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Entscheidungen

Gebühren

Verfahrensgebühr, Tätigkeiten nach Rücknahme der Anklage und Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Passau, Beschl. v. 13.08.2019 - 5 Ds 25 Js 1540/17 jug.

Leitsatz: Auch Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach Rücknahme der Anklage und Einstellung des Verfahrens erbringt, sind dazu geeignet, die Verfahrensgebühr entstehen zu lassen.


5 Ds 25 Js 1540/17 jug (2)

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung

erlässt das Amtsgericht Passau am 13. August 2019 folgenden
Kostenfestsetzungsbeschluss

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 21.12.2018 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagter werden auf
922,25 € (in Worten: neunhundertzweiundzwanzig 25/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 02.01.2019 festgesetzt.

Gründe:

Die geltend gemachten Gebühren sind der Art nach entstanden. Die geltend gemachten Gebühren sind unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 14 RVG angemessen und nicht unbillig hoch.

Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren in einer Einzelfallprüfung nach billigem Ermessen.

Dieses Ermessen wird bei einer Überschreitung der am Gericht festgestellten Gebührenhöhe von bis zu 20 % noch als billig angenommen, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 12 zu § 14 RVG.

Für den Fall, dass und soweit eine Gebühr durch den Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG nach diesen Kriterien der Billigkeit festgestellt wurde, ist diese Feststellung bindend, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 5 zu § 14 RVG.

Im gegenständlichen Verfahren ist dies der Fall.

Die vom Rechtsanwalt zur Festsetzung beantragten Gebühren sind hier zwar jeweils überhöht, aber keine der Gebühren in einem Maß, dass das Korrektiv der „Unbilligkeitsgrenze" greifen müsste. Die Festsetzung hat daher in der beantragten Höhe zu erfolgen.

Auch die infrage gestellte Gebühr Nr. 4104 VV RVG, mit ihr folglich auch die Aufwandspauschale Nr. 7002 VV RVG, ist entstanden.

Zwar wurde die Anklage zurückgenommen und das Ermittlungsverfahren damit auch eingestellt, sodass in der Zeit zwischen Rücknahme und Einstellung keine Tätigkeit des Verteidigers entwickelt werden konnte, die das Entstehen der Gebühr auslösen würde, aber auch Tätigkeiten nach der Einstellung sind dazu geeignet, die betreffende Gebühr entstehen zu lassen, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 7 zu Nr. 4104 VV RVG. Hier war das mit der Vornahme einer Akteneinsicht und der dann folgenden Beantragung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung jedenfalls gegeben.


Einsender: RA I. K. Wamser, Passau

Anmerkung:


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