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Entscheidungen

OWi

Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Taschenrechner

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 - 4 RBs 191/19

Leitsatz: Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?


In pp.

Die Sache wird entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit dem angefochtenen Urteil, verkündet am 11.02.2019, gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.

Zur Sache hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

"Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N-XX 123 unter anderem die I-Straße in F.

Während der Fahrt hielt der Betroffene einen Taschenrechner in der rechten Hand, in Höhe des Lenkrads und berechnete damit die Provision eines anstehenden Kundentermins. Der Betroffene ist als Immobilienmakler tätig.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an dieser Stelle innerorts aufgrund des Verkehrszeichen 310 - Ortseingangsschild -, welches am Tattag gut sichtbar am Straßenrand aufgestellt und für den Betroffenen erkennbar war, auf 50 km/h beschränkt.

An dieser Stelle befand sich eine Messstelle des Kreises T, an der am Tattag Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs eso ES 3.0 stattfanden.

Das eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht und wurde von dem durch den Regierungsangestellten W am Tattag nach den Herstellervorschriften entsprechend der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut und betrieben.

Der Betroffene wurde durch diese Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert.

Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 60 km/h und somit eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h.

Der Betroffene hätte seine Geschwindigkeit auf die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einrichten müssen."

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der beschriebenen Weise § 23 Abs. 1a StVO (i.V.m. § 49 Abs. 1 StVO) unterfalle. Der Verwendung der Begrifflichkeit "Taschenrechner" und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bei dem verwendeten Gerät um einen elektronischen Taschenrechner handelt und nicht etwa um eine nichtelektronische Rechenmaschine, Rechenschieber etc.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem form- und fristgerecht am 12.02.2019 eingelegten und am 27.03.2019 begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, welchem insgesamt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts (jedenfalls hinsichtlich der Anwendung des § 23 Abs. 1a StVO) entnommen werden kann. Die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen erfolgte auf Anordnung der Richterin am 05.04.2019. Der Betroffene vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) die Auffassung, ein Taschenrechner unterfalle nicht der Verbotsnorm.

Mit Beschluss vom 18.06.2019 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg angefragt (zu dieser Anfragemöglichkeit vgl. : BGHSt 14, 319 ff.), ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle, festhalte. Mit Beschluss vom 31.07.2019 hat dieser mitgeteilt, dass er keinen Anlass sehe, von seiner im Beschluss vom 25.06.2018 (s.o.) geäußerten Rechtsauffassung abzurücken.

II.

1. Der o.g. Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem dem dortigen Betroffenen seine Einlassung, bei dem in der Hand vor das Gesicht gehaltenen Gerät habe es sich um einen Taschenrechner, nicht um ein Mobiltelefon gehalten, nicht widerlegt werden konnte. Das Amtsgericht hatte ihn gleichwohl wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sowie wegen einer tateinheitlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde und Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern hob das OLG Oldenburg die amtsgerichtliche Entscheidung auf und verurteilte den Betroffenen nur noch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Bzgl. § 23 Abs. 1a StVO führt das OLG Oldenburg aus:

"Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.

Zwar sollte die Aufzählung in der Neufassung des § 23 Absatz 1a StVO nicht abschließend sein. In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ... Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.

In der Kommentierung von Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung wird ausgeführt, dass der technikoffene Ansatz wesentliche Verschärfungen insoweit mit sich bringe, als jetzt auch Gerätschaften erfasst würden, die bislang selbst bei extensiver Auslegung nicht unter dem Begriff Mobiltelefon hätten subsumiert werden können. Der beliebten Flucht in Alternativgeräte sei durch den weit gefassten Gerätebegriff ein Riegel vorgeschoben, wenngleich so plumpe Ausreden wie "Rasierapparat" oder "Kühlakku wegen Zahnschmerzen" möglich blieben.

Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4).

Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar."

In seinem Antwortbeschluss vom 31.07.2019 führt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg aus, dass der Normadressat den Begriff "Information" im Kontext der beiden anderen Oberbegriffe "Kommunikation" und Organisation" im umgangssprachlichen Sinne dahin verstehen dürfe, dass das Gerät so beschaffen sein müsse, dass die Information zumindest auch von außen kommen "kann".

2. Der vorlegende Senat ist hingegen der Auffassung, dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handelt, das durchaus der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. Er legt, da er von der o.g. Rechtsprechung des OLG Oldenburg abweichen würde, die Sache gem. §§ 121 Abs. 1 GVG, 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof vorlegen.

3.

Zur Sache selbst:

a) Dass ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, bedarf - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - keiner näheren Erläuterung (ebenso auch: OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 = BeckRS 2019, 17320).

b) Es handelt sich hierbei auch um ein Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist (ebenso auch: OLG Braunschweig a.a.O. jedenfalls dann, wenn das Ergebnis einer Rechenoperation in eine internen Speicher zwecks späteren Wiederaufrufs abgelegt werden kann).

aa) Zwar wird ein elektronischer Taschenrechner nicht in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich aufgeführt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob er unter den dort genannten Begriff eines "tragbaren Flachrechners" subsumiert werden kann (so wohl: Will NJW 2019, 1633, 1634). Unter einem solchen dürfte - das zeigen die Verordnungsmaterialien - eher ein Tablet-Computer zu verstehen sein (BR-Drs. 556/17 S. 27; Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Überarbeitung, § 23 StVO Rdn. 24.1.).

Indes hindert das nicht, gleichwohl einen elektronischen Taschenrechner unter § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zu fassen. Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend, wie schon die Formulierung "auch" und "insbesondere" deutlich macht (vgl. auch BR-Drs. 556/17 S. 27; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18 - juris). Mithin können auch dort nicht genannte Geräte unter die Verbotsnorm fallen.

bb) Ein elektronischer Taschenrechner dient schon dem Wortlaut nach der Information.

Der Begriff "Information" wird im Duden (allgemein zugängliche Internetseite; vgl. auch OLG Braunschweig a.a.O.) wie folgt definiert:

- "das Informieren; Unterrichtung über eine bestimmte Sache"
- "[auf Anfrage erteilte] über alles Wissenswerte in Kenntnis setzende, offizielle, detaillierte Mitteilung über jemanden, etwas"
- "Äußerung oder Hinweis, mit dem jemand von einer [wichtigen, politischen] Sache in Kenntnis gesetzt wird"
- "Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines Codes zusammengesetzt ist"
- "Auskunft".

Bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis, sei es, weil er selbst nicht zur Berechnung in der Lage ist, sei es, um sich die Richtigkeit eines selbst berechneten Ergebnisses bestätigen zu lassen oder einfach weil es schneller geht. Durch die auf dem Display nach Abruf (etwa durch Drücken der "Gleichtaste") erscheinenden Zahlen wird der Nutzer über eine bestimmte Sache unterrichtet (ähnlich auch OLG Karlsruhe a.a.O. bzgl. eines Laser-Entfernungsmessers), im vorliegenden Fall etwa darüber, welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmacht (tendenziell - aber i.E. offen gelassen - auch: OLG Braunschweig a.a.O.). Dies ist auch der Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines (hier: Zahlen-) Codes zusammengesetzt ist. Dass sich ggfs. ein Betroffener mit durchschnittlicher Schulbildung die entsprechende Information durch eigenen Denkprozess hätte verschaffen können, ist unerheblich. Der Informationsbegriff stellt nicht allein auf solche "Informierungen" oder Nachrichtengehalte ab, die allein von außen kommen.

cc) Auch in systematischer Hinsicht spricht alles dafür, den elektronischen Taschenrechner als Informationsgerät in dem o.g. Sinne anzusehen. Seine Funktionen umfassen einen Ausschnitt dessen, was auch bei einem der in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Mobiltelefone oder tragbaren Flachrechner (also Tablet-Computern, s.o.) an Funktionen möglich ist. Zudem zeigt das Beispiel des Flachrechners auf, dass die Information nicht zwangsläufig von außerhalb des genutzten Gerätes kommen muss. Auch die weitere Gerätecharakterisierung hinsichtlich des Organisationszwecks zeigt, dass dies nicht relevant sein kann. Auch bei der Nutzung eines elektronischen Geräts zur Organisation bedarf es (jedenfalls nicht zwangsläufig) eines Einflusses von außen (etwa bei der Nutzung als Terminkalender o.ä.).

dd) Der Verordnungsgeber selbst hat bewusst eine "technikoffene" Formulierung gewählt (BT-Drs. 556/17 S. 27) und hatte mithin einen weiten Begriff des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Der von ihm verfolgte Zweck, den Gefahren, die vom Aufnehmen des elektronischen Geräts und seiner nutzungsbedingten erheblichen mentalen Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen, zu begegnen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), wird auch im Falle der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht. Dass der Gesetzgeber diesen weiten Begriff ausschließlich im Hinblick auf zukünftige, noch nicht bekannte Entwicklungen wählte, er aber gerade den - bereits seinerzeit bekannten - Taschenrechner ausnehmen wollte, lässt sich nicht erkennen. Dagegen spricht schon, dass er in den anderen genannten Geräten (etwa Mobiltelefone) enthaltene Taschenrechnerfunktionen gerade nicht aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgeklammert hat. Dass diese Auslegung dazu führt, dass elektronische Geräte in weitem Umfang in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO fallen, wie der Betroffene meint, erscheint gerade auch Zielsetzung des Gesetzgebers. Dieser hat eben nicht nur solche elektronischen Geräte, die der Information dienen, sondern sogar darüber hinaus auch solche, die der Kommunikation, der Organisation und der Unterhaltung dienen, einbezogen.

c) Die aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Senats erheblich, da er nach dem Gesagten beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, dem aber die o.g. Rechtsauffassung des OLG Oldenburg entgegensteht.

Handelt es sich bei dem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, so hat der Betroffene dieses beim Führen seines Kraftfahrzeuges verbotswidrig benutzt und ist zu Recht insoweit auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden, so dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen wäre. Nach Auffassung des Senats macht es für die Frage, ob das elektronische Gerät der Information dient oder zu dienen bestimmt ist auch keinen Unterschied, ob die Information sofort - wie hier bei der Provisionsberechnung während der Fahrt - oder zu einem späteren Zeitpunkt (wie in dem vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall) abgerufen wird. Unter Zugrundelegung der Ansicht des OLG Oldenburg wäre das angefochtene Urteil hingegen insoweit aufzuheben, als der Betroffene tateineinheitlich auch wegen "verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer" verurteilt wurde sowie im Rechtsfolgenausspruch. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben, der - unabhängig von der vorgelegten Rechtsfrage - eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge hätte. Ein wirksamer Bußgeldbescheid liegt vor. Die Verjährung wurde (zunächst) durch Anhörung des Betroffenen vom 13.06.2018/04.07.2018, sodann durch Erlass des Bußgeldbescheids und den Eingang der Akten beim Amtsgericht sowie durch Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 07.11.2018 bzw. am 16.11.2018 unterbrochen.

Der Senat wird ggf. in seiner verfahrensabschließenden Entscheidung die gebotene Berichtigung des Tenors in "wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient" (statt: "wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons") selbst vornehmen.


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