Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2019 - 3 RBs 45/19
Leitsatz: Die Annahme, dass die Betroffene ihr Handy tatsächlich genutzt hat, ist naheliegend, wenn festgestellt wird, dass die Betroffene das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads - mithin in ihrem Sichtbereich hielt, und zwar für einen Zeitraum, den ein Polizeibeamter benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen.
In pp.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Betroffenen verworfen.
Gründe
1. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind(Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rd. 3).
Derartige Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Insbesondere bedarf vorliegend die Frage, ob der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO voraussetzt, dass der Fahrzeugführer das von ihm aufgenommene Mobiltelefon auch genutzt hat, keiner Klärung.
Anders als die Betroffene meint, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Betroffene ihr Handy tatsächlich genutzt hat. Diese Annahme ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass die Betroffene das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads - mithin in ihrem Sichtbereich - hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gerügt worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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