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Entscheidungen

Zivilrecht

Vorschadensreparatur, Abschlag vom Wiederbeschaffungswert

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2019 - 4 U 56/18

Leitsatz: 1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.
2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden.
3. Eine vom Geschädigten zu verantwortende Unbrauchbarkeit, die der Erstattungsfähigkeit der Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens entgegensteht, liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden für irrelevant hält und deswegen nicht der erforderlichen gutachtlichen Beurteilung zugänglich macht.


In pp.


I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.07.2018 (Aktenzeichen 4 O 118/17) teilweise abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.786 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 v. H. und die Klägerin zu 26 v. H. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich zu 83 v. H. und die Klägerin zu 17 v. H.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs auf Grund eines von dem Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls am 16.01.2017 auf der BAB 620 Richtungsfahrbahn Völklingen zwischen den Abfahrten Ostspange und Bismarckbrücke geltend. Der Pkw der Klägerin hatte zuvor bereits am 23.11.2015 einen Unfall erlitten. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2017 unter Fristsetzung zum 06.02.2017 ohne Erfolg zum Schadensersatz in Höhe von 6.499,84 € auf.

Die Klägerin hat Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros W. in S. in Höhe von 5.400 €, von Sachverständigenkosten in Höhe von 999,84 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € verlangt. Sie hat behauptet, ihr Pkw sei nach dem Unfall vom 23.11.2015 von ihrem Ehemann, dem Zeugen T. Z., in Eigenregie repariert worden. Soweit der Zeuge sich erinnern könne, habe er mindestens die im Schriftsatz der Klägerin vom 17.08.2017 bezeichneten Arbeiten (Bd. I Bl. 56 d. A.) ausgeführt. Danach sei das Fahrzeug bei der Firma c. vorgeführt worden, die bemängelt habe, dass Vorderachsträger, Lenkgetriebe und Scheinwerfer links nicht erneuert und die hintere linke Tür nicht lackiert worden seien. Selbst wenn es zutreffe, dass etwa der Scheinwerfer links nicht einwandfrei ausgetauscht worden sei, was die Klägerin bestreite, komme es nur darauf an, ob das Fahrzeug nach der Eigenreparatur noch solche Restunfallschäden aus dem im Jahre 2015 erlittenen Unfall aufweise, die den Wiederbeschaffungswert beeinflussen könnten. Das sei nicht der Fall, weshalb der Wiederbeschaffungswert 7.800 € betrage. Der Restwert von 2.400 € sei ebenfalls korrekt ermittelt worden, weil das Fahrzeug nur noch auf dem Privatmarkt gehandelt werde.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die am 08.06.2017 zugestellte Klage beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.424,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen und
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.06.2017) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben den geltend gemachten Fahrzeugschaden in Höhe von 5.400 € bestritten und die Auffassung vertreten, Sachverständigenkosten seien nicht zu ersetzen, weil der Schadengutachter davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug keinen Vorschaden aufweise. Da der Schadengutachter darauf nicht hingewiesen worden sei, stelle sich das Gutachten als unbrauchbar dar.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.08.2017 (Bd. I Bl. 94 f. d. A.) sowie durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. (Bd. I Bl. 176 ff. d. A.). Mit dem am 12.07.2018 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 181 ff. d. A.) hat es unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.785,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2017 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Im Wege der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Beklagten geltend, die Annahme des Landgerichts, das Fahrzeug der Klägerin sei nach dem Unfall vom 23.11.2015 sach- und fachgerecht repariert worden, halte einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht stand. Zwar treffe es zu, dass der Gerichtssachverständige Herr G. H. zum Ergebnis gelangt sei, es befänden sich keine sichtbaren Restunfallspuren mehr am klägerischen Fahrzeug, nichts desto trotz habe das erstinstanzliche Gericht die weiteren Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt und/oder rechtlich fehlerhaft bewertet. Bei zutreffender Würdigung der Rechtslage hätte das Landgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Reparaturkosten für den Falle einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Abzug zu bringen seien, da unabhängig vom Alter des Fahrzeugs und der Frage, ob Fahrzeuge dieses Alters überwiegend in freien Werkstätten repariert würden, grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bestünde, insgesamt also 2.119 €. Der Wiederbeschaffungswert definiere sich als der Preis, den der Geschädigte beim Erwerb eines gleichwertigen, einer gründlichen technischen Überprüfung unterzogenen Kraftfahrzeugs von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler hätte aufwenden müssen. Wenn - wie vorliegend - das Lenkgetriebe entgegen den Herstellervorgaben nach dem Vorunfall nicht ausgetauscht worden sei, würde auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug auch nur ein um die Austauschkosten durch eine markengebundene Fachwerkstatt reduzierter Preis angeboten werden. Höchstvorsorglich werde bestritten, dass die vom Sachverständigen G. H. berechneten Preise in einer freien Werkstatt berechnet würden, welche vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche.

Ebenso rechtsfehlerhaft sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Kosten des Gutachtens W. in Höhe von 999,84 € seien erstattungsfähig. Dieses Gutachten sei zur Schadensregulierung unbrauchbar. Die vorliegend maßgebliche Streitfrage, in welcher Höhe die Reparaturkosten für den Austausch des Lenkgetriebes bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes anzusetzen seien, betreffe die Frage der Richtigkeit des festgestellten Schadens.

Die Beklagten beantragen (Bd. II Bl. 208 d. A.),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.07.2018 (Aktenzeichen 4 O 118/17) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Sachverständige G. H. habe darauf hingewiesen, dass auf Grund des Fahrzeugalters und der höheren Laufleistung ein Gebrauchtwageninteressent die Kosten für den Austausch des Lenkgetriebes so klein wie möglich halten und dementsprechend eine freie Werkstatt aufsuchen werde, um die Reparatur durchführen zu lassen, nicht aber eine markengebundene Fachwerkstatt.

Das Gutachten W. sei nicht unbrauchbar. Die Klägerin habe den Sachverständigen W. über den Austausch des Lenkgetriebes nicht informiert, weil sie das Fahrzeug nach Eintritt des Vorschadens für sach- und fachgerecht repariert gehalten habe, was der Gerichtssachverständige G. H. im Grunde bestätigt habe. Ob das Lenkgetriebe überhaupt beschädigt worden sei, stehe ja noch nicht einmal fest. Den Austausch fordere der Sachverständige nur auf Grund der Herstellervorgabe, die dies aus Sicherheitsgründen verlange. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann hätten sich lediglich am äußeren Erscheinungsbild des Lenkgetriebes orientiert, das keine Schäden aufgewiesen habe, was der Sachverständige G. H. bestätigt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.06.2018 (Bl. 176 f. d. A.) und des Senats vom 14.02.2019 (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO teilweise begründet, und zwar in Bezug auf die erstinstanzlich zuerkannten Gutachterkosten (nachfolgend unter 1.c)) und damit die Berechnungsgrundlage für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (3.).

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist in Bezug auf die Hauptforderung insoweit abzuändern, als der Beklagte zu 1 als Halter und Fahrer gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs gemäß §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) auf Schadensersatz in Höhe von 4.786 € haften.

a) Zutreffend ist das Landgericht bei der Schadensberechnung allerdings von einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.761 € ausgegangen.

aa) Rechnet der Geschädigte - wie hier die Klägerin - auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den (Netto-)Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv ab, gilt grundsätzlich nichts Anderes als bei der fiktiven Abrechnung des technischen Totalschadens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. 2016 § 249 BGB Rn. 129), d. h. der Anspruch ist ebenfalls auf den vollen Wiederbeschaffungsbetrag - Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielten oder erzielbaren Restwerts - gerichtet (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 102). Bei dem - hier streitigen - Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Preis, den der Geschädigte beim Kauf an einen seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (u. U. mit Werkstattgarantie) zu zahlen hat (Händlerverkaufspreis; BGH NJW 1978, 1373; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. 2018 § 249 BGB Rn. 40; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 86). Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch eine Schätzung (§ 287 ZPO). Üblicherweise wird hier ein gebräuchliches Schätzverfahren (DAT, Schwacke u. a.) angewandt, das Marktpreise anhand der Auswertung des allgemeinen Gebrauchtwagenhandels ermittelt. Bei nicht marktgängigen Fahrzeugen kann der Sachverständige auch hilfsweise mittels Internetrecherche, Studium von Fachzeitschriften und Befragung von Händlern sowie Zu- und Abschlägen einen Wert ermitteln (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 87).

bb) Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind (OLG Düsseldorf VersR 2017, 1032; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO Rn. 86). Im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens trägt der Geschädigte darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft (OLG Hamburg OLGR 2003, 499). Ein erheblicher Vorschaden beeinträchtigt regelmäßig die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges, weshalb ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann (LG Essen, Urteil vom 18.08.2017 - 16 O 199/16, juris Rn. 32). Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte daher deren Umfang sowie gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen (OLG Hamburg OLGR 2003, 499; OLG Düsseldorf VersR 2017, 1032). Damit ist das Vorhandensein und der Umfang von Vorschäden in zweifacher Hinsicht von Relevanz: Erstens muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, ob und in welchem Umfang Schäden (abgrenzbar) auf den in Rede stehenden Schadensfall und nicht etwa auf den Vorschadensfall zurückzuführen sind. Zweitens muss er darüber hinaus Art und Umfang der Beseitigung von Vorschäden darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann.

cc) Ohne Abweichung von den vorstehend dargestellten Grundsätzen hat das Landgericht den Wiederbeschaffungswert zutreffend mit 6.900 € angesetzt (Bd. I Bl. 184 d. A.), so dass nach Abzug des unstreitigen Restwerts von 2.139 € (Bd. I Bl. 185 d. A.) der Wiederbeschaffungsaufwand 4.761 € beträgt.

(1) Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. G. H. hat in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass sich aus der von ihm berücksichtigten Fotodokumentation der c. KFZ-Sachverständigen GmbH, Wa., ein äußerlich restunfallspurenfreies Erscheinungsbild bei einem Vorher-Nachher-Vergleich bezüglich der Beschädigungen an dem in Rede stehenden Pkw aus dem Unfallereignis vom 23.11.2015 ergibt (Bd. I Bl. 136 d. A. oben). Die darauf basierende Feststellung des Erstrichters (Bd. I Bl. 184 d. A. unter II.1.) hat die Berufung nicht angegriffen (Bd. II Bl. 209 d. A. Abs. 4).

(2) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der maßgeblichen wertbildenden Faktoren wie Erstzulassung, Laufleistung, Ausstattung, Antriebsart und Schaltung des Pkw mit dem System Audatex den Wert des Pkw im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall mit 7.850 € ermittelt (Bd. I Bl. 142 d. A.). Da es sich um ein nicht marktgängiges Fahrzeug handelt, hat der Sachverständige mit Recht ergänzend eine Recherche im Internet bei mobile.de durchgeführt. Dabei waren in Bezug auf die vorstehend genannten wertbildenden Faktoren überhaupt nur 21 vergleichbare Angebote in einer Preisspanne von 6.000 bis 9.000 € gegeben (Bd. I Bl. 122 d. A.). Mit diesem Angebot lässt sich der vom Sachverständigen angenommene Ausgangswert vereinbaren.

(3) Den Umstand, dass der Vorschaden nur teilweise (in Eigenregie) repariert worden ist, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. G. H. dadurch abgebildet, dass er vom Ausgangswert die Kosten der noch durchzuführenden restlichen Reparatur in einer freien Fachwerkstatt abgezogen hat. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat er überzeugend erklärt, dass bei einem Anstoß, wie er hier im Rahmen des Vorschadens vom 23.11.2015 stattgefunden hat, der Hersteller Audi den Austausch des Lenkgetriebes auf Grund der besonderen Sicherheitsrelevanz dieses Bauteils vorgibt (Bd. I Bl. 176 d. A. Rücks.). Wie der Sachverständige weiter einleuchtend dargestellt hat, wird bei einem Fahrzeug wie demjenigen der Klägerin, das am 07.12.2006 erstmals zugelassen worden war (Bd. I Bl. 6 d. A.), wegen der sehr hohen Stundenverrechnungssätze und der sehr hohen Ersatzteilpreise in der Regel versucht, eine Alternative zur markengebundenen Fachwerkstatt zu finden. Bei einem solchen fachgerechten Austausch des Lenkgetriebes in einer freien Fachwerkstatt sind auf der Grundlage der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Herrn G. H. 469 € brutto für das im Zubehörhandel zu beziehende Original-Ersatzteil, aufgerundet 400 € brutto für den Arbeitslohn (bei 38 Arbeitswerten laut Herstellervorgabe und unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Stundenverrechnungssatzes) und 80 € brutto für die erforderliche Achsvermessung und eventuell erforderlich werdende Einstellarbeiten anzusetzen. Den Gesamtbetrag von 949 € hat der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise - insoweit zu Gunsten der Beklagten - auf 950 € aufgerundet (Bd. I Bl. 139 d. A.). Schließlich hat der Sachverständige folgerichtig den Wiederbeschaffungswert um den Betrag von 950 € auf 6.900 € gekürzt (Bd. I Bl. 139 ff. d. A.).

(4) Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.

(4.1) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt die Norm nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Diese dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen abweichen (BGH NJW 2013, 1539, 1540 Rn. 10).

(4.2) Die Berufung rügt in Bezug auf die erstinstanzliche Schadensschätzung im Wesentlichen, das Landgericht hätte die Ausführungen des Sachverständigen nicht übernehmen dürfen, sondern bei zutreffender Würdigung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Reparaturkosten für den Fall einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Abzug zu bringen seien, da grundsätzlich unabhängig vom Alter des Fahrzeugs und der Frage, ob Fahrzeuge dieses Alters überwiegend in freien Werkstätten repariert würden, ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bestehe, so dass auch diese dort anfallenden Kosten zu berücksichtigen gewesen wären (Bd. II Bl. 210 d. A.).

(4.3) Diese Argumentation verfängt nicht: Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. Vielmehr handelt es sich um die Frage, ob bei einem nur teilweise reparierten Vorschaden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Zweitunfalls die Kosten des noch auszuführenden Reparaturrests unter Berücksichtigung von Original-Ersatzteilen des Herstellers und den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt oder unter Abzug (nur) der Reparaturkosten in einer freien Fachwerkstatt unter Verwendung von Original-Ersatzteilen des Zubehörhandels abzuziehen sind. Diese Frage entzieht sich im Rahmen der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einer generalisierenden Beantwortung; denn welchen Einfluss ein nur in einem definierten Umfang teilreparierter konkreter Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.

(4.4) Daher ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf die einleuchtende Erwägung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. gestützt hat, dass ein am 07.12.2006 erstmals zugelassener Pkw Audi A4 Avant schon im Zeitpunkt des Vorschadens am 23.11.2015 - und damit erst recht im hier interessierenden Unfallzeitpunkt am 16.01.2017 mehr als zehn Jahre altes Fahrzeug mit einer damaligen Laufleistung von 156.341 km - überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten, sondern in freien Fachwerkstätten repariert worden sein würde (Bd. I Bl. 139 d. A.). Deshalb überzeugt es auch, dass bei einer noch erforderlichen Erneuerung des Lenkgetriebes aus Sicherheitsgründen, also nicht auf Grund einer nachgewiesenen Beschädigung, der Erneuerungspreis in einer markengebundenen Vertragswerkstatt in Höhe von 2.119 € brutto gegenüber dem Preis für eine ebenfalls fachgerechte Reparatur in einer freien Fachwerkstatt in Höhe von 950 € brutto einschließlich Arbeitslohn und Achsvermessung als fallbezogen nicht angemessen anzusehen ist (Bd. I Bl. 139 d. A.).

b) Weiter richtig hat das Landgericht der Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € zuerkannt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (NJW-RR 2015, 223, 227 Rn. 62; 2018, 86, 91 Rn. 50), von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die - von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte - Kostenpauschale in Höhe von 25 € berechtigt.

c) Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber insoweit, als es auch die Kosten des von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 999,84 € für ersatzfähig gehalten hat.

aa) Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450, 1451 Rn. 11). Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten; denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft oder er unzutreffende Angaben gemacht, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschwiegen (KG KGR 2005, 21 f.; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 71) und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat, da sich unfallunabhängige Vorschäden regelmäßig auch dann auf die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts oder einer merkantilen Wertminderung auswirken, wenn sie fachgerecht repariert sind (Senat, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11 - 126, juris Rn. 69 = NJW-RR 2013, 1498, 1502).

bb) Die Klägerin hatte die ihr bekannten Vorschäden unter Berücksichtigung aller Umstände bewusst verschwiegen und damit die Unbrauchbarkeit des von ihr auf unzutreffender Grundlage eingeholten Privatgutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet. Im Gutachten des Sachverständigenbüros W. in Saarbrücken vom 18.01.2017 werden Vorschäden nicht erwähnt (vgl. Bd. I Bl. 5 bis 32 d. A.), vielmehr heißt es unter der Rubrik „Vorschäden: keine erkennbar“ (Bd. I Bl. 6 d. A.). In der Klageschrift hat die Klägerin auf dieses Gutachten Bezug genommen hat, ohne Vorschäden offenzulegen (vgl. Bd. I Bl. 3 d. A.). Daraufhin haben die Beklagten in der Klageerwiderung im Einzelnen dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin bereits im Jahre 2015 in einen Unfall verwickelt gewesen sei, auf Grund dessen ein erheblicher Reparaturaufwand in Höhe von 11.473 € (brutto) entstanden sei und der Restwert sich nur noch auf 4.070 € belaufen habe. Weiter haben die Beklagten dargelegt, dass der Ehemann der Klägerin zwar Reparaturarbeiten in Eigenregie vorgenommen, jedoch keine vollständige Reparatur entsprechend der Schadenskalkulation ausgeführt habe (Bd. I Bl. 49 d. A.). Diesen Sachverhalt hat die Klägerin sodann in der Replik im Wesentlichen eingeräumt (Bd. I Bl. 55 ff. d. A.). Die Erklärung, der Privatmarkt als Käuferschicht lege andere Maßstäbe an, weshalb ein Vorschaden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht negativ ins Gewicht falle (Bl. 57 d. A.), verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, und es ist durch das vom Landgericht eingeholte Gerichtsgutachten auch bestätigt worden, dass ein Vorschaden, der laut einer Sachverständigen-Kalkulation bei einem Bruttowiederbeschaffungswert zum 23.11.2015 von 9.000 € mit Reparaturkosten in Höhe von 11.473,16 € brutto verbunden ist (Bd. I Bl. 60 d. A.), bei der Ermittlung des aktuellen Wiederbeschaffungswertes zum Schadensfall vom 16.01.2017 nicht außer Betracht bleiben kann. Davon abgesehen ist eine Begutachtung, bei der ein Vorschaden nicht offengelegt, sondern „stillschweigend“ für irrelevant gehalten wird, erkennbar unbrauchbar für eine ordnungsgemäße Schadensregulierung. Im Streitfall kommt hinzu, dass in dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Bericht zur Nachbesichtigung der c. KFZ-Sachverständigen GmbH vom 04.03.2016 festgestellt ist, dass die Reparatur nicht (das Wort ist dort fettgedruckt) vollumfänglich, wie in der Schadenkalkulation vermerkt, ausgeführt worden sei. Weiter sind die einzelnen nicht (erneut ist das Wort dort fettgedruckt) durchgeführten Reparaturmaßnahmen aufgelistet (Bd. I Bl. 77 d. A.). Dazu heißt es:

„Das Fahrzeug ist im Besichtigungszustand fahrbereit (,) jedoch nicht verkehrssicher.

Herr T. Z. wurde im Rahmen der Besichtigung darauf hingewiesen (,) dass aus Sicherheitsgründen die teilweise aus Aluminium bestehenden Bauteile der Vorderachshälfte links sowie das Lenkgetriebe und die Spurstange links zwingend erneuert werden müssen.“ (aaO).

Unter der Rubrik „Beurteilung“ ist weiter festgehalten:

„Die Reparatur wurde nicht (Fettdruck im Original) vollumfänglich ausgeführt. Das Fahrzeug befindet sich in einem verkehrsunsicheren Zustand (Kratzspuren an der Streuscheibe des Scheinwerfers vorne links, Unfalllenkung noch im Fahrzeug verbaut).“ (Bd. I Bl. 77 d. A.).

cc) Die Bewertung der Klägerin, das Fahrzeug habe sich auf Grund der von ihrem Ehemann in Eigenregie durchgeführten Reparaturen in einem verkehrssicheren Zustand befunden (Bd. I Bl. 57 d. A.), ist nicht nachzuvollziehen. Auch der Gerichtssachverständige Dip.-Ing. G. H. hat in seinem Gutachten vom 14.12.2017 lediglich festgestellt, die örtlich begrenzten, oberflächlichen Schürfspuren seien nicht auf das Unfallereignis vom 23.11.2015 zurückzuführen und führten nicht zu einer Einstufung des Pkw als verkehrsunsicher (Bd. I Bl. 128 d. A.). Zum unstreitig nicht erneuerten Lenkgetriebe hat der Gerichtssachverständige indessen ausgeführt, dass dieses nach den Herstellervorgaben bei einem Radkontakt mit der hier vorliegenden Intensität aus Sicherheitsgründen zu erneuern gewesen wäre, und zwar unabhängig von äußerlich sichtbaren Schäden im Hinblick auf nicht sichtbare innere Schäden, z. B. Haarrisse (Bd. I Bl. 131 d. A.). Zumindest hätte die Klägerin dem von ihr beauftragten Privatsachverständigen P. W. den Sachverhalt offenlegen und eine entsprechende gutachtliche Beurteilung herbeiführen müssen, da das Privatgutachten andernfalls zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Schadensfalls - bei Aufdeckung des Vorschadens - erkennbar wertlos sein musste.

2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 4.786 € ergibt sich auf Grund der mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2017 erfolgten Mahnung mit Fristsetzung bis zum 06.02.2017 ab dem 07.02.2017 aus Verzug, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in dem Anwaltsschreiben enthaltene Zuvielforderung ist für den Verzugseintritt unschädlich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl. 2019 § 286 Rn. 20).

3. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen in Höhe von 492,54 € zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 4.786 € aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 393,90 €, einem Kostenpauschsatz gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 78,64 € zusammen.

4. Als Zinsanspruch stehen der Klägerin in Bezug auf die Anwaltskosten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29: Palandt/Ellenberger, aaO § 187 Rn. 1 a. E.) zu, also ab dem 09.06.2017.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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