Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kaufbeuren, Beschl. v. 06.06.2018 - 3 OWi 150 Js 6625/18
Leitsatz:
Die einem Rechtsanwalt erteilte Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels umfasst auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf einen anderen Rechtsanwalt.
Amtsgericht Kaufbeuren
3 OWi 150 Js 6625/18
In dem Bußgeldverfahren
pp.
wegen OWi 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft
erlässt das Amtsgericht Kaufbeuren durch den Richter - am 6. Juni 2018 folgenden
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. -, rechtswirksam zurückgenommen wurde.
Gründe:
A.
Der Betroffene wendet sich über seinen zweiten Verteidiger gegen die Beendigung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. -.
I.
Dem Betroffenen lag zur Last, am 15.1.2018 um 10:35 Uhr in -, St -, Abschnitt -, km -, - Str. als Führer des Pkw - mit dem amtlichen Kennzeichen - das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper geführt zu haben, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l.
Der Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, wurde dem Betroffenen am 8.2.2018 zugestellt. Mit am 12.2.2018 bei der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenem Schreiben legte der erste Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens gem. § 69 OWiG wurde Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaufbeuren für den 8.5.2018, - Uhr bestimmt. Auf Antrag des ersten Verteidigers wurde der Betroffene mit Beschluss vom 3.5.2018 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Dem Antrag war eine Vollmacht (Bl. 20 d.A.) beigefügt, mit dem der Betroffene den ersten Verteidiger bevollmächtigte. Die Vollmacht führt auszugsweise wörtlich aus: [...] Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse: [...] Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, insbesondere Verzicht, Beschränkung, Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Vertretung i.S.v. §§ 73 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG, § 411 Abs. 2 StPO und ausdrückliche Ermächtigung nach § 233 Abs. 1, 234 StPO [...], Erteilung von Untervollmacht/Terminsvollmacht. Zur Hauptverhandlung erschien als Terminsbevollmächtigter für den ersten den Verteidiger ein Terminsvertreter. Dieser übergab eine Terminsvollmacht, welche als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde und auszugsweise wörtlich wie folgt ausführt: Die Terminsvollmacht erstreckt sich insbesondere auf die Verteidigung und Vertretung in dem oben genannten Verfahren sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche. Ebenfalls wurde von dem Terminsbevollmächtigten die Vollmacht zu Protokoll gegeben, durch welche der Betroffene den ersten Verteidiger mandatiert hat und welche bereits mit dem Entbindungsantrag vom 27.4.2018, eingegangen bei Gericht am 3.5.2018, zur Akte gelangt ist.
Aufgrund der strafrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister, darunter eine Eintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, erfolgte durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung der Hinweis, dass die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots in Betracht kommt.
Hieraufhin versicherte der vom ersten Verteidiger beauftragte Terminsbevollmächtigte anwaltlich zu Protokoll (Bl. 28 d.A.), dass er vom Betroffenen ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Rücknahme des Einspruchs bevollmächtigt wurde und erklärte für sich und den Betroffenen zu Protokoll Folgendes: Ich nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hiermit zurück. Dieser Satz wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgelesen und vom Verteidiger genehmigt.
II.
Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.), eingegangen bei Gericht am 13.5.2018, zeigte der zweite Verteidiger unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht ebenfalls die Vertretung des Betroffenen an und erklärte, dass die Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 das Verfahren mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht zu beenden vermochte, da diese unwirksam gewesen sei. Begründet wurde dies damit, dass er, der zweite Verteidiger, im Vorfeld der Hauptverhandlung am 26.4.2018 eine E-Mail an den ersten Verteidiger gesendet habe, aus der entnommen werden könne, dass eine Einspruchsrücknahme nicht erfolgen solle, da der Betroffene auf jeden Fall das Rechtsmittelverfahren wünsche. Die E-Mail war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 37 d.A.).
B.
Das Gericht hatte aufgrund des Schriftsatzes des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018, mit dem er die Fortführung des Verfahrens beantragte, freibeweislich (BayObLG, Beschluss vom 28.7.1994 - 3 ObOWi 63/94, NStZ 1995, 142) durch Beschluss festzustellen, dass der Einspruch wirksam zurückgenommen worden ist oder dem Verfahren seinen Fortgang zu geben (BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - 2 StR 522/05, BeckRS 2006, 01067; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2013 - 2 Ws 21/13, BeckRS 2013, 07116). Dem ersten Verteidiger, dem Terminsbevollmächtigten, sowie dem zweiten Verteidiger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) verzichtete auf die Möglichkeit zur Stellungnahme.
C.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 durch den Terminsbevollmächtigten rechtswirksam i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zurückgenommen.
I.
Der Betroffene hat den ersten Verteidiger durch Unterzeichnung der Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen vom 17.1.2018, welche insbesondere auch ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen enthielt, entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme von Rechtsmitteln, und damit auch des Einspruchs, ermächtigt, da dies auch bereits durch die dem Verteidiger erteilte Vollmacht geschehen kann (BayObLG, Beschluss vom 7.2.1984 - 1 Ob OWi 431/83, BayObLGSt 1984, 9; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67, Rn. 36).
Diese Vollmacht wurde dem Gericht am 3.5.2018 per Fax übersandt und zusätzlich als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll übergeben, so dass dem Gericht diese - grundsätzlich auch formlos nachweisbare - Ermächtigung wirksam nachgewiesen worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.4.2018 - 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635).
Die einem Anwalt erteilte Ermächtigung umfasst dabei auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf einen anderen Anwalt (BGH, Beschluss 16.12.1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995,356, 357), zumal der Betroffene den ersten Verteidiger auch ausdrücklich bevollmächtigt hat, Unter- und Terminsvollmachten zu erteilen, so dass der erste Verteidiger in jedem Fall wirksam einen Terminsvertreter mit den ihm selbst erteilten Vollmachten und der Ermächtigung nach § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ausstatten konnte. Auch die Terminsvollmacht (Anlage zum Protokoll vom 8.5.2018) erstreckte sich nämlich ausdrücklich auf die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche.
Damit war der Terminsvertreter entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers, welcher diese mit Schriftsatz vom 30.5.2018 zum Ausdruck gebracht hat, wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt, für den Betroffenen auf Rechtsmittel zu verzichten, diese zu beschränken oder zurückzunehmen. Eine Eigenmächtigkeit des ersten Verteidigers bzw. dessen Terminsvertreters liegt damit nicht mehr vor (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vielmehr wurde der Terminsvertreter vom ersten Verteidiger ausweislich dessen Stellungnahme vom 18.5.2018 (Bl. 46 d.A.) ausdrücklich angewiesen, den Einspruch zurückzunehmen, falls eine Verböserung droht. Auf die anwaltliche Versicherung des Terminsbevollmächtigten in der Hauptverhandlung kam es damit gar nicht mehr an.
II.
Da der Betroffene die Ermächtigung i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO jedenfalls wirksam erteilt hat, geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, ob er diese rechtzeitig und wirksam zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 3.5.1957 - 5 StR 52/57, NJW 1957, 1040).
Der Widerruf von gem. § 302 Abs. 2 StPO erteilten Ermächtigungen ist dabei nur rechtzeitig, wenn er vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang der Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung eingeht (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vorliegend lagen die Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 vor, während eine Widerrufserklärung erst am 13.5.2018 bei Gericht einging.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nach ihrem Eingang bei Gericht grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - 2 StR 410/17, BeckRS 2017, 13397; BGH, Urteil vom 21.4.1999 - 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449, 2451). Über § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG findet dies auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Einspruchsrücknahme Anwendung.
Entgegen dem Antrag des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.) war das Verfahren daher nicht fortzuführen und kein Termin zur erneuten Hauptverhandlung zu bestimmen, da der Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. 7407-000672-18/8, in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren damit beendet war.
gez.
Richter
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