Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 28.05.2019 - 1171 Gs 436/18 jug.
Leitsatz: Nach § 163b Abs.1 2.Hs StPO i.V.m. § 163a Abs.4 Satz1 StPO ist der Betroffene bei Beginn der ersten Maßnahme der Identitätsfeststellung darüber zu belehren, welcher Straftat er anfangsverdächtig sein soll. Eine zu Beginn unterlassene vorschriftsmäßige Belehrung führt dazu, dass die Maßnahme insgesamt nicht rechtmäßig ist.
AG Hamburg
1171 Gs 436/18 jug.
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger;
wegen der Identitätsfeststellung
beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 117i - durch den Richter am Amtsgericht 28.05.2019:
1. Es wird festgestellt, dass die am 25.10.2017 durchgeführte Identitätsfeststellung des Betroffenen rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt, dass die am 25.10.2017 erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung (Fertigung von Lichtbildern und Aufnahmen personenbezogener körperlicher äußerlicher Merkmale) des Betroffenen rechtswidrig war.
3. Es wird festgestellt, dass die damit verbundene Freiheitsentziehung des Betroffenen am 25.10.2017 von 09.51 Uhr bis 11.09 Uhr rechtswidrig war.
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
1. Der Antrag vom 13.06.2018 auf gerichtliche Entscheidung soll sich gegen eine nach Strafprozessrecht erfolgte Identitätsfeststellung richten sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen. Der Antrag ist analog § 98 Abs.2 S.2 StPO zulässig. Auch für bereits erledigte strafprozessuale Maßnahmen kann ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.
II. Der Antrag ist auch aus formellen Gründen begründet.
1) Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob ein Anfangsverdacht im Sinne von § 163b Abs.1 StPO bestand. Das Gericht neigt hier aber der Einschätzung der Polizei zu, insbesondere aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.12.2018. Dazu in Kürze:
Es bestand ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit Ausschreitungen während des G20-Gipfels Anfang Juli 2017. Der POK In hatte am 25.10.2017 gegen 08.00 Uhr vor dem Amtsgericht Harnburg-Altona innerhalb der 14-köpfigen Gruppe, in der sich auch der Betroffene befand, jemanden erkannt, der dem bereits verurteilten pp. ähnelte. Nach dem Ermittlungsstand, der dem POK pp. bekannt war, wurden die Taten sowohl des pp. als auch des pp., dessen Prozess stattfand, aus einer noch nicht vollständigen identifizierten Personengruppe heraus begangen. Dabei handelte es sich hochwahrscheinlich um eine überwiegend aus italienischen Staatsbürgern bestehende Gruppe. Unter der später kontrollierten Gruppierung wurde italienisch gesprochen und die Gruppenmitglieder waren überwiegend uniform gekleidet in einem Stil autonomer militanter Gruppierungen. Als Weiteres Indiz nahm der POK pp. in der Gruppierung eine weibliche Person wahr, die auf einem Foto in sozialen Medien mit dem Straftäter pp. und dem pp. zur Zeit der G20-Ausschreitungen abgebildet war. Bei dieser soll es sich um die später festgestellte pp. 1 handeln - mutmaßlich der Freundin des pp. Hinzu kommt, dass beim Delikt des Landfriedensbruchs eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten nicht Voraussetzung ist und über diese Art der Strafbarkeit mittelbar auch die Anforderungen an einen Anfangsverdacht reduziert werden. Eine Mehrzahl von Personen um den pp. und den pp. war noch nicht identifiziert. Zudem handelt es sich bei § 163b StPO um einen sehr niedrigschwelligen Eingriff, der weitere Ermittlungen ermöglichen soll.
2. Die Maßnahme wurde jedoch unter Verstoß gegen § 163b Abs.1 2.Hs StPO i.V.m. § 163a Abs.4 S.1 StPO durchgeführt. Danach ist der Betroffene bei Beginn der ersten Maßnahme darüber zu belehren, welcher Straftat er anfangsverdächtig sein soll.
Aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 25.10.2017 ergibt sich lediglich folgender Hinweis (BI. 5 in Soko-SB/5K/0686869/2017): Nach Zusprache durch den Beamten pp. konnten in dem Lokal pp. insgesamt 14 Personen unter Darlegung des Grundes angehalten und überprüft werden." Weitere Hinweise auf eine Belehrung ergeben sich auch nicht aus den Einzelprotokollen zu den jeweiligen Identitätsfeststellungen. In der Anhaltemeldung bezüglich des Betroffenen (BI. 8 In Soko-SB/5K/0686869/2017) sind lediglich Anhalteort und Sachdaten nebst kurzer Personenbeschreibung aufgeführt. Die Stellungnahme vom 11.12.2018 enthält insofern auch keinen vom Beschwerdevorbringen abweichenden Sachvortrag. Die Formulierung unter Darlegung des Grundes" lässt allenfalls erkennen, dass die Zielrichtung der Maßnahme, nämlich das Fertigen von Fotos mitgeteilt wurde, nicht aber, dass es zu einer weitergehenden Belehrung über die zur Last gelegten Straftaten gekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht führt eine zu Beginn unterlassene vorschriftsmäßige Belehrung dazu, dass die Maßnahme insgesamt nicht rechtmäßig ist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012, III-3 RVs 33/12, 3 RVs 33/12, Leitsatz 2, Rn. 9 - zitiert nach juris). Diese Belehrungspflicht soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung sogar eine wesentliche Förmlichkeit darstellen, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung sogar unter dem restriktiveren Rechtmäßigkeitsbegriffs des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB unrechtmäßig erscheinen lässt (a.a.O.).
Ausnahmen sollen dann bestehen, wenn der Grund der Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde (a.a.O., Rn. 10-11). Davon wird man im vorliegenden Falle jedoch nicht ausgehen können. Allein aus dem Umstand, dass sich in der Gruppe um den Betroffenen auch der strafrechtlich in Erscheinung getretene pp. befand, musste es für den Betroffenen nicht offensichtlich" sein, dass auch gegen ihn ein Anfangsverdacht einer Straftat bejaht wurde. Gleichfalls lässt sich nicht erkennen, warum die Mitteilung eines konkreten Anfangsverdachts die weiteren Ermittlungsmaßnahmen gefährdet haben sollte. Denn diese dienten ersichtlich zur Gewinnung von Bildmaterial, das mit dem bereits gesicherten Videobildmaterial abgeglichen werden sollte. Letzteres war aber bereits vorhanden und der Einflussmöglichkeit des Betroffenen entzogen, sodass dieser eine Bestätigung des Anfangsverdachts nicht weiter hätte verhindern können. Im Übrigen ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 163a Abs.4 S.1 StPO von etwaigen Ausnahmen nur höchst zurückhaltend auszugehen.
3. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass § 163b Abs.1 S.2 StPO keine Rechtsgrundlage dafür ist, den Betroffenen - nur weil er sich in einer Personengruppe aufgehalten hat - so lange festzuhalten, bis die Maßnahme gegenüber allen Gruppenmitgliedern abgeschlossen ist. Gegen das Vorbringen des Betroffenen, dass die Maßnahme gegen ihn persönlich bereits um ca. 10.20 Uhr abgeschlossen gewesen sei, hat die Antragsgegnerin inhaltlich keine Einwendungen erhoben. Da Akten regelmäßig chronologisch geordnet sind und sich die Anhaltemeldung des Betroffenen bereits auf BI. 8 (Soko-SB/5K/0686869/2017) befindet und er somit an Position 2 von 14 bearbeitet wurde, findet das Vorbringen des Betroffenen auch einen Anknüpfungspunkt in der Aktenlage. § 163c Abs.1 S.1 StPO enthält dazu die ausdrückliche Regelung, dass die betroffene Person in keinem Fall länger festgehalten werden darf, als zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, 2 BvR 1255/04, Rn. 21-23 - zitiert nach juris). Zur Identitätsfeststellung des Betroffenen war es aber nicht unerlässlich, ihn in einem separaten Raum festzuhalten, bis auch die übrigen Gruppenmitglieder bearbeitet waren. Wenn sich für die Polizei aus präventiv-polizeilichen Gesichtspunkten Gründe dafür ergeben, den Betroffenen von einer bestimmten Örtlichkeit fernzuhalten, so muss ggf. auf polizeirechtlicher Grundlage nach Gefahrenabwehrrecht eine gesonderte Entscheidung getroffen werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473a StPO.
Einsender: RA P. Stolle, Berlin
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