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Entscheidungen

StPO

RiLI 2016/1919, Umsetzung, Anwendung im nationalen Recht

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 04.06.2019 - 1 BGs 170/19

Leitsatz: Für eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der sog. PKH-Richtlinie in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO mit der Folge, dass bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 5.5.2019 (vgl. Art. 12 Abs. 1 PKH-Richtlinie in Verbindung mit Ziffer 2 der Berichtigung der PKW Richtlinie [Abl. 2017 L 91/40]) im Regelfall schon vor der ersten Beschuldigtenvernehmung ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen ist, ist rechtlich kein Raum.


Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter

1 BGs 170/19

BESCHLUSS
vom 4. Juni 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen pp. u.a.
wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit

Dem Beschuldigten pp. wird gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 1; 141 Abs. 3 und Absatz 4 Satz 2 StPO Herr Rechtsanwalt pp. als. Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Beschuldigten, Er legt ihm zur Last im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2017 für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet war (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hinsichtlich des Tatverdachts und der rechtlichen Bewertung wird hier Bezug genommen auf den Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 BGs 164/19, Am 4. Juni 2019 war durch den Generalbundesanwalt im Anschluss an durchgeführte Durchsuchungsmaßnahmen die Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung beabsichtigt. In Vorbereitung dessen ging gegen zehn Uhr desselben Tages per elektronischer Post beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Antrag ein, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Begründung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Am 25. Mai 2019 ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (E.U.) 2016/1919" des Europäischen Parlamentes und des. Rates vorn 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen In Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelaufen; aus dem BMJV liegt bislang lediglich ein Regierungsentwurf vor. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist entfalten nicht oder nicht vollständig umgesetzte Richtlinien unmittelbare Wirkung, soweit die die Mitgliedstaaten danach treffenden. Verpflichtungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, worauf sich die Betroffenen berufen können (std. Rspr., vgl. nur EuGH C 14:8/79, Ratti). Die Richtlinie (EU) 2016/1919 enthält derart präzise Vorgaben. Sie gebietet gem. ihrem; Art. 2 Abs. 1 die Gewährleistung von Zugang zu einem Rechtsbeistand, dem in unserem System durch Pflichtverteidigerbestellung nachzukommen ist, in allen Fällen der notwendigen Verteidigung (Buchst. b). Danach ist im Regelfall schon vor der ersten Beschuldigtenvernehmung ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen. § 141 Abs. 3 StPO lässt dies zu und ist deshalb (vorrangig) richtlinienkonform entsprechend auszulegen.

Eine Ausnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der RL (EU) 2013/48, die nur unter besonderen Umständen ein Absehen erlaubt, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, liegt nicht vor."

Dem Generalbundesanwalt wurde fernmündlich um 11.30 Uhr mitgeteilt, dass diese Rechtsansicht gerichtlich nicht geteilt werde. Hierauf erklärte der Generalbundesanwalt, dass er seinen Antrag nunmehr auch darauf stütze, dass die Mitwirkung eines Verteidigers in dem gerichtlichen Verfahren absehbar notwendig sein werde. Sodann wurde eine auf den letztgenannten Antrag gestützte richterliche Beiordnungsentscheidung mündlich getroffen, die, nachstehend näher begründet wird.

II.

Dem Beschuldigten war auf Antrag des Generalbundesanwalts ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Bestellung wurde hier indes noch nicht durch den zunächst gestellten, auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlamentes Und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskosteilhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABI. L 2.97; PKH-Richtlinie) gestützten Antrag (1.), sondern erst durch den zweiten Antrag erwirkt (2.).

1. Für eine - vom Generalbundesanwalt mit Recht von Amts wegen geprüfte (Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 288 Rn. 148) - unmittelbare Anwendung der hier maßgeblichen Einzelbestimmungen aus Art. 2 und 4 PKH-Richtlinie in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO mit der Folge, dass bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 5. Mai 2019 (vgl. Art. 12 Abs. 1 PKH-Richtlinie in Verbindung mit Ziffer 2 der Berichtigung der PKW Richtlinie [Abl. 2017 L 91/40]) „im Regelfall schon vor der ersten Beschuldigtenvernehmung [hier: durch die Staatsanwaltschaft] ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen ist" (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2019, S. 10) ist rechtlich kein Raum.

a) Erforderlich für eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienbestimmungen ist - neben dem Ablauf der Umsetzungsfrist-, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sind (vgl. bereits EuGH, Urteile VOM 19, Januar 1982 - Rs. 8/81, Becker, NJW 1982, 499, 500 und vom 11. Juni 1987 - RS 14/86, Pretore di Salo gegen X, StG 1987, 3969, 3955 f.; Chr. Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Recht, 2002, 5. 9 ff,; ferner im Einzelnen Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 288 Rn. 142 ff. m.w.N.; Calliess/Ruffert, AEUV, 5. Aufl., Art. 288 Rn. 53 m.w.N.). Die erforderliche Genauigkeit ist einer Bestimmung zuzuschreiben, wenn sich eine objektive Verpflichtung des Staates mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung von Wortlaut und Heranziehung von Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmung ermitteln lassen (Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., 147, 151); hiernach hat die Bestimmung unzweideutig eine Verpflichtung zu begründen, also rechtlich in sich derart abgeschlossen zu sein, dass die durch sie begründeten Vorgaben zum sachlichen Regelungsbereich von jedem Gericht angewandt werden können (Calliess/Ruffert, a.a.O., Rn. 54; Chr. Schröder, a.a.O., S. 10, jeweils m.w.N.). Diese Erfordernisse beziehen sich nicht auf den Rechtsakt als Ganzen, sondern auf jede Bestimmung, deren Anwendung isoliert vom Gesamtzusammenhang möglich ist (vgl. nur Calliess/Ruffert, a.a.O.).

b) Daran fehlt es hier.

aa) Zwar vermittelt Art. 2 Abs..1 lit. b) PKH-Richtlinie die Anwendung ihrer Bestimmungen auf solche Verfahren, in denen beschuldigte Personen nach Maßgabe des Unionsrechts oder aber des nationalen Rechts die Unterstützung eines Verteidigers erhalten müssen. Die Richtlinie erweist sich insoweit nicht als Erweiterung der Richtlinie (EU) 2013/48 vom 22. Oktober 2013 (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKH-Richtlinie): Das dort im Einzelnen garantierte und im deutschen Strafverfahrensrecht vollständig umgesetzte Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren soll durch sie lediglich effektiviert werden, indem Beschuldigten die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistandes „zur Verfügung gestellt wird" (vgl. PKH-Richtlinie Erwägungsgrund 1); eine unmittelbare Wirkung auch der übrigen Bestimmungen, namentlich solcher über Art und Weise hiernach zu gewährender Mittel zur Bezahlung des Rechtsbeistandes, kann hieraus allein aber nicht gefolgert werden (vgl. Art. 4 PKH-Richtlinie).

bb) Die gebotene differenzierte Prüfung der Bestimmungen aus Art. 4 PKH-Richtlinie belegt eine generelle staatliche Pflicht, in jedem Einzelfall, der nicht nur geringfügige Straftaten zum Gegenstand hat, einen Verteidiger - gar gegen den Willen eines Beschuldigten - zu bestellen, nicht mit der notwendigen Genauigkeit.

(1) Der Vorschrift fehlt es bereits an einer genauen Beschreibung, nach welchen Maßgaben Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Den Mitgliedsstaaten wird hier ein nicht unerheblicher Gestaltungsspieltraum eingeräumt, der es ihnen namentlich ermöglicht, die Bewilligung von. Prozesskostenhilfe im Strafverfahren an „eine Bedürftigkeitsprüfung" (Art. 4. Abs. 3 PKH-RL), eine „Prüfung materieller Kriterien" (Art. 4 Abs. 4 PKH-RL) oder an „beides“ zu knüpfen (vgl. Art. 4 Abs. 2 PKH-RL); dies spiegelt auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie wider.

(2) Es ist den Mitgliedstaaten ferner überlassen, ob sie die Gewährung der Mittel für die Bezahlung des Rechtsbeistandes der Dispositionsfreiheit des Beschuldigten unterstellen oder aber die Strafverfolgungsbehörden gesetzlich verpflichten, von Amts wegen tätig zu werden (vgl. Art. 6 Abs, 2 PKH-Richtlinie und Erwägungsgrund 18; hierzu Schoeller, StV 2019, 190, 191). Insoweit wird den Mitgliedstaaten erkennbar die Möglichkeit eingeräumt, die durch sie er-strebte finanzielle Unterstützung weitgehend friktionsfrei in ihren jeweiligen nationalen Rechtsordnungen umzusetzen (vgl. Schlothauer, StV 2018, 169, 170).

(3) Die Richtlinie eröffnet einen vergleichbar weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage der Kostentragungslast. Ob und in welchem Umfang eine beschuldigte Person nach Verfahrensabschluss die im Wege einer Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellten Mittel zu tragen hat, bleibt offen (vgl. Art. 4 Abs. 6 PKH-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten können beschuldigte Personen „je nach ihren finanziellen Möglichkeiten verpflichten, einen Teil der Kosten zu tragen".

(4) Auch Sinn und Zweck der Richtlinie, vermitteln hier nicht die notwendige Genauigkeit: Den in den wirtschaftlichen Verhältnissen von Beschuldigten im Einzelfall begründeten strukturellen Verteidigungsdefiziten soll durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe begegnet und das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten gestärkt werden (Erwägungsgrund 2 PKH.- Richtlinie). Die Bereitstellung finanzieller Mittel durch die Mitgliedstaaten für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (Art. 3 PKH-Richtlinie) soll die Kosten der Verteidigung von beschuldigten Personen - mit Ausnahme von „geringfügigen Zuwiderhandlungen" - bereits vor Beginn eines Gerichtverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 4 PKH-Richtlinie) - decken (Erwägungsgrund 8 PKH-Richtlinie). Ausnahmslos haben die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe indes nicht zu gewähren, sondern können diese im jeweiligen nationalen Recht an die Prüfung materieller Kriterien, etwa die Schwere des Tatvorwurfs, oder aber an das Ergebnis einer Bedürftigkeitsprüfung sowie an einen entsprechenden Antrag der beschuldigten Person knüpfen (vgl. Art. 4 und Erwägungsgründe 17 und 18 PKH-Richtlinie). Die konkrete Umsetzung bleibt - abgesehen etwa von den maßgeblichen Zeitpunkten der Bewilligung finanzieller Mittel (vgl. etwa Art. 4 Abs. 5 PKH-Richtlinie und Erwägungsgrund 19) - weitgehend unbestimmt und den nationalen Gesetzgebern überantwortet.

(5) Dass den Mitgliedstaaten dieser Gestaltungsspielraum bewusst überlassen wurde, erhellt eine vergleichende Betrachtung, mit der Regelungssystematik der Richtlinie (EU) 2016/500 des. Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (Abl. L 132). Hiermit werden Verfahrensgarantien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Kinder, das heißt Personen unter 18 Jahren, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren. sind, diese Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass sie erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 1). Wenngleich eine unmittelbare Wirkung von Art. 6 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/800 nicht zweifelsfrei ist, so ist diese Bestimmung erkennbar enger gefasst, als die für Erwachsene vorgesehene Regelung aus Art. 4 PKH-Richtlinie.

c) Auch die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den das nationale Recht einräumt, und ausgerichtet am Wortlaut und ,Zweck der PKH-Richtlinie, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu verwirklichen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, Colson, Slg. 1984, 1891), führt hier weder zur Beiordnung eines Verteidigers noch zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Richtlinienziele (vgl. II.1.b [4]) sind nämlich im Wege richtlinienkonformer Auslegung der hier maßgebenden Bestimmungen des deutschen Strafverfahrensrechts nicht zu erreichen; die maßgebenden Bestimmungen des Rechts über die notwendige Verteidigung unterscheiden sich schon im Regelungsansatz kategorial von einfacher Prozesskostenhilfe.

aa) Dem deutschen Strafprozessrecht ist Prozesskostenhilfe für den Angeklagten grundsätzlich fremd (vgl. aber § 404 Abs. 5 StPO). Vorgesehen ist diese lediglich für Verfahrensbeteilige, etwa für den Nebenkläger (§ 397a), den nebenklagebefugten Verletzten (§ 406h StPO) sowie den Privat- (§ 379 StPO) und Adhäsionskläger (§ 404 Abs, 5 StPO), oder aber im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die von diesen Bestimmungen in Bezug genommenen Regelungen über das Recht der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahrensrecht (§§ 114 ff. ZPO) können schon wegen ihres materiellen Ansatzpunktes nicht entsprechend angewendet werden, Die danach maßgeblichen Erfolgsaussichten der Verteidigung wären im Strafverfahren - mit Ausnahme, von Verfahren mit einem „geringfügigen" Tatvorwurf - mit Blick auf den von der Richtlinie erstrebten möglichst umfassenden Rechtsschutz beschuldigter Personen erkennbar verfehlt.

bb) Das Rocht der notwendigen Verteidigung gem. §§ 140, 141 StPO sichert die Justizförmigkeit des Strafverfahrens ab und steht damit - anders als das Institut der Prozesskostenhilfe - nicht allein im Interesse der beschuldigten Person.

(1) Das Gericht nimmt im Amtsermittlungsverfahren ebenso wie die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs: 3 StPO) materielle Interessen des eigenverantwortlichen Beschuldigten und diesem gegenüber Fürsorgepflichten wahr (Schäuble, Strafverfahren und Prozessverantwortung, 2017, S. 115 m.w.N.):, Wird ein Verteidiger tätig, so sichert er die neben der gerichtlichen Sachaufklärungs - und Fürsorgepflichten bestehende Möglichkeit des Beschuldigten ab, durch eine effektive Betätigung seiner prozessualen Beteiligungsrechte an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken. Dies geschieht allerdings nicht allein im Interesse des Beschuldigten. Die Mitwirkung des Verteidigers dient zugleich der Justizförmigkeit des Verfahrens und erweist sich dadurch als Ausübung einer öffentlichen Funktion (vgl. Schäuble, a.a.O., S. 120 m.w.N.). Denn als Beistand des Beschuldigten hat der Verteidiger ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren „sachdienlich und in geordneten Bahnen" verläuft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, BGHSt 38,.111, 114). Daher erweisen sich die gesetzlichen Maßgaben über die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren als einfachrechtliche Konkretisierung des Rechtstaatsprinzips des Grundgesetzes, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (st. Rspr., vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vorn 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205).

(2) Das Recht der notwendigen Verteidigung knüpft nicht an die Bedürftigkeit eines Beschuldigten an. Es ist - verstanden als Ergänzung gerichtlicher Fürsorgepflichten - ausgerichtet etwa an Art und Schwere des Tatvorwurfs sowie an möglicherweise im Einzelfall bestehenden Handlungs- und Kompetenzdefiziten eines Beschuldigten. Nur in diesen, vom Gesetz näher beschriebenen Konstellationen ist gesetzlich stets die Mitwirkung eines Verteidigers zur Gewährleistung des justizförmigen Verfahrens geboten. Im Falle der Pflichtverteidigung entstehen daher Kosten für beide Gruppen, das heißt für Mittellose und mit Mitteln versehene Angeklagte. Beide sollen im Falle ihrer Verurteilung für die aufgewendeten Kosten haften (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 705/02, NJW 2003, 196).

(3) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach diesen Maßgaben erweist sich als besondere Form der Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse (BVerfGE a.a.O.). und übersteigt damit auch in ihren Rechtswirkungen die schlichte Absicherung der für einen gewünschten Rechtsbeistand im Strafverfahren notwendigen finanziellen Mittel. Infolgedessen untersteht die Mitwirkung des bestellten Verteidigers auch weder der Disposition des Rechtsanwalts (§ 49 Abs. 1 BRAO) noch der des Angeklagten (vgl. § 338 Nr. 5 StPO).

(4.) Eine unionsrechtlich begründete Pflicht zur Wahrung der Interessen eines Beschuldigten liefe damit der gesetzlichen Funktion der notwendigen Verteidigung zuwider (vgl. Schoeller, StV 2019, 190, 191); sie wäre für diesen auch mit erheblichen Belastungen verbunden, etwa bei der Verteidigerauswahl, der Beendigung des Mandatsverhältnisses und mit Blick auf ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Dass die Gebühren des beigeordneten Verteidigers durch den Staat ausgelegt und im Verurteilungsfall - auf Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil (§ 465 StPO) - zu erstatten sind (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 705/02, NJW 2003, 196), ist ein faktisch-funktioneller Nebeneffekt für die Absicherung des justizförmigen Verfahrens (vgl. Schoeller, StV 2019, 190, 191), nicht hingegen Ausdruck einer im Strafverfahren vorgesehenen allgemeinen, der Disposition eines Beschuldigten unterstehenden Prozesskostenhilfe.

2. Hieraus erhellt, dass es allein dem nationalen Gesetzgeber überantwortet ist, die europarechtlichen Maßgaben unter Ausübung des ihm durch die Richtlinie zugestandenen Beurteilungsspielraums umzusetzen.

3. Der weitere Antrag des Generalbundesanwalts, gestützt auf eine absehbar erforderliche Mitwirkung eines Verteidigers im Hauptverfahren, erwirkte die Beiordnung (§ 141 Abs, 3 StPO). Das Verfahren ist rechtlich wie tatsächlich schwierig und lässt eine Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren notwendig erscheinen.


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