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Entscheidungen

OWi

Erzwingungshaft, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 - 729 OWi 1/19 [b]

Leitsatz: Befindet sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt und teilt dieser mit, dass keine pfändbaren Beträge von dort aus abgeführt werden können, so ist jedenfalls dann eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn keine weiteren Vollstreckungshandlungen durch die Vollstreckungsbehörde entfaltet worden und so keine weiteren Erkenntnisse über die Vermögenslage des Betroffenen vorhanden sind.


729 OWi 1/19 [b]

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt A

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil der Betroffene ausweislich der erfolglosen Vollstreckungsversuche vom 7.11.2018 zah-lungsunfähig ist. Er hatte einen mit 15 Euro geahndeten Verstoß gegen das KrWG begangen, indem er vor dem Hauptbahnhof eine Zigarettenkippe auf den Boden warf. Mittlerweile befindet sich der Betroffene in der JVA. Laut deren Auskunft vom 12.11.2018 an die Vollstreckungsbehörde aufgrund der ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7.11.2018 können von dortaus keine pfändbaren Beträge abgeführt werden. Weitere Erkenntnisse über Vermögen/Einkünfte des Betroffenen konnten nicht festgestellt werden, da die Vollstreckungsbehörde über ein-fache Zahlungsaufforderungen keine weiteren Vollstreckungshandlungen entfaltet hat. Ein Aufsuchen der Wohnung des Betroffenen führte zu der Erkenntnis, dass dieser sich in Haft befindet. Laut Aktenlage ist damit derzeit Zahlungsunfähigkeit gegeben.

Dortmund, 14.01.2019
Amtsgericht


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