Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aurich, Beschl. v. 20.05.2019 - 13 KLs 410 Js 30859/18 (1/19)
Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige während der Vernehmung eines Zeugen schläft.
13 KLs 410 Js 30859/18 (1/19)
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat das Landgericht Aurich -1. große Jugendkammer - am 20.05.2019 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen Dr. med. pp. wird für begründet erklärt.
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen ist erfolgreich. Die Voraussetzungen des§ 74 11 StPO liegen vor. Danach kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gründe, die beim Angeklagten die Besorgnis begründen, der Sachverständige stehe ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, liegen vor. Der Sachverständige hat während der Vernehmung des Zeugen pp. zeitweise geschlafen. Dass der Sachverständige dies in seiner Stellungnahme vom 15.05.2019 auf eine Müdigkeitsphase sowie eine Atemwegserkrankung zurückführt und er sich auch beim Angeklagten entschuldigt hat, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht auszuräumen. So kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Angeklagten. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten kann bei einem zeitweise schlafenden Sachverständigen durchaus der Eindruck entstehen, dieser nehme das Verfahren nicht hinreichend ernst, zumal im Falle eines Schuldspruchs die Verhängung erheblicher Rechtsfolgen wie einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu prüfen sein wird.
Einsender: RA T. Lorenzen, Bremen
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