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Entscheidungen

StPO

Einziehung, Kosten, teilweise Auferlegung Staatskasse

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bayreuth, Beschl. v. 27.08.2019 - 3 Qs 60/19

Leitsatz: Die Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO ist einer entsprechenden Anwendung nur in engen Grenzen zugänglich.


Landgericht Bayreuth
3 Qs 60/19

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Dr. Schröder Olaf, Domplatz 48 b, 38820 Halberstadt, Gz.: 220/18

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: sof. Beschwerde gegen Kostenentscheidung

erlässt das Landgericht Bayreuth - 3. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 27. August 2019 folgenden

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung gemäß Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 04.06.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bayreuth verurteilte den Beschwerdeführer am 04.06.2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils tateinheitlich mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen versuchten unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, auf das insoweit rechtskräftige Urteil wird Bezug genommen.

Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß §§ 464, 465 StPO dem Angeklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, die durch die Verhandlung über die Kosten der Einziehung von Wertersatz (8800,-€) entstandenen Kosten hätten dem Verurteilten nach dem Rechtsgedanken der §§ 467 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO nicht auferlegt werden dürfen. Auf das Beschwerdevorbringen wird im übrigen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Unabhängig von der Frage, ob §§ 73 ff StGB, vorliegend die Einziehung des Wertes von Taterträgen, als Maßnahme eigener Art zur Korrektur strafrechtswidriger Vermögenslagen angesehen wird oder ob insbesondere der Bruttoabschöpfung sowohl vermögensordnender als auch ahndender Charakter zugesprochen wird, war im vorliegenden Fall für eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 465 Abs. 2 i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO kein Raum. Die Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 ist nur in engen Grenzen einer entsprechenden Anwendung zugänglich.

Dem Verurteilten lagen gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2019 zwei Ver-brechen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und zwei Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zur Last; er wurde in beiden erstgenannten Fällen zudem wegen eines jeweils tateinheitlich verwirklichten versuchten Erwerbs und in beiden letztgenannten Fällen abweichend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 BtMG rechtskräftig verurteilt. Einverständnis mit der Einziehung zahlreicher asservierter Gegenstände wurde erklärt. Die Entscheidung zu der im Schlussvortrag aufgeworfenen Frage der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73 c StGB war im vorliegenden Fall von so nachrangiger Bedeutung, so dass eine Freistellung aus Billigkeitserwägungen zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA Dr. O. Schröder, Halberstadt

Anmerkung:


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