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Entscheidungen

OWi

Elektronisches Gerät, Nutzung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 14.08.2019 - 3 Ws (B) 273/19

Leitsatz: 1. Zu den Handlungen, die im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen
2. Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.


Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 273/19162 Ss 112/19

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 14. August 2019 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt ergänzend an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, da keiner der genannten Zulassungsgründe vorliegt.

1. In Bezug auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht die Erfordernisse der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.

Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 3 Ws (B) 29/17 –), für deren Zulässigkeit insbesondere der Vortrag zu fordern ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, dem Gericht seine Darstellung zur Sache zu unterbreiten, was die Darlegung eines nicht von vornherein völlig unerheblichen Verteidigungsvorbringens in der Sache erforderlich macht (vgl. Senat NZV 2003, 586; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 40c m.w.N.). Hieran fehlt es, da der Begründungsschrift nicht zu entnehmen ist, was im Falle der Durchführung der als unterlassen beanstandeten Anhörung konkret für den Betroffenen vorgebracht worden wäre.

2. Schließlich deckt auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.

a) Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen; auch klärungsbedürfte Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -; OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19 -; alle bei juris; Senat, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 3 Ws (B) 183/18 -). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 23 Rn. 32). Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19 -, juris) gegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.).

Anders als der Betroffene meint, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass er sein Mobiltelefon tatsächlich genutzt hat. Diese Feststellung ist naheliegend angesichts des Umstandes, dass der Betroffene das Mobiltelefon während einer Fahrstrecke, die den gesamten Kreuzungsbereich sowie ein Teilstück der K-straße umfasste, mit der rechten Hand vor seinem Oberkörper hielt, wobei ihm das leuchtende Display, welches einen roten Punkt zeigte, zugewandt war. Dieser Geschehensablauf schließt bereits aufgrund des langen Zeitraumes des Haltens des Mobiltelefons ein bloßes Aufnehmen, um es etwa umzulagern, aus.
Aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, der Betroffene habe mit dem in seiner Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Kommunikationsvorgang unmittelbar vorbereitet und damit tatbestandsmäßig im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gehandelt. Die Displayanzeige eines roten Punktes lässt den Schluss darauf zu, dass der Betroffene einen Anrufversuch unternommen hat. Eine solche Anwahl eines potentiellen Gesprächspartners ist von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst (vgl. KG, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 306/18 -).
Durch die getroffenen Feststellungen ist hier die Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient - in diesem Fall eines Mobiltelefons - ausreichend belegt. Weder bedarf es der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

b) Schließlich ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das amtsgerichtliche Urteil zeigt insbesondere keine Rechtsfehler auf, die zu schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage führen würden.

Einer weitergehenden Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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