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Entscheidungen

Zivilrecht

Kreuzungsunfall, Nachzügler, Kreuzungsräumer

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 13.06.2019 - 22 U 176/17

Leitsatz: Die Grundsätze nach denen einem Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, gelten dann nicht, wenn der Nachzügler beim Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat (sog. unechter Kreuzungsräumer).


Kammergericht, 22. Zivilsenat
Urteil vom 13. Juni 2019
22 U 176/17
Kammergericht

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2019 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, den Richter am Kammergericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:


Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 10. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 41 O 103/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

I. Die Zeugin S befuhr am 25. November 2014 gegen 18.00 Uhr mit dem an die “A Bank GmbH” sicherungsübereigneten Kraftfahrzeug Typ Audi A8 3.0 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen pp., die Johannisthaler Chaussee in Berlin in nordöstlicher Richtung. Die Sicherungsnehmerin hat den Kläger zu 1) (nachfolgend auch: “der Kläger”) zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten ermächtigt (Anlage K 15). An der Kreuzung Johannisthaler Chausee/Rudower Straße versuchte die Zeugin S , nach links in die Rudower Straße in nordwestlicher Richtung abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Typ VW Tiguan, amtliches Kennzeichen pp., welches sich im geradeaus gerichteten Verkehr auf der Rudower Straße in nordwestlicher Richtung bewegte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 1) nach Klagerücknahme des Klägers zu 2) zunächst durch Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016, dem Klägervertreter zugestellt am 19. Mai 2016, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 1) am 24. Mai 2016 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das genannte Versäumnisurteil durch Urteil vom 10. August 2017 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Unfall selbst verursacht und verschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Lichtzeichenanlage der Kreuzung für die Beklagte zu 1) grün zeigte, als diese in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und der grüne Linksabbiegerräumpfeil für die Zeugin S nicht geleuchtet habe. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) sei nicht anzunehmen, da die Zeugin S mangels Verständigung mit der Beklagten zu 1) hierüber nicht auf einen Verzicht der Beklagten zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht habe vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 14. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. September 2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. November 2017 am 02. November 2017 begründet.

Der Kläger meint, den Beklagten sei ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, da es die Beklagte zu 1) der Zeugin S nicht ermöglicht habe, die Kreuzung zu räumen. Er beziffert den Schaden auf die Hälfte der erstinstanzlich geltend gemachten Summe aus (fiktiven) Nettoinstandsetzungkosten in Höhe von 6.753,58 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 688,20 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro und verlangt darüber hinaus Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr (aus einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,- Euro), einer Dokumentenpauschale in Höhe von 25,75 Euro, einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 594,23 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10.08.2017, zugleich unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.05.2016, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.733,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 594,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung abzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und behaupten, das klägerische Fahrzeug habe Vorschäden aufgewiesen, deren sach- und fachgerechte Beseitigung nicht dargelegt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO hinreichend begründet worden.

Die Berufung ist unbegründet.

Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz - auch nicht nach einer Haftungsquote von 50% - gemäß § 823 Abs. 1, § 249, § 421 BGB; § 7, § 17, § 18 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG in Höhe von 3.730,89 Euro zu.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten kein Mitverschulden am Unfallgeschehen zur Last zu legen ist.

1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, welche die Berufung insoweit nicht mehr angreift, ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug nach Umschalten der für sie geltenden Ampel auf grün in den Kreuzungsbereich einfuhr. Damit ist unter Zugrundelegung des Ampelschaltplans (beigezogene Akte der Amtsanwaltschaft Berlin – 3033 Js-OWi 2085/15 -, dort S. 55, Beklagtenfahrzeug: Signalgruppe 5+6, rot-gelb bei Schaltsekunde 14 bis 16 und grün bei Schaltsekunde 16 bis 53, Klägerfahrzeug: Signalgruppe 22 grüner Räumpfeil bei Schaltsekunde 11 bis 15) entgegen der Berufung davon auszugehen, dass sich das klägerische Fahrzeug nach Aufleuchten und auch nach Erlöschen des grünen Räumpfeils (in der Ampelphase des Einfahrens) im Kreuzungsbereich befand.

Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Rechtsprechung aus § 11 Abs. 3 StVO entwickelten Grundsätze zu Kreuzungsräumern hier nicht zu einer Mithaftung der Beklagten führen.

Da eine Verantwortlichkeit der Beklagten hier weder nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht festzustellen war und somit der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht, muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob sich der Kläger, der aus abgetretenem Recht der Sicherungsnehmerin wegen Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs vorgeht, das Verschulden der Zeugin S oder die Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müsste (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 -, juris Rdn. 8ff.; BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16 -, juris Rdn. 14; BGH Urteil vom 07. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 -, juris Rdn. 14).

a) Nach den Grundsätzen zu Kreuzungsräumerunfällen befreit das grüne Lichtzeichen den Vorfahrtberechtigten (hier die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs) nicht von der Verpflichtung, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler (hier die Zeugin S mit dem Klägerfahrzeug) des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen (OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2012 – I-7 U 163/11 –, juris Rdn. 11). Dies folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot der § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 StVO, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 -, juris Rdn. 7). Der Vorfahrtberechtigte muss daher Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung ermöglichen (BGH, Urteil vom 09. November 1976 – VI ZR 264/75 -, juris Rdn. 9). Je weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende auf freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen (OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 -, juris Rdn. 32).

Andererseits darf der Nachzügler, der den Kreuzungsbereich bevorrechtigt räumen darf, nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 -, juris Rdn. 5), sondern hat den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (BGH, Urteil vom 09. November 1976 – VI ZR 264/75 -, juris Rdn. 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (KG, Urteil vom 26. Mai 2003 – 12 U 319/01-, juris Rdn. 7) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, er werde nicht weiterfahren (KG, Beschluss vom 08. September 2008 – 12 U 194/08 -, juris Rdn. 24). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 11/70 -, juris Rnd. 23; KG, Beschluss vom 08. September 2008 – 12 U 194/08 -, juris Rdn. 24).

b) Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze, die auch für weitläufige Kreuzungen gelten (Senat, Urteil vom 10. Februar 2003 – 22 U 49/02 -, juris Rdn. 63 und KG, Urteil vom
28. Juni 2004 – 12 U 94/03 -, juris Rdn. 3) ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen “echten Nachzügler”, also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den – und soweit im Unterschied zu einem “unechten Nachzügler” – inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom
08. September 1997 – 12 U 1355/96 -, juris Rdn. 12).

Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Zeugin mit dem Klägerfahrzeug S die für sie maßgebliche Ampel bei Grün passierte, dann aber im inneren Kreuzungsbereich nach Passieren der Fluchtlinie der Gehwegkanten verkehrsbedingt anhalten musste, weil ein Linksabbiegen aufgrund Gegenverkehrs weder ihr, noch zwei weiteren vor ihr wartenden Fahrzeugen möglich war. Unstreitig wurde die Zeugin S als drittes linksabbiegendes Fahrzeug aufgehalten. Damit spricht schon nach den örtlichen Gegebenheiten nichts dafür, dass sie das innere Kreuzungsviereck bereits erreicht hatte. Ausweislich des Lageplans der Kreuzung (beigezogene Akte der Amtsanwaltschaft Berlin – 3033 Js-OWi 2085/15 -, dort S. 57) entspricht der Bereich, in welchem Linksabbieger (nordöstlich aus der Johannisthaler Chaussee kommend und nach links in die Rudower Straße nordwestlicher Richtung einbiegend) den Gegenverkehr abwarten können, etwa der Breite der vier Fahrstreifen der Rudower Straße in südöstlicher Richtung, mithin also etwa zwölf Metern, was aber im Regelfall bei einer üblichen Fahrzeuglänge von etwa 5 Metern nur für zwei Fahrzeuge ausreicht.

Der Kläger macht keine näheren Angaben dazu, an welcher Stelle das klägerische Fahrzeug genau gestanden haben soll, als es aufgehalten wurde. Ein Einfahren als drittes Fahrzeug “in die Kreuzungsmitte” (vgl. Klageschrift vom 27. April 2015, dort S. 2, Bl. I/2 d.A.) erscheint räumlich nicht möglich (s.o.). Ein Einfahren in das innere Kreuzungsviereck bei grün abstrahlender Lichzeichenanlage in eine Position, in der das Fahrzeug den (Quer-) Verkehrsfluss erheblich stören würde und damit das Vorliegen einer “echten” Nachzüglersituation, welche Voraussetzung einer privilegierten Kreuzungsräumung ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 08. September 1997 – 12 U 1355/96 -, juris Rdn. 12 m.w.N.), ist damit nicht vorgetragen.

c) Den Angaben der erstinstanzlich einvernommenen Zeugen lässt sich dazu – unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger entsprechende Aussagen zu Eigen gemacht hat – ebenfalls kein hinreichender Tatsachenvortrag entnehmen.

Die Zeugin S hat angegeben, sie habe als drittes Fahrzeug etwa auf Höhe des rechten Fahrstreifens der Rudower Straße im Kreuzungsbereich gewartet und sei dann noch etwa 2 Meter bis zur Unfallstelle gefahren. Abgesehen dass nach den oben dargestellten Abmessungen der Kreuzung ein solcher Unfallverlauf räumlich nicht möglich erscheint, ist der Aussage nicht hinreichend zu entnehmen, inwieweit der Querverkehr behindert worden wäre.

Die Zeugin D hat angegeben, das klägerische Fahrzeug habe auf der Mitte der Kreuzung, geschätzt kurz vor Höhe des Mittelstreifens als drittes Fahrzeug gewartet. Auch eine solche Warteposition ist nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle räumlich unmöglich (s.o.).

d) Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) am Unfallgeschehen ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Zeugin S auf einen Verzicht der Beklagten zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht nach § 11 Abs. 3 StVO hätte vertrauen dürfen. Die hierfür erforderliche Verständigung (§ 11 Abs. 3 StVO) hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - unstreitig nach Angaben der Parteien, die angeben, die jeweiligen Fahrer hätten das jeweils andere Fahrzeug vor dem Unfall nicht gesehen, nicht stattgefunden.

e) Die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem groben Vorfahrtsverstoß der Zeugin S , die nach Erlöschen des grünen Räumpfeils von einer Freigabe der Kreuzung für den Querverkehr nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO ausgehen musste, zurück. Die Abwägung aller Umstände ergibt, dass das erhebliche Verschulden der Zeugin S , die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten lässt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger hier vermeintliche Ansprüche des Sicherungsnehmers aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit nur Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bestehen, muss sich der Sicherungsnehmer – dessen Ansprüche hier durch den Kläger geltend gemacht werden – das Verschulden des Fahrers des sicherungsübereigneten Fahrzeugs bereits bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner – hier die Beklagte zu 1) – nach § 9 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 -, juris Rdn. 12).

2. Damit besteht auch kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Form der geltend gemachten Zinsen oder auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.


Einsender: VorsRiKG Dr. P. Müther, Berlin

Anmerkung:


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