Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.07.2019 1 OWi 2 Ss Rs 68/19
Leitsatz: Zur (Nicht)Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des VerfG Saarland v. 05.07.2019 (Lv 7/17) auf das Messgerät PoliScan Speed FM 1.
In pp.
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2019 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.
2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 4 73 Abs. 1 StPO).
Einsender: entnommen VerkehrsrechtsBlog
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