, obwohl ihm als Volljurist hätte bekannt sein müssen, dass nur der Betroffenen und ihm ein Anspruch auf Herbeischaffung der Unterlagen zustand, nicht aber dem privaten Sachverständigen.

bb) Auch als der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht von den begehrten Unterlagen hatte Kenntnis nehmen können, leitete er sie nach seinem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht an den privaten Sachverständigen weiter, sondern beharrte fortwährend auf unmittelbare Übersendung der - nunmehr bei den Akten befindlichen - Unterlagen an den privaten Sachverständigen. Insoweit hätte er ebenfalls erkennen können, dass zwar der Betroffenen (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 4 StPO) und ihm (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, nicht aber dem privaten Sachverständigen als einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson, worauf das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 zutreffend hingewiesen hat. Auf § 475 Abs. 1 StPO konnte sich der Sachverständige nicht berufen, denn Privatpersonen können dieses Recht nur über einen Rechtsanwalt wahrnehmen, was hier nicht geschehen ist. Woher die Betroffene die Erkenntnis hat, es sei üblich, dass Verfahrensunterlagen an nicht vom Gericht bestellte Sachverständige übersandt würden, erschließt sich dem Senat nicht.

Es ist der Betroffenen zuzurechnen, dass sie die ihr durch das Verfahrensrecht gedeckte Möglichkeiten der Informationsbeschaffung sowie die durch das Amtsgericht umfangreich zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreichend genutzt hat, sondern stattdessen auf einem durch das Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Weg bestanden hat, die verlangten Unterlagen dem privaten Sachverständigen zugänglich zu machen. Dass das Amtsgericht eine - wie dargelegt rechtswidrige - unmittelbare Aktenübersendung an den privaten Sachverständigen abgelehnt, sondern stattdessen auf den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Weg verwiesen hat, macht das Verfahren nicht unfair im Sinne von Art. 6 EMRK.


2. Auch mit der Sachrüge bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 - 2 Ss OWi 349/13 - juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 - juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - 3 Ws (B) 258/18 - und 13. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde behauptet, auf der Stadtautobahn seien „üblicherweise“ 80 km/h erlaubt, stützt sie ihre - ohnehin unzutreffende - Annahme auf eine urteilsfremde Tatsache. Damit wird sie vor dem Senat nicht gehört.

Auch im Übrigen deckt die Sachrüge keine die Betroffene beschwerende Rechtsfehler auf.


Einsender: RiKG K.P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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