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Entscheidungen

StPO

Abberufung des Pflichtverteidigers, Voraussetzungen, Interessenkonflikt, Strafanzeige des Mandanten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 24.08.2019 - 1 Ws 59/18, 1 Ws 90/18, 1 Ws 91/18, 1 Ws 92/18, 1 Ws 93/18

Leitsatz: 1. Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.
2. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
3. Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.


OLG Bremen
1 Ws 59/18; 1 Ws 90/18; 1 Ws 91/18; 1 Ws 92/18; 1 Ws 93/18

Beschluss
in der Strafsache
gegen pp.

hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 24. September 2018 beschlossen:

1. Die Beschwerden des Angeklagten [III.] (1 Ws 90/18) vom 29.07.2018 und des Angeklagten [V.] (1 Ws 91/18) vom 30.07.2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 23.07.2018 werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden des Angeklagten [V.] gegen die Verfügungen der Vorsitzenden der Strafkammer 32 vom 31.10.2016 und 07.02.2017, mit denen der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F (1 Ws 59/18), dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D (1 Ws 92/18) und dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt [C] (1 Ws 93/18) als Verteidiger bestellt wurden, werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Vor dem Landgericht Bremen wird gegen die Angeklagten [I.-V.] aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der Tatvorwurf gegen die Angeklagten ist für die Zwecke dieser Entscheidung wie folgt zusammenzufassen: Insgesamt soll in der Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2015 Bestechungsgeld in Höhe von 9,5 Millionen Euro durch den Angeklagten [I.] in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma X gezahlt worden sein (Anklagevorwurf Bestechung im geschäftlichen Verkehr). Dem Angeklagten [V.], zur Zeit der Taten „Senior Purchaser Raw Material Fillers“ bei der Y AG, wird der täterschaftliche Abschluss der Unrechtsvereinbarung und die Umsetzung dieser Vereinbarung im Wege der Informationsweitergabe vorgeworfen (Anklagevorwurf Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung). Die Angeklagten [II.] und [IV.] sollen die Unternehmen geführt haben, deren Aufgabe es gewesen sein soll, einerseits die Kommunikation zwischen dem Angeklagten [V.] und dem Angeklagten [I.] zu vermitteln und andererseits unter der Firma einer eigens gegründeten Unternehmensberatung Rechnungen zu stellen, um auf diese Weise Bestechungsgelder einzunehmen und diese an die diversen weiteren Unternehmen weiterzuleiten, die die Angeklagten gegründet haben sollen. Dem Angeklagten [III.] wird angelastet, dass er anfangs den Kontakt zwischen dem Angeklagten [V.] und dem Angeklagten [II.] hergestellt und im späteren Verlauf eine Scheinfirma gegründet haben soll, die in die Verwaltung der vereinnahmten Beträge involviert gewesen sein soll. Die Angeklagten [II.], [IV.] und [III.] sind als Gehilfen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Steuerhinterziehung des Angeklagten [V.] bzw. der Geldwäsche und der Begünstigung angeklagt.

Der Angeklagte [I.] wurde aufgrund eines in dieser Sache ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 16.02.2016 am selben Tag festgenommen und befand sich nachfolgend in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 22.04.2016 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Die Angeklagten [II.] und [IV.] wurden aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 26.04.2016 am 28.04.2016 festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28.04.2016 wurden sie vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 15.02.2018 wurden die Haftbefehle gegen die Angeklagten [II.] und [IV.] aufgehoben. Der Angeklagte [V.] wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 16.02.2016 am selben Tag festgenommen und befand sich sodann in Untersuchungshaft. Von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wurde er durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.02.2017 verschont. Gegen den Angeklagten [III.] ist kein Haftbefehl erlassen worden.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 und Vorlage einer Vollmacht vom 08.12.2015 zeigte Rechtsanwalt G gegenüber der Polizei Bremen an, dass er die Verteidigung des Beschuldigten [V.] übernommen habe. Am 11.12.2015 erklärte Rechtsanwalt D unter Vorlage einer Vollmacht vom 10.12.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er die Verteidigung des Angeklagten [III.] übernommen habe. Am gleichen Tag erklärte Rechtsanwalt K, dass er die Verteidigung des gesondert verfolgten Beschuldigten A übernehme und beantragte für sich und seine beiden Rechtsanwaltskollegen Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 05.01.2016 an das LKA Bremen zeigte Rechtsanwältin F die Übernahme der Verteidigung der Angeklagten [IV.] an. Im Zuge der Bekanntgabe des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 16.02.2016 ordnete das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 16.02.2016 dem Angeklagten [V.] auf dessen Antrag hin Rechtsanwalt G als Verteidiger bei. Am 23.02.2016 zeigte Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Vollmacht vom 17.12.2015 der Staatsanwaltschaft die Übernahme der Verteidigung des Angeklagten [II.] an. Die Rechtsanwälte C, D, K, G und F sind sämtlich in derselben Kanzlei C & Partner tätig. Unter Vorlage einer Vollmacht vom 14.05.2016 zeigte der nicht dieser Sozietät zugehörige Rechtsanwalt H als weiterer Verteidiger an, die Verteidigung des Angeklagten [V.] zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 20.10.2016 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer 32 zugelassen. Die Hauptverhandlung läuft seit dem 08.11.2016 und dauert an.

Mit Verfügung vom 31.10.2016 ordnete die Vorsitzende Richterin der Strafkammer 32 auf Antrag der betreffenden Verteidiger der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F als Verteidigerin, dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D als Verteidiger und dem Angeklagten [V.] Rechtsanwalt H als weiteren Verteidiger bei. Am 17. Verhandlungstag, dem 07.02.2017, wurde durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin Rechtsanwalt C auf seinen Antrag dem Angeklagten [II.] als Verteidiger beigeordnet.

Mit Schreiben vom 13.03.2018 und unter Vorlage einer Vollmacht vom 04.03.2018 zeigte Rechtsanwalt J als weiterer Verteidiger die Verteidigung des Angeklagten [V.] an. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018 zeigte zudem Rechtsanwalt I als weiterer Verteidiger unter Vorlage einer Vollmacht vom 04.04.2018 die Vertretung des Angeklagten [V.] an. Für den Angeklagten [III.] meldete sich mit Schreiben vom 06.06.2018 Rechtsanwalt E als weiterer Wahlverteidiger.

Am 16.05.2018 beantragte Rechtsanwalt I, die Bestellung von Rechtsanwalt G zum Verteidiger des von ihm vertretenen Angeklagten [V.] zu widerrufen. Der Angeklagte [V.] verlas am 24.05.2018 eine ergänzende Begründung dieses Widerrufsantrags und machte sich diesen Antrag zu eigen. Zur Begründung führte der Angeklagte [V.] an, dass sein beigeordneter Verteidiger Rechtsanwalt G mit den Verteidigern der Mitangeklagten [IV.], [II.] und [III.], namentlich den Rechtsanwälten D, C und F, in der gleichen Kanzlei tätig sei. Er sehe daher einen Interessenkonflikt.

Rechtsanwalt G beantragte seinerseits mit einem am 24.05.2018 verlesenen Schriftsatz vom 21.05.2018 seine Entschlagung als bestellter Verteidiger des Angeklagten [V.] und erklärte hierzu, das Vertrauensverhältnis sei entfallen.

Mit Schreiben vom 11.06.2018 legte Rechtsanwalt I namens und in Vollmacht des Angeklagten [V.] Beschwerden gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017 ein, der Angeklagten [IV.] Frau Rechtsanwältin F (1 Ws 59/18), dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C (1 Ws 93/18) und dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D (1 Ws 92/18) beizuordnen. Die Beschwerden wurden ebenfalls unter Bezugnahme auf die Tätigkeit der benannten Rechtsanwälte in der gleichen Kanzlei wie Rechtsanwalt G als beigeordneter Verteidiger des Angeklagten [V.] und den darin zu erkennenden Interessenkonflikt begründet.

Mit Verfügung vom 18.06.2018 half die Vorsitzende der Strafkammer den Beschwerden des Angeklagten [V.] vom 11.06.2018 nicht ab. Sie führte aus, dass die Beschwerden insoweit unzulässig seien.

Mit Beschluss vom 23.07.2018 lehnte die Vorsitzende der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bremen den Antrag auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] ab.

Gegen diesen Beschluss wenden sich der Angeklagte [III.] mit seiner Beschwerde vom 29.07.2018 (1 Ws 90/18) sowie der Angeklagte [V.] mit seiner Beschwerde vom 30.07.2018 (1 Ws 91/18) unter Berufung auf das Bestehen eines Interessenkonflikts aufgrund der Verbundenheit von Rechtsanwalt G mit den Verteidigern weiterer Angeklagter in der Kanzlei C & Partner.

Am 13.09.2018 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten [III.] aufgrund dessen andauernder Erkrankung durch das Landgericht Bremen abgetrennt und ausgesetzt.

Am 13.09.2018 stellte der Angeklagte [V.] einen Antrag auf Widerruf der Bestellungen der Rechtsanwälte F, C, G und D als Verteidiger ihrer jeweiligen Mandanten mit der Begründung des Verdachts des Parteiverrates. Eine Entscheidung des Landgerichts über diesen Antrag steht noch aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 28.06.2018 Stellung zu den Beschwerden des Angeklagten [V.] vom 11.06.2018 gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017 genommen und beantragt, die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschwerden der Angeklagten [V.] und [III.] gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 32 des Landgerichts vom 23.07.2018 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde des Angeklagten [V.] vom 30.07.2018 als unbegründet zu verwerfen und die Beschwerde des Angeklagten [III.] vom 29.07.2018 als unzulässig zu verwerfen.

Den Angeklagten sowie ihren Verteidigern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Rechtsanwalt I hat mit Schriftsatz vom 19.09.2018 weiter Stellung genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten [V.] gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 23.07.2018, mit dem die Vorsitzende Richterin der Strafkammer 32 den Antrag des Angeklagten [V.] vom 16.05.2018 auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt G als seinen Verteidiger abgelehnt hat, ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und wegen der sich aus der Zurückweisung des begehrten Antrags ergebenden Beschwer auch zulässig. Sie ist in der Sache allerdings nicht begründet, da das Landgericht zu Recht den Antrag auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt G abgelehnt hat.

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Rücknahme der Bestellung des beigeordneten Verteidigers das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.02.1995 - 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 143 StPO Rn. 3; siehe auch die st. Rspr. des Senats, Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 Ws 184/12, juris Rn. 7, NStZ 2014, 358). Ein solcher wichtiger Grund wird angenommen, wenn konkrete Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (siehe BGH, a.a.O.; Hans. OLG in Bremen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 Ws 54/08, juris Rn. 8, StraFo 2008, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 143 StPO Rn. 3).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand hätte, einen Verteidigerwechsel - und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung - allein durch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der Angeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen Parteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C & Partner sowie im Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2018 einen erneuten Entpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, konnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der Vorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst ihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass Rechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre.

Es lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch die Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten zu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde Verteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht der eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne Weiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen wäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 - 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie vom 08.02.1995 - 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom 24.07.2008 - 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652).

Auch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der Verteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser Konstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits beigeordneten Verteidiger, sonstige konkrete Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der Verteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der Angeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten wird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem 13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im Gegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung selbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die Abberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der dieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, die mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und dem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der Angeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G auch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J und I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht erforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der Verteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als selbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat.

2. Die Beschwerde des Angeklagten [III.] gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 23.07.2018 war schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil sich beim Angeklagten [III.] jedenfalls zurzeit ein möglicher Interessenkonflikt angesichts der ausgesetzten Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Person und seiner Vertretung auch durch Rechtsanwalt E als Wahlverteidiger, der nicht Mitglied der Kanzlei C & Partner ist, nicht auf sein Recht auf eine wirksame Verteidigung auswirken kann.

3. Auch die Beschwerden des Angeklagten [V.] vom 11.06.2018 gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017, mit denen der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F (1 Ws 59/18), dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D (1 Ws 92/18) und dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C (1 Ws 93/18) als Verteidiger bestellt wurden, waren als unbegründet zurückzuweisen.

Dabei kommt es in diesem Zusammenhang schon nicht darauf an, ob im Einzelnen Grund für die Annahme bestehen könnte, dass die angefochtenen Entscheidungen über die Beiordnung der Verteidiger für die anderen Angeklagten den Angeklagten [V.] in seinem Recht auf Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung als Bestandteil seines Rechts auf ein faires Verfahren verletzten. Jedenfalls kann ein aus der Verletzung dieses Rechts begründeter Anspruch, der gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger eines Angeklagten im Strafverfahren gerichtet ist, nicht auf eine Aufhebung der ursprünglichen Verteidigerbestellungen selbst gerichtet sein, die eine ex-tunc-Wirkung entfalten würde. Dies ist aber das vom Angeklagten [V.] als Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdeantrag verfolgte Ziel, das sich in Form der Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017 richtet und damit auf einen Widerruf der ursprünglichen Bestellungen der Rechtsanwälte F, D und C als Verteidiger für seine Mitangeklagten [IV.], [III.] und [II.] mit rückwirkender Wirkung.

Vielmehr kann ein solcher gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger eines Angeklagten im Strafverfahren gerichteter Anspruch lediglich für die Zukunft wirken, d.h. eine ex-nunc-Wirkung entfalten. Dieser allgemeine Grundsatz ist im Gesetz spezifisch geregelt für den Fall der Zurückweisung eines Wahlverteidigers nach § 146a StPO, die nach der Konzeption des Gesetzes nur für die Zukunft wirken kann (siehe KK-Laufhütte/Willnow, 7. Aufl., § 146a StPO Rn. 5; Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 146a StPO Rn. 1; MüKo-Thomas/Kämpfer, 1. Aufl., § 146a StPO Rn. 12). Wie sich aus der Regelung des § 146a Abs. 2 StPO ergibt, bleiben Handlungen des Verteidigers, die vor einer Zurückweisung des Verteidigers durch diesen vorgenommen wurden, wirksam, womit bestätigt wird, dass die Zurückweisung des Wahlverteidigers lediglich eine ex-nunc-Wirkung hat. Dieser im § 146a StPO enthaltene Grundsatz ist in seiner Anwendbarkeit aber nicht auf die Zurückweisung des Wahlverteidigers beschränkt, sondern es ist allgemein anerkannt, dass beispielsweise bei der Bestellung eines beigeordneten Verteidigers, bei dem die Voraussetzungen des § 146 StPO vorliegen, die Bestellung eines anderen Verteidigers an die Stelle der Zurückweisung nach § 146a StPO tritt, d.h. ebenfalls lediglich eine ex-nunc-Wirkung hat (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1984 (StVÄG 1984) vom 13.04.1984, BT-Drucks. 10/1313, S. 23; BeckOK-Wessing, 30. Ed. 2018, § 146a StPO Rn. 3; KK-Laufhütte/Willnow, 7. Aufl., § 146a StPO Rn. 5; Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 146a StPO Rn. 1). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - ein gegen die Bestellung eines bestimmten Verteidigers gerichteter Anspruch geltend gemacht wird, ohne dass zugleich die Bestellung eines anderen Verteidigers beantragt wäre. Auch hier besteht ein Bedürfnis, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege die Voraussetzungen für klare Verhältnisse im Prozess zu schaffen (zu dieser Zielsetzung der Regelung des § 146a Abs. 2 StPO siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/1313, S. 24, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGH, Beschluss vom 27.02.1976 - StB 8/76, juris Rn. 4 f., BGHSt 26, 291), was eine fortdauernde Wirksamkeit des Prozesshandelns des zunächst bestellten Verteidigers bis zu einer Entscheidung des Gerichts über dessen Abberufung erfordert.

Einen darauf gerichteten Antrag, dass das Landgericht eine nicht rückwirkend erfolgende, sondern ex-nunc wirkende Entscheidung über die Rücknahme der Bestellung der benannten Verteidiger der Mitangeklagten trifft, hat der Angeklagte [V.] dagegen nicht gestellt. Vielmehr hat sich der Angeklagte [V.] mit seinen Beschwerden vom 11.06.2018 ausdrücklich unmittelbar gegen die Verfügungen der Vorsitzenden vom 31.10.2016 und 07.02.2017 gewandt, mit denen der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F, dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D und dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C als beigeordnete Verteidiger bestellt wurden. Eine entsprechende Umdeutung der Beschwerden des Angeklagten kam nicht in Betracht. Der Angeklagte ist auch im Rahmen der Beschwerden anwaltlich vertreten. Ihm ist, wie sein Bemühen um eine Entscheidung zur Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers G zeigt, durchaus auch die unterschiedliche Angriffsrichtung seiner Anträge bewusst. Bezüglich seines beigeordneten Verteidigers G hat der Angeklagte [V.] nicht die ursprüngliche Beiordnungsverfügung angegriffen, sondern einen Antrag auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt G gestellt und es spricht auch Rechtsanwalt I in seinem Schriftsatz vom 23.07.2018 ausdrücklich vom Begehren einer Ablösung. Im Übrigen hat das Landgericht seinen Nichtabhilfeentscheidungen vom 18.06.2018 ein ebensolches Verständnis der Beschwerdeanträge vom 11.06.2018 zu Grunde gelegt, wonach diese als gegen die Verfügungen der Vorsitzenden vom 31.10.2016 und 07.02.2017 gerichtet verstanden wurden und nicht als auf eine Neubescheidung über die Rücknahme der Bestellung der benannten Verteidiger der Mitangeklagten gerichtet.

4. Im Hinblick auf die Vertretung weiterer Angeklagte durch Rechtsanwälte der Kanzlei C & Partner im vorliegenden Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte es durch einen sich im Verlauf des Strafverfahrens entsprechend manifestierenden Interessenkonflikt der von Verteidigern der Kanzlei C & Partner vertretenen Angeklagten untereinander zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer erfolgreichen Revisionsrüge kommen, dürfte das Landgericht gehalten sein zu prüfen, ob den Verteidigern die dadurch entstandenen Kosten entsprechend § 145 Abs. 4 StPO auferlegt werden können (zur entsprechenden Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO in Fällen schuldhaft verursachter Verfahrensaussetzungen außerhalb der in § 145 Abs. 1 StPO geregelten Konstellationen siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. 1.1976 - 2 Ws 143/76, juris Rn. 39, NJW 1977, 913; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.1981 - 1 Ws 358/81, 1 Ws 263/81, juris Ls, MDR 1982, 165). Das Analogieverbot des materiellen Strafrechts gilt bei dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift, die im Übrigen im Interesse des Angeklagten der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens dient, nicht (vgl. allgemein zur Analogie im Verfahrensrecht KG Berlin, Beschluss vom 04.05.1979 - (1) 1 StE 2/77, BeckRS 9998, 104791, NJW 1979, 1668; anders offenbar OLG Jena, Beschluss vom 22.01.2003 - 1 Ws 8/03, juris Ls., NStZ-RR 2003, 158 (Ls.); OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2000 - 2 Ws 405/00, juris Ls., StV 2001, 389).

5. Da es sich nicht um verfahrensabschließende Entscheidungen handelt, bedarf es keiner Kostenentscheidung.


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