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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, Strafvollstreckungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 17.06.2019 - 6 Qs 47/19

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.


Landgericht Dessau-Roßlau
6 Qs 615 Js 26541/14 (47/19)

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat die 6. Strafkammer -Beschwerdekammer- des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die unterzeichnenden Richter am 17.06.2019 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12 02.2019, Az.: 11 BRs 2/18, aufgehoben.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Verurteilten vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren wird dem Verurteilten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich diesbezüglicher notwendiger Auslagen des Verurteilten, hat die Staatskasse zu tragen

Gründe:

1. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom 21.10.2015 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Az.: 6 Ds 615 Js 26541/14 (111/14). Das vorgenannte Urteil ist seit dem 18.02.2017 rechtskräftig.

Mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 21.10.2015, Az.: 6 Ds 615 Js 26541/14 (111/14), wurde die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht unter Angabe des Geschäftszeichens sofort schriftlich unaufgefordert anzuzeigen sowie binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Amtsgerichts Schönebeck zu leisten.

Der Verurteilte leistete insgesamt 126 Arbeitsstunden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 20.11.2017, Az.: 6 BRs 15/ 17, wurde der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 21.10.2015, weil der Verurteilte inzwischen eine Ausbildung begonnen und daher die Umwandlung der Arbeitsauflage in eine Geldauflage beantragt hatte, dahingehend abgeändert, dass dem Verurteilten statt der Erbringung der irrtümlich als noch offen angenommenen "14" Stunden gemeinnützige Arbeit aufgegeben wurde, einen Geldbetrag i.H.v. 119 € (14 x 8,50 € gesetzlicher Mindestlohn) gerundet zu Gunsten des Verurteilten, binnen 3 Monaten an das Kinderhospiz der Pfeifferschen Stiftungen zu Magdeburg zu zahlen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 18.12.2017 wurden die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen sodann an das für den Wohnort des Verurteilten zuständige Amtsgericht Dessau-Roßlau abgegeben.

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau übernahm mit Beschluss vom 04.01.2018, Az.: 11 BRs 2/18, die Bewährungsaufsicht und änderte den Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 20.11.2017 wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend ab, dass dem Verurteilten nachgelassen wurde, statt der offenen - 24 - Stunden einen Betrag i.H.v. 204 € an das Kinderhospiz zu zahlen, und zwar nunmehr bis spätestens 20.03.2017 (gemeint wohl 20.03.2018).

Der Verurteilte zahlte am 03.01.2018 einen Betrag i.H.v. 40 € und am 26.07.2018 einen Betrag i.H.v. 110 €, mithin insgesamt 150 €. Weitere Zahlungen des Verurteilten erfolgten nicht.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 25.05.2018, rechtskräftig seit dem 20.06.2018, wurde gegen den Verurteilten wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen eine Geldstrafe i.H.v. 15 Tagessätzen zu je 20 € verhängt, Az.:232 Cs 800 Js 34656/17.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 11.10.2018 wurde gegen den Verurteilten wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Az.: 2 Ds 2/18 (296 Js 27593/17). Das diesbezügliche Tatgeschehen ereignete sich am 04.03.2016. Zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde im Urteil des Amtsgerichts Wittenberg ausgeführt, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nochmals gemäß § 56 StGB zur Bewährung habe ausgesetzt werden können, da der Angeklagte mittlerweile berufstätig und sozial eingeordnet sei und weitere Verfahren nicht mehr anhängig seien.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 bestimmte das Amtsgericht Dessau-Roßlau für den 16.01.2019 einen Anhörungstermin im Hinblick auf einen beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Zum Anhörungstermin erschien der Verurteilte nicht.

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau widerrief sodann durch den angefochtenen Beschluss vom 12.02.2019 die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und rechnete den bisher gezahlten Geldbetrag mit 3 Tagen und die bisher erbrachten gemeinnützigen Arbeitsleistungen mit 21 Tagen auf die Strafe an.

Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei und verwies dabei auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 25.05.2018 und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft DessauRoßlau vom 24.10.2018, Geschäftsnummer 631 Js 22786/18, und führte des Weiteren aus, dass zur Tatzeit 14.09.2017 (gemeint: 14.09.2018 aus der vorgenannten Anklage) dem Verurteilten die weitere Anklage der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 20.12.2017, Geschäftsnummer 296 Js 27593/17, und der Hauptverhandlungstermin vom 11.10.2018 (gemeint das Verfahren, das Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Wittenberg vom 11.10.2018 war) bereits bekannt gewesen seien. Des Weiteren habe der Verurteilte seit dem 26.07.2018 keine Zahlungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, die Auflage zu erfüllen. Auf das Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 10.12.2018 habe der Verurteilte nicht reagiert und somit gegen die erteilten Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Ob in der Nichtzahlung der restlichen 54 € ein gröblicher und/oder beharrlicher Auflagenverstoß im Sinne des § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB zu erblicken ist, ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, da der Verurteilte seit seiner letzten, am 26.07.2018 in Höhe von 110 € erfolgten, Zahlung, die vom Zahlungsempfänger mit Schreiben vom 14.08.2018 dem Amtsgericht mitgeteilt worden war, bis zur am 10_12.2018 erfolgten Ladung zum Anhörungstermin, in dem der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erörtert werden sollte. nicht wieder zur Erfüllung seiner Auflage zur Vermeidung eines Widerrufs der Strafaussetzung aufgefordert wurde. Die Ladung vom 10.12.2018 zum Anhörungstermin als Erinnerungsschreiben zur Erfüllung der Geldauflage zu werten (wie vom Amtsgericht vorgenommen), dürfte wegen der anderen Intention eines solchen Ladungsschreibens eher nicht in Betracht kommen. Ferner wurde nach der ersten Zahlung des Verurteilten in Höhe von 40 € die Geldauflage von 119 € auf 204 € berichtigend geändert, wobei allerdings das an den Verurteilten gerichtete Erinnerungsschreiben des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.05.2018 offenbar irrtümlich von geleisteten 80 € ausging, so dass es vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte sodann später 110 € zahlte, angezeigt gewesen wäre, klarstellend zur Zahlung des noch tatsächlich offenen Betrages von 54 € aufzufordern.

Vor dem Hintergrund, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 25.05.2018 dem Amtsgericht Wittenberg bei seinem Urteil vom 11.10.2018 bekannt war und das Amtsgericht Wittenberg dennoch die Vollstreckung der von ihm verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte, kam vorliegend ein auf diese Nachverurteilung gestützter Bewährungswiderruf gemäß § 56 f Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.

In der Regel erscheint es angezeigt, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die neue Tat (dies betrifft hier die Tat vom 04.03.2016, die zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung vom 21.10.2015 und deren Rechtskraft (18.02_2017) lag, § 56 f Abs. 1 S. 2 StGB) aburteilenden Gerichts der Prognose des Tatrichters anzuschließen. Dies gilt dann nicht, wenn das neue Urteil, etwa weil es wegen nur geringfügiger Taten ergangen ist, sich mit den der früheren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen nur unzureichend auseinandersetzt oder, wenn die Prognoseentscheidung des neuen Urteils von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder nur formelhaft oder schematisch ist.

Vorliegend hat das Amtsgericht Wittenberg seine Aussetzungsentscheidung hinreichend begründet.

Nicht bekannt war dem Amtsgericht Wittenberg bei seinem Urteil vom 11.10.2018, dass gegen den Verurteilten seit dem 14.09.2018 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz ermittelt wurde. In beiden Fällen wurde mittlerweile durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau Anklage erhoben (Anklage jeweils vom 17.01.2019, Az. 631 Js 22786/18 und 294 Js 731/19).

Ob das Amtsgericht Wittenberg zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, wäre ihm dies bekannt gewesen, anders entschieden hätte, ist nicht abschließend zu beurteilen. Jedenfalls befanden sich die Verfahren hinsichtlich der neuerlichen Delikte, deren der Verurteilte verdächtig ist, damals noch im Ermittlungsstadium, und genügen auch gegenwärtig, da in beiden Fällen keine geständige Einlassung des Verurteilten vorliegt, jedenfalls nicht, um hierauf gestützt einen Bewährungswiderruf zu begründen.

Wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn die neuerlichen Straftaten geständig eingeräumt werden oder zu einem (rechtskräftigen) Urteil geführt haben sollten, mag zu gegebener Zeit entschieden werden.

3. Die Untätigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages durch das Amtsgericht war zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeit ein Pflichtverteidiger, nachdem das vor dem Amtsgericht anhängige Widerrufsverfahren durch den Erlass eines Widerrufsbeschlusses an für sich sein Ende gefunden hat, in diesem Verfahrensstadium noch hätte entfalten können.

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde eröffnete vielmehr das Beschwerdeverfahren und damit eine dortige Pflichtverteidigerbestellung, die für das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog vor dem Hintergrund, dass hier der Widerruf einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten drohte und sich die Sachlage differenziert gestaltete, vorzunehmen war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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