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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Ersatz Umsatzsteuer, Leasingfahrzeug

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Urt. v. 22.08.2019 - 12 U 11/19

Leitsatz: Für die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer ist auf den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer abzustellen, wenn der Leasingnehmer die Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lässt.


In pp.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 405/17, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 04.02.2019 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die pp. GmbH, pp., weitere 2.018,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,47 € seit dem 09.01.2018, aus weiteren 196,47 € seit dem 23.02.2018 sowie aus weiteren 128,88 € seit dem 09.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 71,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom pp. 2017 in pp. geltend. Die vollständige Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gegenstand der Berufung sind nur noch die auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie die restlichen geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat mit dem am 18.12.2018 verkündeten und mit Beschluss vom 04.02.2019 berichtigten Urteil den Beklagten verurteilt, an die pp. GmbH in pp. 4.612,50 € nebst Zinsen und an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 € zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.744,63 € sowie in Bezug auf den ursprünglichen Feststellungsantrag in der Hauptsache erledigt ist. Schließlich hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.049,35 € nebst Zinsen an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Erstattung der auf die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges zu berechnenden Mehrwertsteuer bestehe nicht, da das Fahrzeug Eigentum der pp. Bank als Leasinggeberin gewesen und diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Für die Bemessung des entstandenen Schadensersatzanspruches, insbesondere auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer, sei nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers, sondern auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Zum Schaden der Klägerin gehörten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da angesichts der Komplexität des Falles die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen sei. Der Höhe nach sei der Anspruch auf den ursprünglichen Gegenstandswert zu beschränken gewesen, mithin der auf die Mehrwertsteuer entfallende Schadensbetrag herauszurechnen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.12.2018 zugestellte Urteil (Bl. 191 GA) hat die Klägerin mit einem am 16.01.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie verfolgt ihr Begehren hinsichtlich der auf die Reparaturkosten anfallenden Umsatzsteuer nebst Verzugszinsen und der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer nicht generell auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die Umsatzsteuer für Privatkunden bei der Regulierung von Haftpflichtschäden eine ersatzfähige Position, wenn und soweit sie aufgewendet worden sei. Sie sei durch den Leasingvertrag obligatorisch verpflichtet gewesen, sämtliche anfallenden Reparaturen und Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführen bzw. geltend zu machen. Mithin habe sie die Reparatur des Fahrzeuges im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt und durchführen lassen. Damit habe sie als Nichtvorsteuerabzugsberechtigte auch die Umsatzsteuer aufgewendet. Insoweit stelle die Umsatzsteuer auch eine Schadensposition dar. Zwar habe grundsätzlich nur der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens und damit auf Erstattung der Reparaturkosten. Es erscheine aber richtig, bei einer Reparatur des Leasingfahrzeuges durch den Leasingnehmer allein auf dessen Verhältnisse abzustellen, da dieser beim Finanzierungsleasing nach den Vertragsbedingungen typischerweise die Gefahren trage, die der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit sich bringe. Daraus resultiere die vertragliche Pflicht des Leasingnehmers zur Reparatur des Fahrzeuges. Mithin sei der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zur Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet und gebe diese auch selbst in Auftrag. Nach der Reparatur nutze er das Fahrzeug weiter. Der Schädiger würde unbillig auf seine Kosten entlastet, wenn der Leasingnehmer die Umsatzsteuer gegenüber der Reparaturwerkstatt bezahlen müsste, sie aber nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt bekäme. Er könne die Umsatzsteuer weder vom Leasinggeber ersetzt verlangen, noch diese mangels Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen. Eine solche Wertung stünde in Widerspruch zur Regelung des § 249 Abs. 2 BGB. So liege der Fall auch hier, da sie das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung habe reparieren lassen und gegenüber der pp. GmbH auch die Umsatzsteuer schulde. Entsprechend bestehe auch ein Anspruch bezüglich der begehrten weiteren Zinsen und auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 €, da eine Reduzierung des Gegenstandswertes nicht angezeigt sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass die Berufung hinsichtlich der Unkostenpauschale, soweit das Landgericht diese von 25,00 € auf 20,00 € reduziert hat, nicht weiter verfolgt wird.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2018
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 71,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.11.2017 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die pp. GmbH, pp., pp., 2.018,77 € Reparaturkosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 11.870,45 € vom 23.11. bis zum 30.11.2017 zu den Reparaturkostenrechnungen 102231131-17 vom 17.11.2017 und 101141279-17 vom 17.11.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Streitfall stünden Schadensersatzansprüche allein dem Fahrzeugeigentümer und damit dem Leasinggeber zu, der unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so dass ihm ein Schaden insoweit nicht entstanden sei. Die Argumentation der Klägerin laufe darauf hinaus, dass es sich bei dem von ihr abgeschlossenen Leasingvertrag um einen Vertrag zulasten Dritter handele, was jedoch unzulässig wäre.

II.

Die in dem verbleibenden Umfang zulässige Berufung hat auch in der Sache – bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs – Erfolg.

1. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist auch hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten Anspruchs gegeben. Zwar ist die Klägerin insoweit nicht aktiv legitimiert, da sie mit der Reparaturkosten-Übernahmeerklärung vom 18.10.2017 ihre Ansprüche auf Erstattung der Reparatur- und der Mietwagenkosten in Höhe des jeweiligen Bruttoendbetrages der entsprechenden Rechnung an die pp. GmbH erfüllungshalber abgetreten hat. Gegen die Wirksamkeit der – formularmäßigen – Abtretungserklärung bestehen im Hinblick auf das Erfordernis der hinreichenden Bestimmbarkeit der Abtretung keine Bedenken (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2713, 2714). Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam, da es sich bei der Einziehung einer Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG handelt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGH NJW 2013, 62; BGH NJW 2013, 1870).

Es liegen jedoch die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats vorgetragen, sie habe sich am 07.03.2018 von der pp. GmbH ermächtigen lassen, den Anspruch im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Zahlung an die pp. GmbH einzuklagen. Diesem ergänzenden Vortrag, der aufgrund eines fehlenden Hinweises des Landgerichts in erster Instanz nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen ist, ist der Beklagte letztlich nicht mehr konkret entgegengetreten, auch nicht mit dem letzten Schriftsatz. Die weiteren Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft, ein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und fehlende schutzwürdige Belange des Beklagten, liegen unproblematisch ebenfalls vor.

2. Die Berufung ist hinsichtlich der restlichen geltend gemachten Hauptforderung begründet. Der Klägerin – bzw. der pp. GmbH – steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.018,77 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu.

Die Klägerin hat ursprünglich Reparaturkosten i.H.v. 11.870,45 € geltend gemacht (vgl. Bl. 52 GA), worauf der Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Betrag von 9.851,68 € gezahlt hat (vgl. das Abrechnungsschreiben Bl. 81 ff. GA). Die Differenz von 2.018,77 € ist der mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachte Betrag. Dieser beinhaltet nicht nur die zwischen den Parteien streitige Umsatzsteuer, die in den streitgegenständlichen Rechnungen mit 1.693,47 € (vgl. Bl. 47 GA) bzw. 196,42 € (vgl. Bl. 87 GA) ausgewiesen ist, in der Summe somit nur i.H.v. 1.889,89 €, sondern offenbar weitere Positionen aus den Rechnungen der pp. GmbH, die der Haftpflichtversicherer für nicht erstattungsfähig gehalten hat. Der Beklagte hat hierzu erstinstanzlich den Einwand der Doppelabrechnung erhoben (Bl. 119 ff. GA). Die Klägerin hat dazu eine Stellungnahme der pp. GmbH vom 12.02.2018 eingereicht (Bl. 106 ff. GA), auf die der Beklagte im weiteren Verlauf nicht weiter eingegangen ist, so dass der Senat davon ausgeht, dass gegen die Höhe der Reparaturrechnungen als solche Einwendungen nicht weiter aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der Differenz i.H.v. 128,88 € ist die Berufung daher bereits aus diesem Grunde begründet.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Inwieweit bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf den – wie im Fall der Klägerin – nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer oder auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen ist, wenn der Leasingnehmer die Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lässt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Die auch vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 14.07.1993 – IV ZR 181/92 – betrifft die Berechnung einer Neupreisentschädigung nach § 13 AKB im Fall des Totalschadens eines Leasingfahrzeuges und ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das OLG Frankfurt sieht einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als gegeben an, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet ist (NZV 1998, 31). Auch das OLG Hamm stellt für die Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen, wie sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist, auf die Verhältnisse des Leasingnehmers ab, wobei im dortigen Fall ein Totalschaden vorlag und keine Reparatur vorgenommen wurde, sondern eine Ersatzbeschaffung (VersR 2002, 858, juris Rn. 22). Dagegen hat das OLG Stuttgart ohne nähere Begründung einen Anspruch unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH verneint, weil es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankomme (NZV 2005, 309, juris Rn. 6). Nach Auffassung des OLG München entsteht ein dem Leasingnehmer zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer nur in Bezug auf einen Nutzungsausfallschaden, nicht aber auf den Reparaturschaden oder den Totalschaden, da diese Schäden lediglich den Leasinggeber als Eigentümer träfen (NZV 2015, 305, juris Rn. 30 ff.). Eine Ausnahme davon sieht auch das OLG München als gegeben an, wenn der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zur Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist und diese selbst für sich in Auftrag gibt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 34). In der Literatur wird – soweit ersichtlich – ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten bejaht, wenn der Leasingnehmer die Reparaturkosten aus eigenem Recht geltend macht und aufgrund des Leasingvertrages verpflichtet ist, die Reparatur des Leasingfahrzeuges vornehmen zu lassen und er dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L546 m.w.N.; Engel, Handbuch Kfz-Leasing, 3. Aufl. § 7 Rn. 36).

Nach Auffassung des Senats ist der wohl herrschenden Meinung, dass auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen, zu folgen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er – wie im Fall der Klägerin – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die Klägerin gegenüber der pp. GmbH den Ersatz des vollständigen Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer schuldet. Da die Klägerin im Streitfall die Reparatur auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat durchführen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht lediglich auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens beschränkt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sie andernfalls auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben“ würde, da sie diese weder von dem Schädiger noch von dem Leasinggeber ersetzt bekommen würde, wodurch der Schädiger unbillig auf ihre Kosten entlastet würde, was durch die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB gerade verhindert werden sollte (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 352). Die Argumentation des Beklagten, in diesem Fall würde es sich bei dem Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer um einen Vertrag zulasten Dritter handeln, erschließt sich dem Senat nicht.

Der geltend gemachte Zinsanspruch auf den Betrag von 2.018,77 € ist jedoch erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß den §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB ab dem 09.01.2018 und hinsichtlich des Teilbetrages von 196,47 € erst ab dem 23.02.2018 begründet. Eine frühere Inverzugsetzung ist nicht schlüssig vorgetragen. Da die Rechnungen erst vom 17.11.2017 datieren, können sie nicht Gegenstand der anwaltlichen Mahnung mit Schreiben vom 08.11.2017 mit Fristsetzung bis zum 22.11.2017 gewesen sein. Mit dem Abrechnungsschreiben des Haftpflichtversicherers vom 28.11.2017 ist auch keine endgültige und ernsthafte weitere Zahlungsverweigerung verbunden gewesen. Dementsprechend sind auch die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten weiteren Zinsen aus dem Betrag von 11.870,45 € für den Zeitraum 23.11. bis 30.11.2017 nicht begründet.

3. Die Klägerin hat somit auch Anspruch auf Erstattung der restlichen geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 71,16 €. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer lag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei über 16.000 €. Einwendungen gegen die Höhe der berechneten Gebühren hat der Beklagte nicht erhoben.

Der geltend gemachte Zinsanspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls erst ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB begründet.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da er von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen einer Vielzahl von gleichgerichteten Fällen grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 GKG auf 2.018,77 € festgesetzt.


Einsender: RA B. Handschuhmacher, Berlin

Anmerkung:


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